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1.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/11 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. April 2012
über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2011 finanzierten Ausgaben
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2883)
(2012/234/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 6 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (2) beginnt das Haushaltsjahr für die Buchführung des EGFL am 16. Oktober des Jahres „N-1“ und endet am 15. Oktober des Jahres „N“. Um den Bezugszeitraum für die ELER-Ausgaben an den des EGFL anzugleichen, sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2011 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2010 bis zum 15. Oktober 2011 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden. |
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(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zwischenzahlungen von den für dasselbe Jahr gemäß Absatz 1 desselben Artikels anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung um den betreffenden Betrag. |
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(4) |
Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2012 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt. |
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(5) |
Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen treffen. Die abgeschlossenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und die Beträge, die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. diesen zu erstatten sind, sind in Anhang I aufgeführt. |
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(6) |
Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. Die betreffenden Zahlstellen sind in Anhang II aufgeführt. |
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(7) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht vor Abschluss eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum stattgefunden hat, und entweder am Ende eines Zeitraums von vier Jahren nach der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Gerichten ist, oder bei Abschluss des Programms berücksichtigt, wenn diese Fristen vor dessen Abschluss enden. Nach Artikel 33 Absatz 4 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 enthält die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang III der genannten Verordnung enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Dieser Beschluss wird unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gefasst. |
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(8) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, das Wiedereinziehungsverfahren nach Abschluss des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum einzustellen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom EU-Haushalt zu tragen. Ein solcher Beschluss ergeht unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 33 Absatz 5 der genannten Verordnung. |
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(9) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.
Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.
Artikel 2
Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom ELER im Haushaltsjahr 2011 für die einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss abgetrennt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. April 2012
Für die Kommission
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.