75/316/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Dänemark gemäß der Richtlinie Nr. 72/159/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 143 vom 05/06/1975 S. 0016 - 0017
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Dänemark gemäß der Richtlinie Nr. 72/159/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich) (75/316/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates Nr. 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Königreichs Dänemark hat am 8. Januar 1974, 22. Oktober 1974 und 22. November 1974 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt: - Gesetz Nr. 222 vom 26. April 1973 zur Förderung der Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, - Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums vom 3. Dezember 1973 betreffend die Förderung der Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, - Gesetz Nr. 181 vom 28. April 1971 über staatliche Darlehen für landwirtschaftliche Zwecke in der Fassung des Gesetzes Nr. 291 vom 14. Juni 1974, - Gesetz Nr. 292 vom 14. Juni 1974 über Beihilfen zur Förderung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben, - Bekanntmachung Nr. 514 des Landwirtschaftsministeriums vom 7. Oktober 1974 über Beihilfen zur Förderung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben. Die Regierung des Königreichs Dänemark hat ferner am 26. Februar 1974 und 25. November 1974 Vorschriften zur Festsetzung des vergleichbaren Einkommens gemäß Artikel 4 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG für die Jahre 1974 und 1975 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der genannten Richtlinie des Rates und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung an der in Artikel 15 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind. Wesentliches Ziel der Richtlinie Nr. 72/159/EWG ist es, die Bildung und Entwicklung solcher Betriebe zu fördern, die in der Lage sind, bei Anwendung rationeller Produktionsmethoden den in ihnen beschäftigten Personen ein angemessenes Einkommen, das dem Einkommen ausserlandwirtschaftlicher Berufe vergleichbar ist, sowie befriedigende Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Die Richtlinie Nr. 72/159/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten aus diesem Grunde zur Einführung eines selektiven Förderungssystems zugunsten solcher Betriebsinhaber, die durch Vorlage eines Betriebsentwicklungsplans den Nachweis erbringen können, daß ihr Betrieb nach Abschluß einer Betriebsentwicklung für wenigstens eine Arbeitskraft ein Arbeitseinkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erbringt, das dem Einkommen ausserlandwirtschaftlicher Berufe vergleichbar ist. Betriebe, die dieser Zielsetzung nicht entsprechen, können gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG und in geringerem Umfang gefördert werden, wobei die dem Begünstigten verbleibende Mindestbelastung mindestens 5 % pro Jahr betragen muß. Die von der Regierung des Königreichs Dänemark mitgeteilten Maßnahmen zugunsten von Betrieben, die einen Betriebsentwicklungsplan vorlegen, sowie die mitgeteilten Maßnahmen zugunsten anderer Betriebe entsprechen der genannten Zielsetzung der Richtlinie Nr. 72/159/EWG und insbesondere Artikel 4, 8 und 14 Absätze 1 und 2. Die Richtlinie des Rates Nr. 74/645/EWG vom 9. Dezember 1974 (2) verlängert für das Königreich Dänemark die Frist, um der Richtlinie Nr. 72/160/EWG (3) vom 17. April 1972 nachzukommen, bis 31. Dezember 1976 ; eine isolierte Entscheidung über die Anwendung der Richtlinie Nr. 72/159/EWG ist daher gerechtfertigt. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 352 vom 28.12.1974, S. 36. (3)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Regierung des Königreichs Dänemark am 8. Januar 1974, 26. Februar 1974, 22. Oktober 1974 und 22. und 25. November 1974 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 30. April 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission