31988D0240

88/240/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1988 zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 105 vom 26/04/1988 S. 0028 - 0028


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. März 1988

zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(88/240/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Portugal hat der Kommission mit Dokument vom 8. Juli 1987 einen Plan mit Angabe der Maßnahmen mitgeteilt, die sich auf die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I, Gruppen A I und II der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffe beziehen.

Die Prüfung des Plans, wie geändert, hat ergeben, daß er der Richtlinie 86/469/EWG, insbesondere Artikel 4 Absatz 1, entspricht.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Portugal vorgelegte Plan für die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I, Gruppen A I und II der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffe wird genehmigt.

Artikel 2

Portugal setzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 genannten Plan durchzuführen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. März 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.