02022D0667 — DE — 08.06.2026 — 005.001
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BESCHLUSS (GASP) 2022/667 DES RATES vom 21. April 2022 (ABl. L 121 vom 22.4.2022, S. 38) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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L 70 |
55 |
8.3.2023 |
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L 2687 |
1 |
28.11.2023 |
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L 2034 |
1 |
23.7.2024 |
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L 882 |
1 |
22.4.2026 |
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L 1235 |
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9.6.2026 |
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BESCHLUSS (GASP) 2022/667 DES RATES
vom 21. April 2022
über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
Um die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Ziele zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die militärischen Aspekte der Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung, die vom Friedens- und Sicherheitsrat der AU in Auftrag gegeben oder genehmigt wurden, finanziert, unter anderem zwecks
Deckung der Personalkosten (Richtwert 40 % des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Gesamtbetrags) wie Tagegelder und Zulagen für militärisches Personal, Einsatzpauschalen für Militäroffiziere am Hauptquartier der Mission, Einsätze zum Abtransport von Verwundeten, Entschädigungsleistung bei Tod oder Behinderung, Rationen, Transport- und Reisekosten sowie Ausbildung von Militärpersonal;
Bereitstellung und Modernisierung von Ausrüstung und Erbringung von Dienstleistungen (Richtwert 35 % des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Gesamtbetrags), z. B. persönliche Ausrüstung der Soldaten, medizinische Verbrauchsartikel, Fahrzeuge, Kraftstoffe und Fahrzeugwartung, Kommunikationsgeräte und -dienste, IT-Technologien und -Dienste, Führungs-Infrastruktur und -Dienste und sonstige Ausrüstung mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannten Ausrüstung oder Plattformen;
Durchführung von Arbeiten (Richtwert 25 % des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Gesamtbetrags), z. B. Bau und Instandsetzung von Kasernen, Ausbildungseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen.
Artikel 2
Genehmigung der Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme
Artikel 3
Finanzierung
Artikel 4
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts;
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;
dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
Artikel 5
Durchführung
Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 2 können ganz oder teilweise von einem der folgenden Rechtsträger als durchführender Akteur oder durch Finanzhilfen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu vergeben sind, durchgeführt werden:
der Kommission der AU,
der Union des arabischen Maghreb,
der Gemeinschaft der Sahel-Sahara-Staaten,
dem Common Market for East and Southern Africa (Gemeinsamer Markt für das östliche und südliche Afrika),
der Ostafrikanischen Gemeinschaft,
der Bereitschaftstruppe Ostafrika,
der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten,
der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten,
der zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung,
der North African Regional Capability (Nordafrikanische Regionale Einsatzgruppe),
der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika
der G5 Sahel,
der Tschadseebeckenkommission,
dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen,
dem Sekretariat der Vereinten Nationen,
dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste
dem Unterstützungsbüro der Vereinten Nationen in Somalia,
den Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder sonstigen Stellen sowie im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, wie im Anhang aufgeführt, sofern Letzteren ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,
den im Anhang aufgeführten gemeinnützigen Einrichtungen.
Artikel 6
Überwachung, Evaluierung und Kontrolle
Artikel 7
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 8
Aussetzung und Beendigung
Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters beschließen, die Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auszusetzen oder zu beenden oder die gesamte Unterstützungsmaßnahme auszusetzen, wenn
der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 4 eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde;
die Lage in dem betreffenden geografischen Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann;
die Fortsetzung der Maßnahme nicht mehr ihren Zielen dient oder nicht länger im Interesse der Union liegt.
In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen.
Artikel 9
Kohärenz der Unionsmaßnahmen
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2021/509 wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme und anderen Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den Maßnahmen im Rahmen von Instrumenten in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie den übrigen Unionspolitiken, einschließlich dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, sichergestellt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2022.
ANHANG
Liste der Ministerien, Regierungsstellen und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten und der im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt wurden und die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen ( 1 ):
Liste der gemeinnützigen Einrichtungen, die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen:
COGINTA
( 1 ) Diese Liste bezieht sich nur auf die Unterstützungsmaßnahme gemäß diesem Beschluss und schließt die Möglichkeit nicht aus, dass andere Einrichtungen für zukünftige Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich jener in Form eines allgemeinen Programms, benannt werden können.