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9.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/34 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 7. März 2005
zur Änderung der Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe des Fleischsektors in der Slowakei
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 512)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/189/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1), insbesondere auf Anhang XIV Kapitel 5 Abschnitt B Buchstabe d)
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Anhang XIV Kapitel 5 Abschnitt B Buchstabe a) der Beitrittsakte von 2003 gelten die strukturellen Anforderungen nach Anhang 1 der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (2) und den Anhängen A und B der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3) unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2006 nicht für die in der Anlage (4) des Anhangs XIV der Beitrittsakte aufgeführten Betriebe der Slowakei. |
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(2) |
Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 wurde durch die Entscheidung 2004/463/EG der Kommission (5) geändert. |
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(3) |
Einer offiziellen Erklärung der zuständigen slowakischen Behörde zufolge haben drei Fleischbetriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen in vollem Umfang den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus haben zwei Fleischbetriebe aus dem Verzeichnis ihre Tätigkeit eingestellt. Diese Betriebe sind daher aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen. |
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(4) |
Drei Fleischbetriebe aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten strukturellen Anforderungen zu erfüllen. Aufgrund außergewöhnlicher technischer Zwänge sind diese Betriebe jedoch nicht in der Lage, den Modernisierungsprozess bis zur vorgegebenen Frist abzuschließen. Diesen Betrieben sollte daher eine zusätzliche Frist für den Abschluss des Modernisierungsprozesses eingeräumt werden. |
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(5) |
Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern und sollte der Klarheit halber ersetzt werden. |
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(6) |
Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wurde von den in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen unterrichtet — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.
(2) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).
(3) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
(4) ABl. C 227 E, 23.9.2003, S. 1654.
(5) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 138. Berichtigung in ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 95.
ANHANG
„ANLAGE
gemäß Kapitel 5 Abschnitt B von Anhang XIV (*1)
Verzeichnis von Betrieben mit Angabe der Mängel und der Frist für deren Behebung
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Veterinärkontrollnummer |
Name des Betriebs |
Mängel |
Frist für die vollständige Übereinstimmung |
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GA 6-2 |
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31.12.2006 |
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PB 5-6-1 |
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Richtlinie 91/493/EWG des Rates:
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30.11.2006 |
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Veterinärkontrollnummer |
Name und Anschrift des Betriebs |
Sektor: Fleisch |
Ende der Übergangsfrist |
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Tätigkeitsbereich des Betriebs |
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Frischfleisch, Schlachtung, Zerlegung |
Fleischerzeugnisse |
Kühlhaus |
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PE 6-10 |
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X |
X |
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30.4.2005 |
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MI 6-1 |
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X |
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30.4.2005 |
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MA 6-30 |
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X |
X |
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30.4.2005 |
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CA 6-31 |
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X |
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15.2.2005“ |
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(*1) Text von Anhang XIV siehe ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 915.