2001/505/EG: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale
Amtsblatt Nr. L 183 vom 06/07/2001 S. 0033 - 0033
Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale (2001/505/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958")(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission(2), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die einheitlichen Bestimmungen der Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale sollen zwischen den Vertragsparteien die technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen hinsichtlich der besonderen Konstruktionsmerkmale von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter beseitigt und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz gewährleistet werden. (2) Die Regelung Nr. 105 wurde den Vertragsparteien notifiziert und trat für alle Vertragsparteien zu dem darin angegebenen Zeitpunkt als dem Geänderten Übereinkommen von 1958 beigefügte Regelung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien haben mitgeteilt, dass sie der Regelung nicht zustimmen. (3) Die Regelung Nr. 105 sollte in das gemeinschaftliche Typgenehmigungssystem der Kraftfahrzeuge einbezogen werden und somit die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften vervollständigen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale bei. Der Wortlaut der Regelung ist diesem Beschluss beigefügt(4). Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2001. Im Namen des Rates Der Präsident T. Östros (1) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. (2) ABl. C 274 E vom 26.9.2000, S. 76. (3) Stellungnahme vom 15. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Die Regelung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt veröffentlicht.