88/240/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1988 zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 105 vom 26/04/1988 S. 0028 - 0028
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. März 1988 zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (88/240/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Portugal hat der Kommission mit Dokument vom 8. Juli 1987 einen Plan mit Angabe der Maßnahmen mitgeteilt, die sich auf die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I, Gruppen A I und II der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffe beziehen. Die Prüfung des Plans, wie geändert, hat ergeben, daß er der Richtlinie 86/469/EWG, insbesondere Artikel 4 Absatz 1, entspricht. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Portugal vorgelegte Plan für die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I, Gruppen A I und II der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffe wird genehmigt. Artikel 2 Portugal setzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 genannten Plan durchzuführen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. März 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.