32003D0019

2003/19/EG: Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2002 über die Freigabe bestimmter Teile des SIRENE-Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde

Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/2003 S. 0034 - 0034


Beschluss des Rates

vom 14. Oktober 2002

über die Freigabe bestimmter Teile des SIRENE-Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde

(2003/19/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzte Exekutivausschuss, an dessen Stelle der Rat gemäß Artikel 2 des Schengen-Protokolls getreten ist, hat das SIRENE-Handbuch, dessen endgültige Fassung vom Exekutivausschuss mit Beschluss vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex (99) 5) angenommen wurde, mit seinen Beschlüssen vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93) 22 rev.) und vom 23. Juni 1998 (SCH/Com-ex (98) 17) als "vertraulich" eingestuft.

(2) Das SIRENE-Handbuch und die seine Einstufung betreffenden Beschlüsse des Exekutivausschusses sind Bestandteil des Schengen-Besitzstands, wie er im Beschluss 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 definiert worden ist.

(3) Bestimmte Teile des SIRENE-Handbuchs sollten freigegeben werden.

(4) Für bestimmte Teile des SIRENE-Handbuchs sollte der Geheimhaltungsgrad auf "Restreint UE" herabgestuft werden.

(5) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (93) 22 rev. und SCH/Com-ex (98) 17) sollten aufgehoben werden, soweit sie die Einstufung des SIRENE-Handbuchs betreffen, damit künftige Beschlüsse über seine Einstufung im Einklang mit den üblichen Regeln für die Einstufung von Dokumenten als Verschlusssachen getroffen werden können, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates(1) festgelegt sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das SIRENE-Handbuch wird freigegeben, mit Ausnahme des Abschnitts 2.3 und der Anlagen 1 bis 6.

Artikel 2

Abschnitt 2.3 des SIRENE-Handbuchs sowie die Anlagen 1 bis 6 werden als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades "Restreint UE" eingestuft.

Artikel 3

Die freigegebenen Teile des SIRENE-Handbuchs werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

(1) Die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93) 22 rev.) und vom 23. Juni 1998 (SCH/Com-ex (98) 17) werden aufgehoben, soweit sie das SIRENE-Handbuch betreffen.

(2) Künftige Beschlüsse über die Einstufung des SIRENE-Handbuchs werden nach Maßgabe des Beschlusses 2001/264/EG gefasst.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. Espersen

(1) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.