2010D0004 — DE — 28.11.2014 — 001.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10413) (Nur der bulgarische Text ist verbindlich) (ABl. L 003, 7.1.2010, p.17) |
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Amtsblatt |
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L 343 |
41 |
28.11.2014 |
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2009
zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10413)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(2010/4/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Bulgarien hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( 2 ) genannte Gruppen von Umsätzen volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen für Jahre vor dem vorletzten Jahr und Schätzwerte verwenden zu dürfen. |
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(2) |
Bulgarien ist nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berechnen ist. Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus anderen Jahren vor diesem vorletzten Jahr zu verwenden. |
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(3) |
Gemäß Absatz 1 von Abschnitt 6 (Steuerwesen) des Anhangs VI zur Beitrittsakte ( 3 ) darf Bulgarien eine bestimmte in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführte Gruppe von Umsätzen (grenzüberschreitende Beförderung von Personen) von der Steuer befreien. Diese Umsätze sind bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berücksichtigen. |
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(4) |
Bulgarien ist nicht in der Lage, für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die MwSt.-Eigenmittelgrundlage genau zu berechnen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Eigenmittelgrundlage Bulgariens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Bulgarien für diese Gruppen von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, die entsprechende MwSt.-Eigenmittelgrundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 anhand von Schätzwerten zu ermitteln. |
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(5) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Bulgarien wird ermächtigt, bei der Aufschlüsselung nach Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das zweit- oder drittletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist.
Artikel 2
Bulgarien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2018 Schätzwerte zugrunde zu legen.
▼M1 —————
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
( 1 ) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
( 2 ) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
( 3 ) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 289.