32000D0749

2000/749/EG: Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beschluss Nr. 178 vom 9. Dezember 1999 über die Auslegung von Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Amtsblatt Nr. L 302 vom 01/12/2000 S. 0071 - 0071


Beschluss Nr. 178

vom 9. Dezember 1999

über die Auslegung von Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

(2000/749/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates(1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungsfragen und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 ergeben,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Auslegung von Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist es wiederholt zu Schwierigkeiten gekommen.

(2) Eine einheitliche Auslegung ist in allen Mitgliedstaaten erforderlich.

(3) In Übereinstimmung mit den in Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 festgelegten Bedingungen -

BESCHLIESST FOLGENDES:

1. Der Begriff "Leistungsempfänger" in Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 hat folgende Bedeutung:

- die Person, die im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Tatsache hat, dass die Leistung auf der Grundlage von Versicherungszeiten und/oder Wohnzeiten berechnet oder erbracht werden kann, die von einer anderen Person zurückgelegt wurden, und an die infolgedessen die tatsächliche Zahlung gerichtet ist, die sie aber nicht notwendigerweise selbst entgegennimmt.

Als "Leistungsempfänger" gilt nicht ein Verwandter, Beauftragter, Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vormund, der die Leistung für den Empfänger entgegennimmt.

2. Alle Einbehalte gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 können von Nachzahlungen oder laufenden Zahlungen an einen Leistungsempfänger unabhängig vom Sozialversicherungszweig erfolgen, in dessen Rahmen die Leistung gezahlt wird, und zwar unter der Bedingung, dass der Einbehalt sowohl die Anforderungen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erfuellt, der versucht, den zuviel gezahlten Betrag hereinzubringen, als auch des Mitgliedstaats, der den Einbehalt durchführen soll.

3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichtung in Kraft.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Jorma Perälä

(1) Geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1).