91/80/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1991 über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf eine Einfuhr von hochverdichtetem Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Verrerie Cristallerie d'Arques - J. G. Durand & Cie) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 047 vom 20/02/1991 S. 0008 - 0009
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4 . Februar 1991 über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf eine Einfuhr von hochverdichtetem Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden ( Verrerie Cristallerie d'Arques - J . G . Durand & Cie ) ( Nur der französische Text ist verbindlich ) ( 91/80/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe : A . VERFAHREN ( 1 ) Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 550/83 ( 2 ), in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3337/84 ( 3 ), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von hochverdichtetem Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein . ( 2 ) 1988 stellten einige amerikanische Hersteller und/oder Ausführer und der Ständige Ausschuß der Glasindustrie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen . Nach der Untersuchung stellte die Kommission mit Beschluß Nr . 90/507/EWG ( 4 ) das Überprüfungsverfahren ohne die Einführung neuer Antidumpingmaßnahmen ein . ( 3 ) Im Juni 1988 hatte ein Einführer von hochverdichtetem Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die Firma Verrerie Cristallerie d'Arques, J . G . Durand & Cie, über die französischen Behörden einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen in Höhe von [ . . . ] ffrs ( 5 ) eingereicht, die für eine Anfang Mai 1988 getätigte Einfuhr von hochverdichtetem Natriumkarbonat entrichtet worden waren, das von der amerikanischen Firma Kerr McGee Corporation exportiert worden war . ( 4 ) Das Erstattungsverfahren wurde mit Zustimmung der Antragstellerin und im Einklang mit Ziffer 5 der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen ( 6 ) ausgesetzt . Da die Firma Kerr McGee während der ersten Antidumpinguntersuchung nicht in die Gemeinschaft exportiert hatte, konnte die bei der Überprüfung gewählte Methode für die Berechnung der Dumpingspanne dieses Ausführers bei der Ermittlung der tatsächlichen Dumpingspanne zugrunde gelegt werden . ( 5 ) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens, in dessen Verlauf der Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, wurde die Antragstellerin über die Schlußfolgerungen der Kommission im Falle des Erstattungsantrags unterrichtet . Sie konnte daraufhin ihren Standpunkt geltend machen . ( 6 ) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu der Zulässigkeit und der Begründetheit der Anträge ab . Kein Mitgliedstaat erhob Einwände . B . ZULÄSSIGKEIT ( 7 ) Der Antrag ist zulässig, da er in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts der Gemeinschaft, insbesondere den Fristvorschriften, gestellt wurde . C . PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DES ANTRAGS ( 8 ) Der Antrag ist zum Teil begründet . Während des Überprüfungsverfahrens wurde eine tatsächliche Dumpingspanne von 11,9 % ermittelt, die erheblich niedriger ist als der gezahlte Zoll . Folglich hat die Antragstellerin gemäß Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 Anspruch auf Erstattung des Teils des gezahlten Antidumpingzolls, der die tatsächliche Dumpingspanne übersteigt . D . ERSTATTUNGSBETRAG ( 9 ) Dementsprechend wurde der aufgrund der tatsächlichen Dumpingspanne fällige Betrag des Antidumpingzolls von dem gezahlten Zollbetrag abgezogen . Folglich hat die Antragstellerin Anspruch auf die Erstattung des Betrags von [ . . . ] ffrs - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Dem Antrag der Firma Verrerie Cristallerie d'Arques, J . G . Durand & Cie, vom Juni 1988 auf Erstattung eines Antidumpingzolls wird in Höhe eines Betrags von [ . . . ] ffrs stattgegeben . Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen . Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird von den französischen Behörden erstattet . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und die Firma Verrerie Cristallerie d'Arques, J . G . Durand & Cie, Arques, Frankreich gerichtet . Brüssel, den 4 . Februar 1991 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 64 vom 10 . 3 . 1983, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 311 vom 29 . 11 . 1984, S . 26 . ( 4 ) ABl . Nr . L 283 vom 16 . 10 . 1990, S . 38 . ( 5 ) In dieser für die Veröffentlichung bestimmten Entscheidung werden bestimmte Zahlen zwecks Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 nicht bekanntgegeben . (6 ) ABl . Nr . C 266 vom 22 . 10 . 1986, S . 2 .