2001/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 über den Antrag der Niederlande auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1092)
Amtsblatt Nr. L 122 vom 03/05/2001 S. 0028 - 0028
Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 über den Antrag der Niederlande auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1092) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (2001/342/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Niederlande haben am 8. Januar 2001 einen der Kommission am 10. Januar 2001 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gestellt, der die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Angaben enthält. Der Antrag betrifft den Einbau einer Flüssiggasausrüstung (LPG-Ausrüstung) in drei Kraftfahrzeugtypen der Klasse M1. (2) Die in dem Antrag angeführten Gründe, nach denen diese Ausrüstung nicht den Anforderungen der betreffenden Richltinien entspricht, insbesondere der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für fluessigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), sind zutreffend. (3) Die nach der UN/EWG-Regelung 67.01 durchgeführten Prüfungen zur Feststellung der Sicherheit des eingebauten LPG-Kraftstoffsystems und -Tanks haben ein zulässiges Sicherheitsniveau ergeben. (4) Um ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten eine regelmäßige Überprüfung der Dichtheit der Anlage bei einem Druck, der mindestens dem Betriebsdruck entspricht, vornehmen. (5) Die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien werden geändert werden, um die Herstellung von mit Flüssiggas betriebenen Fahrzeugen zu ermöglichen. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Antrag der Niederlande auf Ausnahmeregelung für die Herstellung und das Inverkehrbringen von drei mit Flüssiggas betriebenen Fahrzeugtypen der Klasse M1 wird stattgegeben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königireich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 19. April 2001 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. (2) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9. (3) ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23. (4) ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7.