2003/19/EG: Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2002 über die Freigabe bestimmter Teile des SIRENE-Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde
Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/2003 S. 0034 - 0034
Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2002 über die Freigabe bestimmter Teile des SIRENE-Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (2003/19/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzte Exekutivausschuss, an dessen Stelle der Rat gemäß Artikel 2 des Schengen-Protokolls getreten ist, hat das SIRENE-Handbuch, dessen endgültige Fassung vom Exekutivausschuss mit Beschluss vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex (99) 5) angenommen wurde, mit seinen Beschlüssen vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93) 22 rev.) und vom 23. Juni 1998 (SCH/Com-ex (98) 17) als "vertraulich" eingestuft. (2) Das SIRENE-Handbuch und die seine Einstufung betreffenden Beschlüsse des Exekutivausschusses sind Bestandteil des Schengen-Besitzstands, wie er im Beschluss 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 definiert worden ist. (3) Bestimmte Teile des SIRENE-Handbuchs sollten freigegeben werden. (4) Für bestimmte Teile des SIRENE-Handbuchs sollte der Geheimhaltungsgrad auf "Restreint UE" herabgestuft werden. (5) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (93) 22 rev. und SCH/Com-ex (98) 17) sollten aufgehoben werden, soweit sie die Einstufung des SIRENE-Handbuchs betreffen, damit künftige Beschlüsse über seine Einstufung im Einklang mit den üblichen Regeln für die Einstufung von Dokumenten als Verschlusssachen getroffen werden können, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates(1) festgelegt sind - BESCHLIESST: Artikel 1 Das SIRENE-Handbuch wird freigegeben, mit Ausnahme des Abschnitts 2.3 und der Anlagen 1 bis 6. Artikel 2 Abschnitt 2.3 des SIRENE-Handbuchs sowie die Anlagen 1 bis 6 werden als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades "Restreint UE" eingestuft. Artikel 3 Die freigegebenen Teile des SIRENE-Handbuchs werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 4 (1) Die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93) 22 rev.) und vom 23. Juni 1998 (SCH/Com-ex (98) 17) werden aufgehoben, soweit sie das SIRENE-Handbuch betreffen. (2) Künftige Beschlüsse über die Einstufung des SIRENE-Handbuchs werden nach Maßgabe des Beschlusses 2001/264/EG gefasst. Artikel 5 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2002. Im Namen des Rates Die Präsidentin L. Espersen (1) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.