92/313/EWG: Beschluß der Kommission vom 13. Juni 1992 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen der Überprüfung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Eckenverstärkern aus Stahlguß, bearbeitet für Container, mit Ursprung in Österreich und über die Einstellung des Verfahrens
Amtsblatt Nr. L 165 vom 19/06/1992 S. 0037 - 0041
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Juni 1992 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen der Überprüfung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Eckenverstärkern aus Stahlguß, bearbeitet für Container, mit Ursprung in Österreich und über die Einstellung des Verfahrens (92/313/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 10, 14 und 15, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Im September 1985 nahm die Kommission mit Beschluß 85/443/EWG (2) eine Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Eckenverstärkern aus Stahlguß, bearbeitet für Container, mit Ursprung in Österreich an und stellte das Verfahren ein. (2) Nach der Veröffentlichung einer Mitteilung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahmen im März 1990 (3) erhielt die Kommission einen Überprüfungsantrag von George Blair Ltd, Newcastle, Vereinigtes Königreich, auf den der grösste Teil der Gemeinschaftsproduktion der fraglichen Ware entfällt. Der Antrag enthielt Beweise dafür, daß das Auslaufen der Maßnahme wiederum zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung (4), in der sie ihre Absicht ankündigte, eine Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahme durchzuführen. In der Folge veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Überprüfung der Antidumpingmaßnahme (5). (3) Die Kommission unterrichtete davon offiziell den österreichischen Hersteller, die bekanntermassen betroffenen Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller. Sie sandte den betroffenen Parteien Fragebogen zu und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (4) Alle Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen und legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Die Vertreter des Antragstellers stellten bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. (5) Der österreichische Hersteller beantwortete den Fragebogen und legte seinen Standpunkt schriftlich dar. (6) Keiner der elf bekannten Einführer von Eckenverstärkern für Container unterbreitete eine vollständige Antwort auf den Fragebogen der Kommission. Ein Unternehmen jedoch, Märsk Container Industri AS, Tinglev, Dänemark, das zu Beginn der Untersuchung nicht bekannt war und in letzter Zeit zur Herstellung und zum Verkauf von Stahlcontainern für die Seefracht gegründet worden war, legte eine Stellungnahme vor. Die Argumente dieses Unternehmens wurden im Laufe der Untersuchung berücksichtigt. (7) Die Kommission holte bei den kooperationswilligen Unternehmen alle für notwendig erachteten Informationen für die Dumpingaufklärung sowie die Ermittlung einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung ein und prüfte sie nach. Sie führte ferner Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch: - Gemeinschaftshersteller - G. Blair Ltd, Newcastle, Vereinigtes Königreich, - Fundiciones Especiales Zaragoza SA, Zaragoza, Spanien, - Thome Cromback, Nouzonville, Frankreich; - Hersteller in Österreich Maschinenfabrik Liezen GmbH, Liezen, Österreich (vormals Vöst Alpine AA, Liezen). (8) Der österreichische Hersteller wurde über die wichtigsten Fakten und Überlegungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Maßnahmen empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihm eine Frist eingeräumt, innerhalb deren er nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnte. Seine Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angemessen, in den Schlußfolgerungen der Kommission berücksichtigt. (9) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1990. Die Untersuchung überstieg den in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vorgesehenen Einjahreszeitraum wegen des langfristigen Informationsaustauschs mit dem österreichischen Hersteller nach der unter Randnummer 8 genannten Unterrichtung. B. WARE, GLEICHARTIGE WARE, WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (10) Bei der Ware handelt es sich um Eckenverstärker für Container, die für den Versand von Haus zu Haus bestimmt sind. Diese Eckenverstärker dienen als Sicherheitspunkte und Hebeansätze. Je Container wird ein Set von acht derartigen Verstärkern benötigt. Sie fallen unter den KN-Code ex 7325 99 90. (11) Eckenverstärker für Container müssen bestimmten Normen entsprechen, die hauptsächlich von der International Standards Organisation (ISO) und manchmal für den Eisenbahntransport von der Union Internationale des Chemins de fer als sogenannte "UIC"-Normen aufgestellt wurden. Im Untersuchungszeitraum entfielen auf die UIC-Typen nur etwa 1 % der Lieferungen des österreichischen Herstellers auf den Gemeinschaftsmarkt. Diese Ausfuhren wurden daher nicht berücksichtigt, und die Untersuchung konzentrierte sich auf die Eckenverstärker für Container vom ISO-Typ. (12) Die Eckenverstärker für Container der Gemeinschaftshersteller werden nach den gleichen ISO-Normen hergestellt und haben die gleichen materiellen Eigenschaften und Verwendungen wie die aus Österreich importierten. (13) Die Kommission war daher der Auffassung, daß die Waren der Gemeinschaftshersteller und die aus Österreich importierten Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 als gleichartig anzusehen waren. (14) Auf das antragstellende Unternehmen und die beiden übrigen Gemeinschaftshersteller, die ebenfalls an der Untersuchung der Kommission mitarbeiteten, entfällt die gesamte Gemeinschaftsproduktion von Eckenverstärkern für Container. Die Kommission war daher der Auffassung, daß diese drei Gemeinschaftshersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anzusehen sind. C. DUMPING 1. Methodik der Untersuchung (15) Wie unter Randnummer 11 erwähnt, entsprechen die Eckenverstärker für Container ISO-Normen, die Spezifikationen für mehrere Modelle mit geringen Unterschieden vorsehen. Diese geringen Unterschiede beeinflussen das Gewicht der einzelnen Eckenverstärker. Zur Lösung des Problems der Gewichtsunterschiede zwischen den ISO-Modellen ( "Standardmodell" von 10 bis 11 kg/Stück und "italienisches Modell" von 11 bis 12,30 kg/Stück) stützten sich alle Dumpingberechnungen auf Preise oder Kosten je Kilogramm, da sich diese Methode im Fall der in einem Schmelzofen hergestellten Waren als die zuverlässigste erwies. 2. Normalwert (16) In keinem Fall überstiegen die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware die von der Kommission in vorausgegangenen Fällen zugrunde gelegte Schwelle von 5 % der Exporte in die EG. Die Inlandsverkäufe wurden daher als nicht repräsentativ angesehen, und der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 rechnerisch ermittelt durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne. (17) Die Produktionskosten wurden unter Zugrundelegung aller variablen und fixen Material- und Herstellungskosten im normalen Handelsverkehr des Ursprungslandes zuzueglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten ermittelt. (18) Bei der Berechnung des Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 zeigte sich, daß die Kosten des österreichischen Herstellers bei seinen Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware nicht berücksichtigt werden konnten, weil diese weniger als 5 % der Exporte in die EG ausmachten und daher nicht repräsentativ waren. Da keine Zahlenangaben über die Kosten anderer Hersteller in dem Ursprungsland zur Verfügung standen, hatte die Kommission es als angemessen angesehen, die Verkäufe des österreichischen Herstellers in dem gleichen Geschäftszweig, das heisst der Schmelzerei, zugrunde zu legen. Der österreichische Hersteller behauptete jedoch, diese Kosten sollten auf die einzelnen Abteilungen des Unternehmens aufgeteilt werden. Da keine Beweise vorgelegt wurden, die eine solche Aufteilung rechtfertigten, hielt die Kommission es nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 für das Vernünftigste, die Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten anhand der Gesamtkosten des österreichischen Herstellers zu berechnen und gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eine Aufschlüsselung im Verhältnis der Umsätze vorzunehmen. Diesen Kosten wurde eine Gewinnspanne von 6 % hinzugerechnet. Diese Spanne, die etwas höher ist als die normalerweise gewählten 5 %, wurde angesichts der Besonderheiten und des Investitionsbedarfs in diesem Wirtschaftszweig in der gegenwärtigen Situation als angemessen angesehen. 3. Ausfuhrpreis (19) Alle Exporte in die Gemeinschaft gingen an unabhängige Abnehmer. Die Ausfuhrpreise wurden daher auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Waren ermittelt. Dabei wurden 98 % aller Exporte berücksichtigt. 4. Vergleich (20) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk je Geschäftsvorgang verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gebührende Berichtigungen für die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Derartige Berichtigungen wurden entweder bei dem Normalwert oder dem Ausfuhrpreis für Unterschiede bei den Kreditbedingungen, Kommissionen, Transportkosten und andere Nebenkosten auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die in den Betrieben des österreichischen Herstellers, Maschinenfabrik Liezen, nachgeprüft worden waren. 5. Dumpingspanne (21) Die obige Sachaufklärung ergab, daß bei den Exporten der Maschinenfabrik Liezen weiterhin Dumping vorlag, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entsprach, um den der rechnerisch ermittelte Normalwert den Ausfuhrpreis überstieg. Die Dumpingspannen wichen je nach Einfuhrmitgliedstaat geringfügig voneinander ab, wobei die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne 20 % des Wertes frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, überstieg. D. SCHÄDIGUNG (22) Im vorliegenden Fall musste die Kommission prüfen, ob das Auslaufen der geltenden Maßnahme erneut zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde. I. Derzeitige Marktsituation 1. Verbrauch auf dem EG-Markt (23) Zwischen 1987 und dem Untersuchungszeitraum stieg der Gesamtverbrauch der fraglichen Ware in der Gemeinschaft um etwa 164 %. 2. Volumen und Preise der Einfuhren, Marktanteil der gedumpten Einfuhren (24) Zwischen 1987 und Ende 1990 stiegen die Gesamteinfuhren aus Österreich, wobei sich die Zahlen aus Gründen der Vertraulichkeit auf Eurostat-Zahlen stützen, von 986 Tonnen auf 3 615 Tonnen oder um 266 %. In der gleichen Zeit erhöhte sich der angemeldete Einfuhrwert nur um 248 %, was einen Rückgang der Stückpreise um 4,8 % bedeutete. Die vertraulichen Angaben des österreichischen Herstellers, der an der Untersuchung mitarbeitete, bestätigten diese Tendenz. (25) Der österreichische Hersteller, der bereits 1987 einen beachtlichen Marktanteil besaß, verdoppelte diesen bis zum Ende des Untersuchungszeitraums. 3. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft a) Produktion und Kapazitätsauslastung in der Gemeinschaft (26) Zwischen 1987 und dem Untersuchungszeitraum stieg die Produktion in der Gemeinschaft um 62 %. Dieser Anstieg ist jedoch im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Nachfrageanstieg um 164 % zu sehen. Bei der Kapazitätsauslastung wurde ein leichter Anstieg festgestellt. b) Marktanteil (27) Obgleich die Gemeinschaftshersteller ihren Absatz zwischen 1987 und dem Untersuchungszeitraum um 90,5 % steigerten, ging ihr Marktanteil, gemessen an dem Nachfrageanstieg, in dieser Zeit um 28 % zurück. c) Preise (28) Zwecks Ermittlung einer etwaigen Preisunterbietung wurden die österreichischen Verkaufspreise der Eckenverstärker für Container vom ISO-Typ mit den Verkaufspreisen der gleichartigen Ware der Gemeinschaftshersteller in Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich verglichen (auf diese drei Märkte entfallen 95 % der Gesamtverkäufe des österreichischen Unternehmens in die Gemeinschaft). In allen Fällen wurde der Vergleich auf der gleichen Handelsstufe vorgenommen, das heisst frei Lieferung und verzollt im Fall der österreichischen Verkäufe und frei Lieferung im Fall der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im gewogenen Durchschnitt wurde eine Preisunterbietung von 6,3 % festgestellt, obwohl keine Verletzung der bestehenden Verpflichtung ermittelt wurde. d) Gewinne (29) Nach der Einführung der Maßnahme verbesserte sich die Gewinnsituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geringfügig zwischen 1987 und 1989. Da der Ausgangspunkt jedoch bei Eckenverstärkern für Container sehr niedrig war und seit 1990 eine Verschlechterung eintrat, verkauften alle Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum mit Verlusten. 4. Schlußfolgerungen (30) Die Kommission kam daher zum Schluß, daß die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relativ geschwächt ist, denn sein Marktanteil ging stark zurück und die Verkäufe von Eckenverstärkern für Container waren nach wie vor unrentabel. Obgleich die bisherige Maßnahme sich für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in gewisser Weise als wirksam erwiesen hatte, zeigt sich jedoch, daß sie das Dumping nur in Grenzen gehalten hatte und daß die Schädigung durch das Dumping ohne diese Maßnahmen noch grösser gewesen wäre. II. Mögliche Wiederholung einer Schädigung (31) Unter diesen Umständen berücksichtigte die Kommission zur Abschätzung der Auswirkungen des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen folgende Punkte: Trotz der geltenden Maßnahme bliebt die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schwierig. Unter diesen Umständen ist damit zu rechnen, daß sich diese Situation mit dem Auslaufen der Maßnahme verschlechtern würde, denn wahrscheinlich würde der Ausführer ohne Maßnahmen seine Preise noch weiter senken, um seinen Marktanteil in der Gemeinschaft auf Kosten der Gemeinschaftshersteller zu steigern. Mit einem derart verminderten Absatzvolumen würden sich die Kosten und damit die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter erhöhen. (32) Unter diesen Umständen war die Kommission der Auffassung, daß das Auslaufen der Maßnahme wiederum zu einer bedeutenden Schädigung führen würde. E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (33) Bei der Abwägung des Interesses der Gemeinschaft berücksichtigte die Kommission das Interesse der Hersteller von Eckenverstärkern für Container in der Gemeinschaft, das der Verarbeiter und der Abnehmer des Endprodukts. Ohne Maßnahmen würde ein Anhalten des festgestellten Trends äusserst negative Folgen für den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben und kurzfristig seine Lebensfähigkeit gefährden. Der Verlust dieses Wirtschaftszweigs hätte schwerwiegende Folgen für Beschäftigung und Investitionen. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, daß es nicht zu diesen Folgen kommt und daß innerhalb der Gemeinschaft genügend Lieferquellen fortbestehen. (34) Was die Käufer von Eckenverstärkern für Container und die Endverbraucher von Containern anbetrifft, so lässt sich behaupten, daß sie einen gewissen Nutzen aus dem Kauf billiger Eckenverstärker ziehen könnten. Ein solcher Nutzen wäre jedoch äusserst gering für die Endabnehmer, da auf die fraglichen Eckenverstärker nur ein Bruchteil des Endpreises der meisten Waren entfällt, zu deren Herstellung sie verwendet werden. (35) Nach Abwägung aller Argumente kam die Kommission daher zu dem Schluß, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, Schutzmaßnahmen gegen die gedumpten Einfuhren von Eckenverstärkern für Container vom ISO-Typ aufrechtzuerhalten. F. VERPFLICHTUNG (36) Der österreichische Ausführer bot, nachdem er von der Kommission über ihre Feststellungen unterrichtet worden war, eine Preisverpflichtung für seine Ausfuhren von Eckenverstärkern aus Stahlguß, bearbeitet für Container, vom ISO-Typ in die Gemeinschaft an. Diese Verpflichtung wird sich dahin gehend auswirken, daß die Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft auf ein Niveau angehoben werden, das die Kommission zur Beseitigung der Schädigung für ausreichend erachtet, da es den EG-Herstellern die Möglichkeit gibt, zu Preisen zu verkaufen, die die Verluste beseitigen und einen angemessenen Gewinn zulassen. Die erforderliche Erhöhung der Preise des österreichischen Herstellers übersteigt in keinem Fall die in der Untersuchung festgestellte Dumpingspanne. Unter diesen Umständen wird die Verpflichtung als annehmbar angesehen, und die Untersuchung kann folglich ohne Einführung von Antidumpingzöllen eingestellt werden. (37) Sollte diese Verpflichtung von dem betroffenen Ausführer nicht eingehalten oder zurückgezogen werden, könnte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 unverzueglich einen vorläufigen Zoll auf der Grundlage der Ergebnisse und Schlußfolgerungen der Untersuchung unter den Randnummern 10 bis 35 einführen. (38) Gegen dieses Vorgehen wurden im Beratenden Ausschuß keine Einwände erhoben - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Verpflichtungsangebot der Maschinenfabrik Liezen GmbH, Liezen, Österreich, im Rahmen der Überprüfung der Antidumpingmaßnahme betreffend die Einfuhren von Eckenverstärkern aus Stahlguß, bearbeitet für Container, des KN-Codes ex 7325 99 90 mit Ursprung in Österreich wird angenommen. Artikel 2 Die Antidumpinguntersuchung im Rahmen des in Artikel 1 genannten Überprüfungsverfahrens wird eingestellt. Brüssel, den 13. Juni 1992 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 256 vom 27. 9. 1985, S. 44. (3) ABl. Nr. C 82 vom 31. 3. 1990, S. 11. (4) ABl. Nr. C 205 vom 17. 8. 1990, S. 20. (5) ABl. Nr. C 310 vom 11. 12. 1990, S. 7.