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10.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/55 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. November 2010
zur Änderung der Entscheidung 95/467/EG über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7542)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/679/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 24. Oktober 1995 nahm die Kommission die Entscheidung 95/467/EG über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte (2) an. |
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(2) |
Um die Systeme der Konformitätsbescheinigung der Produktfamilie „SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE“ an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte Anhang 3 geändert werden. |
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(3) |
Die Entscheidung sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang 3 der Entscheidung 95/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. November 2010
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
ANHANG
In Anhang 3 der Entscheidung 95/467/EG wird die Tabelle in Bezug auf die Produktfamilie „ SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE “ um folgenden Eintrag erweitert:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe(n) oder Klasse(n) (Brandverhalten) |
System der Konformitätsbescheinigung |
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„Vorgefertigte Schornsteine (Elemente in Stockwerkhöhe), Futterrohre für Abgasleitungen (Elemente oder Blöcke), mehrschaliger Schornstein (Elemente oder Blöcke), einschalige Schornsteinblöcke, Bausätze für Schornsteine ohne und mit Wandverbund, Schornsteinendstücke |
Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen |
(A1, A2, B, C) (*1) |
1 |
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(A1, A2, B, C) (*2), D, E |
3 |
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(A1 to E) (*3), F |
4 |
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System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i, ohne Stichprobenprüfung. System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii, Möglichkeit 2. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii, Möglichkeit 3. |
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(*1) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
(*2) Produkte/Materialien, auf welche die Fußnote * nicht zutrifft.
(*3) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission, ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23)“