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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2912 |
20.11.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2912 DES RATES
vom 5. November 2024
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme von zwei neu erlassenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. |
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(2) |
Nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (3), der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, ist der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zu fassen, mit denen die einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens geändert und neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, ohne jedoch in den Anhängen des Windsor-Rahmens aufgeführte Rechtsakte der Union zu ändern oder zu ersetzen, darin aufgenommen werden. |
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(3) |
Die Verordnungen (EU) 2024/1392 (4) und (EU) 2024/1501 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sind neu erlassene Rechtsakte der Union, die im Einklang mit den für sie geltenden rechtlichen Bedingungen in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen und in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden sollten. Mit diesen beiden Verordnungen werden die bestehenden, in den Verordnungen (EU) 2023/1077 (6) und (EU) 2023/1524 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten befristeten Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für die Ukraine und Moldau um ein weiteres Jahr verlängert. Diese beiden letztgenannten Verordnungen wurden am 28. September 2023 mit dem Beschluss Nr. 4/2023 des Gemeinsamen Ausschusses (8) in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen. Die Verordnung (EU) 2023/1077 galt bis zum 5. Juni 2024 und die Verordnung (EU) 2023/1524 galt bis zum 24. Juli 2024. |
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(4) |
Der Gemeinsame Ausschuss sollte auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens fassen, mit dem diese neu erlassenen Rechtsakte der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden. |
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(5) |
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme der beiden neu erlassenen Rechtsakte der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zu vertreten ist, wird in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VARGA M.
(1) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(2) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(3) Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).
(4) Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L, 2024/1392, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1392/oj).
(5) Verordnung (EU) 2024/1501 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L, 2024/1501, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1501/oj).
(6) Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2023/1524 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 1).
(8) Beschluss Nr. 4/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Groẞbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 28. September 2023 zur Aufnahme von zwei neu erlassenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens (ABl. L, 2023/2471, 7.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2471/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2024 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom …
zur Aufnahme von zwei neu erlassenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens ist der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zu fassen, mit denen neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, in die einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens aufgenommen werden. |
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(2) |
Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung wie das Austrittsabkommen haben, sind von der Union und dem Vereinigten Königreich durchzuführen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) 2024/1392 (3) und (EU) 2024/1501 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates sind neu erlassene Rechtsakte der Union, die im Einklang mit den für sie geltenden rechtlichen Bedingungen in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen und in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden sollten. Mit diesen Verordnungen werden die bestehenden, in der Verordnung (EU) 2023/1077 (5) und in der Verordnung (EU) 2023/1524 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten befristeten Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für die Ukraine bzw. Moldau, um ein weiteres Jahr verlängert. Die beiden letztgenannten Verordnungen wurden am 28. September 2023 mit dem Beschluss Nr. 4/2023 des Gemeinsamen Ausschusses (7) in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen. Die Verordnung (EU) 2023/1077 galt bis zum 5. Juni 2024 und die Verordnung (EU) 2023/1524 gilt bis zum 24. Juli 2024 — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird in Anhang 2 des Windsor-Rahmens unter Nummer 4 „Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ aufgenommen.
(2) Die Verordnung (EU) 2024/1501 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird in Anhang 2 des Windsor-Rahmens unter Nummer 4 „Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Gemeinsamen Ausschuss
Die Ko-Vorsitzenden
(1) ABl.EU L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(2) Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. EU L 102 vom 17.4.2023, S. 87).
(3) Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. EU L, 2024/1392, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1392/oj).
(4) Verordnung (EU) 2024/1501 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. EU L, 2024/1501, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1501/oj).
(5) Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. EU L 144 vom 5.6.2023, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2023/1524 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. EU L 185 vom 24.7.2023, S. 1).
(7) Beschluss Nr. 4/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Groẞbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 28. September 2023 zur Aufnahme von zwei neu erlassenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens (ABl. EU L, 2023/2471, 7.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2471/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2912/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)