32000D0052

2000/52/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Griechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4681) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 019 vom 25/01/2000 S. 0062 - 0063


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 1999

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Griechenland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4681)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2000/52/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EWG(2), insbesondere auf Artikel 3,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit August 1999 kam es in mehreren griechischen Regionen zu Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, und bis Dezember 1999 sind weitere Fälle zu erwarten.

(2) Angesichts der Ausbreitung der Seuche sind Keulungsmaßnahmen, wie sie im letzten Jahr zur Bekämpfung einer begrenzten Anzahl von Ausbrüchen durchgeführt wurden, ungeeignet.

(3) Im Einvernehmen mit den griechischen Behörden wurde beschlossen, die Keulungsmaßnahmen auf die erkrankten Tiere zu beschränken.

(4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ausgezahlt, sobald bestätigt wird, daß die Maßnahmen durchgeführt und die gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften eingehalten wurden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Anwendung dieser Entscheidung gelten als "erkrankt, infiziert, seuchenverdächtig oder ansteckungsverdächtig" diejenigen Tiere, die klinische Zeichen der Krankheit aufweisen.

Artikel 2

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der 1999 durchgeführten Maßnahmen zur Tilgung der in Griechenland aufgetretenen Blauzungenkrankheit - ausgenommen Maßnahmen im Rahmen der Entscheidung 1999/559/EG(3) - besteht bis zu einem Hoechstbetrag von 0,6 Mio. EUR aus der Übernahme von:

- 50 % der Kosten, die Griechenland für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung und unschädliche Beseitigung der erkrankten, infizierten, seuchenverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere entstehen,

- 50 % der Kosten, die Griechenland für den Kauf von Insektiziden und Spritzgeräten entstehen.

Artikel 3

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach Vorlage der entsprechenden Belege gewährt.

(2) Die Belege gemäß Absatz 1 sind:

a) ein Bericht über die Seuchenlage jedes einzelnen Betriebs, in dem Tiere getötet wurden,

b) ein Finanzbericht mit folgenden Angaben:

- der Liste der Finanzhilfeempfänger unter Angabe ihrer Anschrift, der Zahl, Art und Kategorie der getöteten Tiere, des Tötungsdatums, der gezahlten Beträge (ohne Mehrwertsteuer) und des Zahlungsdatums;

- Angaben zu den überigen Maßnahmen, die unter die Finanzhilfe der Gemeinschaft fallen, mit einer Liste der Ausgaben (ohne Mehrwertsteuer), einschließlich einer Beschreibung der Maßnahmen und des Zahlungsdatums.

Artikel 4

Zahlungsanträge sind der Kommission zusammen mit den Belegen gemäß Artikel 3 vor dem 1. April 2000 zu übermitteln.

Artikel 5

(1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrollen.

(2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(4) finden entsprechend Anwendung.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31.

(3) ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 55.

(4) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.