1999/234/EG: Beschluß der Kommission vom 17. März 1999 über das nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren Brasiliens und dessen Anwendung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 607)
Amtsblatt Nr. L 086 vom 30/03/1999 S. 0022 - 0025
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. März 1999 über das nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren Brasiliens und dessen Anwendung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 607) (1999/234/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (2), insbesondere auf die Artikel 13 und 14, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 12. Januar 1998 ging bei der Kommission ein Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (nachstehend "Verordnung" genannt) ein. Der Antrag wurde von Febeltex (Fédération Belge du Textile - Belgian Textile Federation) gestellt. (2) Der Antragsteller behauptete, das nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren Brasiliens und insbesondere die Art und Weise, wie es durch obligatorische Zahlungsfristen und Mindestpreise angewandt wird, stuenden mit mehreren Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend "WTO-Übereinkommen" genannt) und dessen Anhängen nicht in Einklang. Auf dieser Grundlage ersuchte der Antragsteller die Kommission, Brasilien zur Aufhebung der betreffenden Maßnahmen zu veranlassen. (3) Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise, um die Einleitung eines gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens gemäß Artikel 8 der Verordnung zu rechtfertigen. Die Kommission leitete daher am 27. Februar 1998 ein entsprechendes Verfahren ein (3). (4) Anschließend untersuchte die Kommission eingehend die Sach- und die Rechtslage im Hinblick auf das brasilianische Einfuhrlizenzverfahren für Textilwaren. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung zog die Kommission die nachstehenden Schlußfolgerungen. B. FESTSTELLUNGEN ZUM VORLIEGEN EINES HANDELSHEMMNISSES (5) Die Untersuchung ergab, daß das brasilianische Verfahren ein Lizenzverfahren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren (nachstehend "ILP-Übereinkommen" genannt) ist und daher grundsätzlich mit diesem Übereinkommen wie auch mit dem GATT 1994 in Einklang stehen muß. (6) Das nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren wird durch folgende brasilianische Rechtsvorschriften geregelt: - Decreto 660 vom 25. September 1992 (mit dem das "Sistema Integrado de Comércio Exterior", nachstehend "Siscomex" genannt, eingeführt wurde), - Portaria Interministerial 291 (Finanzministerium/Industrie- und Handelsministerium) vom 12. Dezember 1996 (mit Bestimmungen über die Bearbeitung der Einfuhrtransaktionen im Rahmen des Siscomex), - Portaria SECEX 21 vom 12. Dezember 1996 (mit Bestimmungen über die Durchführung der Einfuhrtransaktionen im Rahmen des Siscomex, einschließlich Bestimmungen über die Kontrolle der Preise) und - DECEX's Comunicados mit dem Verzeichnis der Waren für die das nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren gilt, in der konsolidierten Fassung des DECEX's Comunicado 37 vom 17. Dezember 1997. Das brasilianische Verfahren kann jedoch sehr leicht geändert werden: Durch einfachen Beschluß des Ministers für Industrie, Handel und Fremdenverkehr können neue Waren auf der Liste derjenigen Erzeugnisse hinzugefügt werden, für die das nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren gilt. (7) Das brasilianische Lizenzverfahren wird mit Hilfe des EDV-Systems Siscomex angewandt. Die Erteilung von Lizenzen für Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft ist unmittelbar von der Einhaltung bestimmter obligatorischer Mindestpreise und Zahlungsfristen abhängig. Sollten die diesbezüglichen Angaben auf Einfuhranmeldungen nicht mit den von den brasilianischen Behörden in Siscomex eingegebenen Angaben übereinstimmen, so werden die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen nicht bearbeitet, und der Einführer wird aufgefordert, mit der örtlichen Dienststelle der Außenhandelsabteilung des Ministeriums für Industrie, Handel und Fremdenverkehr (DECEX) Kontakt aufzunehmen. (8) In den brasilianischen Rechtsvorschriften über die Einführung des Einfuhrlizenzverfahrens ist nicht festgelegt, der Durchführung welcher Maßnahme dieses Verfahren dient. Die Dienststellen der Kommission stellten fest, daß im Rahmen der Anwendung des brasilianischen Einfuhrlizenzverfahrens interne administrative Bestimmungen oder Leitlinien betreffend die obligatorischen Zahlungsfristen und Mindesteinfuhrpreise gelten. Diese Vorschriften werden nicht veröffentlicht. Daher können sich staatliche Stellen und Händler nicht über sie informieren. Zudem können gegen solche inoffiziellen Regelungen keine Rechtsmittel eingelegt werden. (9) Wird ein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz wegen Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Zahlungsfristen und Mindestpreise von Siscomex nicht bearbeitet, so wird kein förmlicher Beschluß über den Antrag des Einführers gefaßt. Der Antrag bleibt vielmehr auf unbegrenzte Zeit anhängig. (10) Das brasilianische Lizenzsystem dient offensichtlich nicht der Durchführung einer GATT-konformen Maßnahme, sondern lediglich der Anwendung und Verwaltung von Einfuhrregelungen als handelspolitisches Instrument zur Beschränkung der Einfuhren von Textilwaren nach Brasilien. Die Untersuchung ergab darüber hinaus, daß dieses System den brasilianischen Behörden ermöglicht, aus inoffiziellen und nicht öffentlich bekanntgegebenen Gründen die Erteilung von Einfuhrlizenzen nach eigenem Ermessen und willkürlich zu verweigern. Durch die Einführung obligatorischer Zahlungsfristen und Mindestpreise als Voraussetzung für die Erteilung von Einfuhrlizenzen hat Brasilien die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft deutlich beschränkt und eine Vielzahl potentieller Kunden der Gemeinschaftshersteller abgeschreckt. (11) Brasilien hat einige der einschlägigen Rechtsvorschriften (DECEX Comunicado 37 vom 17. Dezember 1997) bisher noch nicht notifiziert: die übrigen Rechtsvorschriften wurden - mit mehr als einem Jahr Verspätung - erst notifiziert, nachdem die Kommission auf der Grundlage der Verordnung dieses Untersuchungsverfahren eingeleitet hatte; zudem wurden bei dieser Notifikation wesentliche Angaben vergessen (z. B. Verzeichnis der Waren, für die die Lizenzverfahren gelten). (12) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Behauptungen des Antragstellers eindeutig begründet sind und daß die brasilianischen Praktiken ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung darstellen, da sie im Widerspruch zu folgenden Bestimmungen stehen: - Artikel X Absatz 1 und Artikel XI Absatz 1 des GATT - Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe f) und Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren. (13) Nach Auffassung der Kommission schließt die Bezugnahme auf die vorgenannten Rechtsgrundlagen jedoch die Geltendmachung anderer einschlägiger Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und der ihm im Anhang beigefügten Übereinkommen nicht aus, die in Verfahren vor der WTO von Nutzen sein könnten. C. FESTSTELLUNGEN ZU DEN HANDELSSCHÄDIGENDEN AUSWIRKUNGEN (14) Die Untersuchung der Kommission ergab, daß für die äußerst wettbewerbsfähigen Exportwaren der Gemeinschaftshersteller enorme Absatzmöglichkeiten in Brasilien bestehen. Hinsichtlich der handelsschädigenden Auswirkungen der beanstandeten Praktiken ist insbesondere festzustellen, daß durch das brasilianische nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren der Zugang mehrerer Textilwaren der Gemeinschaft zum brasilianischen Markt erheblich beschränkt wird. (15) Die Untersuchung erstreckte sich auf die Waren der Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur und ergab, daß sich das brasilianische Verfahren auf die einzelnen Warengruppen unterschiedlich auswirkt. Generell ist festzustellen, daß sich die Textilausfuhren aus der Gemeinschaft nach Brasilien trotz des großen Potentials des brasilianischen Marktes zwischen 1996 und 1997 - vor allem gemessen an den Ausfuhren aus der Gemeinschaft in vergleichbare südamerikanische Länder - nicht nennenswert erhöhten. (16) Durch die Einführung des nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahrens und die Art und Weise, wie es durch obligatorische Zahlungsfristen und Mindestpreise angewandt wird, kam es bereits 1997 (und in einigen Fällen auch 1996) zu einem Rückgang der EG-Ausfuhren bestimmter Textilwaren nach Brasilien, wie beispielsweise Matratzendrelle (KN-Codes 5516 23 10 und 5210 49 00), Bänder (KN-Code 5806 32 10), Bettwäsche und verwandte Produkte (KN-Code 6302 32 90), Gewirke aus synthetischen Chemiefasern für Vorhänge (KN-Code 6002 43 11), Gewebe aus künstlichen Spinnfasern für Freizeitkleidung wie beispielsweise Lyocell und Elastan (KN-Code 5516 13 00). (17) Durch die beanstandeten Praktiken Brasiliens verloren die EG-Ausführer bestimmter Textilwaren auf dem brasilianischen Markt erheblich an Wettbewerbsfähigkeit. Besonders stark war diese Entwicklung bei Waren wie beispielsweise Matratzendrelle, Gardinengewebe oder Bändern, für die Mindesteinfuhrpreise gelten. (18) Durch die Einführung der beanstandeten Maßnahmen kam es in vielen Fällen zu beträchtlichen Einbußen, sowohl was die Zahl und die Bedeutung der brasilianischen Kunden als auch die Zahl und den Umfang der eingegangenen oder bestätigten Aufträge anbetrifft. (19) Durch die vorgeschriebenen Mindestpreise hat sich auch die Palette der Waren erheblich verringert, die nach Brasilien ausgeführt werden können. Mit anderen Worten können Waren, deren Ausfuhrpreis im Vergleich zu dem vorgeschriebenen Mindestpreis deutlich niedriger ist, nicht länger ausgeführt werden, weil sie zu dem höheren Preis nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Bezeichnenderweise ist dies häufig bei Billigwaren der Fall, bei denen der Wettbewerb vor Ort stärker ist. Daher wird ein Einführer in Brasilien zum Kauf der brasilianischen Ware übergehen, die ohne die Einführung der vorgeschriebenen Mindestpreise teurer wäre als die vergleichbare Textilware aus der Gemeinschaft. (20) Weitere handelsschädigende Auswirkungen auf die in der Gemeinschaft angesiedelten Hersteller/Ausführer von Textilwaren ergeben sich aus der Notwendigkeit, die technischen Spezifikationen bzw. die Zusammensetzung einer Ware zu ändern. Dies ist zur Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestpreise erforderlich. In einigen Fällen ist es nur durch die Änderung der technischen Spezifikationen möglich, eine Ware zu produzieren, deren Preis dem erforderlichen Mindestpreis entspricht und deren Herstellung dennoch wirtschaftlich tragfähig ist. In diesem Zusammenhang wurden die Dienststellen der Kommission beispielsweise darauf hingewiesen, daß im Falle von Matratzendrelle der Anteil von Baumwolle, Rayon, Polyester usw. geändert werden mußte, indem z. B. ein neuer Rohstoff (wie Rayon) oder aber ein Rohstoff verwendet wurde, durch den sich das Quadratmetergewicht erhöhte (beispielsweise Polypropylen). (21) Durch die Nutzung des brasilianischen nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahrens als handelspolitisches Instrument zur Kontrolle der Handelsströme haben sich die Marktbedingungen in einigen Bereichen des Textilsektors so grundlegend geändert, daß der brasilianische Markt in einigen Fällen für die Textilausführer aus der Gemeinschaft nahezu abgeschottet ist. Beispielsweise ist der Mindesteinfuhrpreis von 20 USD/kg, den die brasilianischen Behörden für die Einfuhren von Matratzendrelle aus Jacquard-Gewebe des KN-Codes 5516 23 10 festgesetzt haben, mehr als doppelt so hoch wie der normale Verkaufspreis dieser Ware (8-11 USD/kg). Durch diesen Preisanstieg haben die EG-Ausführer dieser Art von Heimtextilien auf dem brasilianischen Markt beträchtlich an Wettbewerbsfähigkeit verloren. (22) Daher kam die Kommission zu dem Schluß, daß die vorgenannten Auswirkungen handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung sind. D. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (23) In den vergangenen Jahren stellten die europäischen Ausführer und Hersteller drei Anträge wegen brasilianischer Handelspraktiken, durch die die EG-Ausfuhren mehrerer Waren (Stahlplatten, Textilwaren und Sorbitol) beschränkt werden. Diese Maßnahmen werden offensichtlich in einer nicht transparenten Art und Weise und im Rahmen eines sehr dehnbaren Beschlußfassungsverfahrens für bestimmte empfindliche Bereiche eingeführt. Daher ist es von zentraler Bedeutung, daß die Gemeinschaft in grundlegender Weise gegen das brasilianische System vorgeht. (24) Für die Gemeinschaft ist es äußerst wichtig, daß die WTO-Partner ihre Verpflichtungen uneingeschränkt erfuellen, nachdem sie sich selbst zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet hat. Für das ordnungsgemäße Funktionieren eines multilateralen Handelssystems ist es von entscheidender Bedeutung, daß gegen alle angeblich WTO-widrigen Praktiken konsequent vorgegangen wird. (25) Angesichts der Bedeutung der Textilwirtschaft für die Gemeinschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit, für die Textilwaren der Gemeinschaft einen fairen Zugang zu den Drittlandsmärkten zu gewährleisten, sollte die Gemeinschaft im Febeltex-Fall unverzüglich das brasilianische nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren, des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Streitbeilegung anfechten. E. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND ZU ERGREIFENDE MASSNAHMEN (26) Um den Sachverhalt eingehender zu prüfen und eine gütliche Lösung zu finden, fanden Gespräche mit den zuständigen brasilianischen Behörden sowie ein Schriftwechsel statt, aber die brasilianischen Behörden unterbreiteten keinen Vorschlag für eine solche Lösung. (27) Unter diesen Umständen liegt die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens im Interesse der Gemeinschaft - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das nichtautomatische Lizenzverfahren, die obligatorischen Mindestpreise und die obligatorischen Zahlungsfristen in Brasilien sind offensichtlich nicht mit den Verpflichtungen dieses Landes im Rahmen des Marrakesch-Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vereinbar und stellen ein "Handelshemmnis" im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates dar. (2) Die Gemeinschaft wird gemäß der Vereinbarung über die Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und anderen einschlägigen WTO-Bestimmungen gegen Brasilien vorgehen, damit das Handelshemmnis beseitigt wird. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 17. März 1999 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 71. (2) ABl. L 41 vom 23. 2. 1995, S. 3. (3) Bekanntmachung über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens betreffend die Beibehaltung eines Handelshemmnisses im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates - Handelspraktiken Brasiliens in bezug auf den Handel mit Textilwaren (ABl. C 63 vom 27. 2. 1998, S. 2).