31982D0374

82/374/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Hewlett Packard-Gas Chromatograph, model 5880 A" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 168 vom 15/06/1982 S. 0033 - 0033


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Mai 1982

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Hewlett Packard-Gas Chromatograph, model 5880 A" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(82/374/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 17. November 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Hewlett Packard-Gas Chromatograph, model 5880 A", das im Januar 1980 bestellt worden ist und zur Untersuchung organischer Mechanismen und Reaktionen verwendet worden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 19. April 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Chromatographen handelt. Obwohl dieses Gerät gegenwärtig nicht mehr als wissenschaftlich anzusehen ist, musste es im Zeitpunkt der Bestellung noch als wissenschaftlich angesehen werden wegen seiner objektiven technischen Merkmale sowie wegen seiner Verwendung. Im übrigen wurden Geräte dieser Art zu dem genannten Zeitpunkt hauptsächlich für wissenschaftliche Tätigkeiten verwendet.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten wurden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit der Bestellung Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »5880 A", das von der Firma Hewlett Packard GmbH, Postfach 1280, 7517 Waldbronn 2 Deutschland, hergestellt wird, für das Gerät »GC System 8200", das von der Firma Kipp Analytica, Phileas Foggstraat 24, 7800 AP Emmen/Nederland hergestellt wird, für die Geräte »429" und »430", die von der Firma Packard Becker B.V., Vulcanusweg 259, Delft/Nederland hergestellt werden, für das Gerät »Serie 130", das von der Firma Intersmat, B.P. 25, 77181 Courty/France hergestellt wird, für das Gerät »Série 3000", das von der Firma Girdel, 51 rü de Verdun, 92150 Suresnes/France hergestellt wird, für das Gerät »R 1010", das von der Firma Ribermag S.A., 49, quai du Halage, 92500 Rüil Malmaison/France hergestellt wird, und für das Gerät »Series 304", das von der Firma Pye Unicam, Ltd., York Street, Cambridge CB12 PX/U.K. hergestellt wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Hewlett Packard-Gas Chromatograph, model 5880 A", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 17. November 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.