80/489/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.553 - Krups) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 120 vom 13/05/1980 S. 0026 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. April 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.553 - Krups) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (80/489/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den von der Kommanditgesellschaft Robert Krups, Solingen, am 22. August 1975 gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests für ihre "Vereinbarung zum Krups-Vertriebsverbund International" in der Fassung vom August 1975, im Hinblick auf die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 325 vom 29. Dezember 1979, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 19. Februar 1980 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und in Erwägung nachstehender Gründe: Sachverhalt 1. Die Kommanditgesellschaft Robert Krups, Solingen (Bundesrepublik Deutschland), stellt elektrische Küchengeräte, Körperpflegegeräte und Uhren sowie Küchen- und Personenwaagen her. Sie gehört in ihrer Branche zu den führenden Unternehmen im Gemeinsamen Markt. In der Bundesrepublik Deutschland liegen ihre Marktanteile für die einzelnen Geräte zwischen 10 und 55 %, in anderen Gemeinschaftsländern grösstenteils unter 10 %. Krups vertreibt ihre Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland über zehn Vertriebsaussenlager und in den anderen Gemeinschaftsländern über eigene Tochtergesellschaften oder Vertriebsniederlassungen an Groß- und an Einzelhändler der Elektro- und Hausratbranche, einschließlich der Warenhäuser, Verbrauchermärkte und Versandhäuser. Krups ist im wesentlichen beteiligt an der Krups Leasing GmbH, Solingen, der Kurps Engineering Ltd, Limerick (Irland), und der Pan Electric Haushaltsgeräte GmbH, Bottrop (Bundesrepublik Deutschland). 2. Für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes hat Krups am 1. Oktober 1975 die "Vereinbarung zum Krups-Vertriebsverbund International" eingeführt. Nach diesem Muster-Vertriebsvertrag ist Krups verpflichtet, ihren Vertragshändlern folgende Leistungen zu erbringen: a) Aufnahme der Vertragshändler in den Krups-Vertriebsverbund International, der ein Kreis von europäischen Fachhändlern für Elektrokleingeräte und Waagen und ein europäisch ausgerichtetes Vertriebsnetz ist, b) eine internationale Konsumenten-Werbung, c) zielbewusste Verkaufsförderung mit Dekorationsdienst, Displaymaterial und Fachberatung, (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. d) einen internationalen Kundendienst und Service-Unterstützung mit Ersatzteilen und Reparaturhilfen, e) eine marktgerechte Preis- und Konditionenpolitik, f) Qualität und fortschrittliches, modernes Design, g) laufende Informationen über Neuheiten, den Krups-Kurier, Produktfilme sowie Informationsfilme für das Verkaufspersonal, h) den Krups-Leitfaden mit dem Service-Angebot. 3. Unter einer marktgerechten Preis- und Konditionenpolitik versteht Krups eine Politik, die darauf abzielt, ihre Preise und Konditionen so zu bilden, daß sie gegenüber ihren Konkurrenten voll wettbewerbsfähig ist und diese Wettbewerbsfähigkeit auch dem Handel zugute kommt. Auf die Wiederverkaufspreise der nachgelagerten Handelsstufen nimmt Krups keinen Einfluß. 4. Die Vertragshändler übernehmen dagegen folgende Verpflichtungen: a) partnerschaftliche Mitarbeit im Krups-Vertriebsverbund, b) das Halten eines ausreichenden Lagerbestands in allen gängigen Vertragserzeugnissen, c) intensive Verkaufsbemühungen für alle Vertragserzeugnisse im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung, d) zufriedenstellende Beratung und Bedienung der Kunden. 5. Partnerschaftliche Mitarbeit im Krups-Vertriebsverbund bedeutet: - Pflege des Meinungsaustausches mit Anregungen und Kritik, - Unterstützung von Verkaufsaktionen aus freien Stücken, ohne irgendeine Pflicht zur Mitarbeit, - Inanspruchnahme der von Krups gebotenen Leistungen. 6. Der Umfang des Lagerbestands, den Krups-Händler führen müssen, hängt von der Grösse des Geschäfts und seinem Umsatzvolumen ab. Der Einzelhändler sollte jedoch die Mehrzahl der einzelnen Artikelgruppen des Krups-Geräteprogramms vorrätig halten. 7. Krups nimmt grundsätzlich alle Händler in ihren Vertriebsverbund auf, welche die in dem Vertriebsvertrag vorgesehenen Leistungen erbringen. Irgendwelche Beschränkungen für den Verkauf der Vertragserzeugnisse durch Krups oder ihre Vertragshändler sieht der Vertriebsvertrag nicht vor. 8. Die unter 2 b), d), e) und f) genannten Leistungen, die Krups ihren Vertragshändlern bietet, kommen auch den Händlern zugute, die dem Krups-Vertriebsverbund nicht angehören. Die internationale Konsumenten-Werbung von Krups ist nämlich in erster Linie eine auf das Produkt gerichtete Werbung, die nicht nur den Vertragshändlern, sondern allen Händlern zum Vorteil gereicht, die Krups-Geräte verkaufen. Diesen Händlern steht ohne Unterschied der internationale Kundendienst von Krups und die Service-Unterstützung zur Verfügung. Ausserdem macht Krups weder bei der Berechnung ihrer Abgabepreise noch bei der Festsetzung ihrer Verkaufsbedingungen einschließlich der Rabatte einen Unterschied zwischen ihren Vertragshändlern und den ihrem Vertriebsverbund nicht angehörenden Händlern, und diesen werden dieselben Gerätetypen geliefert wie den ersteren. 9. Die unter 2 d) bis f) genannten Leistungen von Krups können die Verbraucher demnach nicht nur bei den Krups-Vertragshändlern, sondern auch bei Händlern in Anspruch nehmen, die dem Vertriebsverbund nicht angehören. Lediglich die unter 2 a), c), g) und h) genannten Leistungen von Krups sind tatsächlich ihren Vertragshändlern vorbehalten, so daß die sich aus diesen Leistungen ergebenden Vorteile nur den Kunden der Vertragshändler zugute kommen. 10. Auf die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags sind der Kommission keine Bemerkungen Dritter mitgeteilt worden. Rechtliche Beurteilung Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 EWG-Vertrag Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der EWG sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 11. Der Muster-Vertriebsvertrag, den Krups mit ihren Groß- und ihren Einzelhändlern geschlossen hat oder noch schließen wird, ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen. Er eröffnet den Vertragshändlern den Zugang zum Krups-Vertriebsverbund mit den für diesen Verbund vorgesehenen Leistungen von Krups. Die Aufnahme in den Vertriebsverbund hängt jedoch von den Verpflichtungen der Vertragshändler ab, einen ausreichenden Lagerbestand in allen gängigen Vertragserzeugnissen zu halten, sich intensiv um den Verkauf dieser Erzeugnisse zu bemühen und die Kunden zu bedienen und zu beraten. Diese Verpflichtungen sind geeignet, Unternehmen den Zugang zum Krups-Vertriebsverbund zu sperren, die nicht bereit oder in der Lage sind, sich diesen Verpflichtungen zu unterwerfen. 12. Bei der Prüfung der Frage, inwieweit in diesem Ausschluß eine Wettbewerbsbeschränkung zu erblikken ist, ist zu berücksichtigen, daß der Ausschluß vom Krups-Vertriebsverbund nicht bedeutet, daß die ausgeschlossenen Händler überhaupt als Wettbewerber ausscheiden. Der Krups-Vertriebsverbund ist kein geschlossenes System in dem Sinn, daß es die Vertragserzeugnisse ausschließlich den ihm angehörenden Händlern zur Verfügung stellt. Weder Krups noch die Vertragshändler unterliegen beim Verkauf der Krups-Geräte irgendwelchen Beschränkungen, und Krups liefert ihre Geräte tatsächlich auch an Händler, die nicht ihrem Vertriebsverbund angeschlossen sind. Der Zugang zu den Vertragserzeugnissen steht somit nicht nur den Vertragshändlern, sondern allen Wiederverkäufern offen, welche diese Erzeugnisse vertreiben wollen. Der Muster-Vertriebsvertrag führt daher zu keiner Begrenzung der Zahl und der Errichtung von Vertriebsstellen. 13. Die Vertragshändler erlangen ausserdem durch die Aufnahme in den Krups Vertriebsverbund gegenüber den anderen Wiederverkäufern keine entscheidenden Wettbewerbsvorteile beim Weiterverkauf. Denn die für die Wettbewerbsfähigkeit auf der Handelsstufe erheblichen verkaufsfördernden Leistungen, die Krups ihren Vertragshändlern bietet, nämlich breite internationale Konsumenten-Werbung, internationaler Kundendienst, marktgerechte Preis- und Konditionenpolitik, Qualität und modernes Design, kommen in gleicher Weise auch den aussenstehenden Händlern zugute, so daß die Verbraucher die sich aus diesen Leistungen für sie ergebenden Vorteile auch bei ihnen in Anspruch nehmen können. 14. Der Muster-Vertriebsvertrag enthält ausserdem keine Verpflichtungen, die von Artikel 85 Absatz 1 erfasste spürbare Wettbewerbsbeschränkungen darstellen. Dies gilt zunächst für die Verpflichtung der Vertragshändler zum Halten eines ausreichenden Lagerbestands in allen gängigen Vertragserzeugnissen. Für den Großhändler gehört diese Verpflichtung zu seiner normalen Aufgabe, die Versorgung des Einzelhandels zu gewährleisten. Für den Einzelhändler bedeutet sie, daß der die Mehrzahl der einzelnen Artikelgruppen des Krups-Geräteprogramms in ausreichender Zahl vorrätig halten sollte. Das Produktionsprogramm von Krups ist nun nicht sonderlich breit. Im vorliegenden Fall handelt es sich ausserdem um verhältnismässig billige Kleingeräte, deren Lagerung weder so erhebliche finanzielle Mittel noch so grosse Lagerkapazitäten bindet, daß den Einzelhändlern hierdurch die Möglichkeit genommen würde, auch noch konkurrierende Erzeugnisse in ausreichender Zahl vorrätig zu halten und zu vertreiben. 15. Die Verpflichtung der Vertragshändler zu intensiven Verkaufsbemühungen für die Vertragserzeugnisse stellt im vorliegenden Fall ebensowenig eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung dar. Diese Verpflichtung, die normalerweise nicht nur dem Interesse des Herstellers an der Förderung seiner Produktion, sondern auch dem Interesse der Händler an einer Maximierung ihres Absatzes entspricht, nimmt den Vertragshändlern nicht die Möglichkeit, den bestehenden Wettbewerb und insbesondere den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Marken auszunutzen. Denn mit Rücksicht darauf, daß die Vertragshändler weder zur Erzielung eines bestimmten Umsatzes mit den Vertragserzeugnissen noch zu verbindlichen Vorausdispositionen mit festen Abnahmeterminen verpflichtet sind, behalten sie weitgehend die Freiheit, sich auch für den Verkauf von Konkurrenzerzeugnissen einzusetzen, wenn ihnen der Vertrieb dieser Erzeugnisse vorteilhaft erscheint. 16. Der Muster-Vertriebsvertrag führt demnach zu keiner spürbaren Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Die Kommission kann somit für ihn nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die "Vereinbarung zum Krups-Vertriebsverbund International" in der Fassung vom August 1975 aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Firma Robert Krups, Solingen, gerichtet. Brüssel, den 17. April 1980 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission