2005D0382 — DE — 02.07.2012 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER ΚOMMISSION

vom 18. Mai 2005

über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1448)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2005/382/EG)

(ABl. L 126, 19.5.2005, p.55)

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Amtsblatt

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. August 2011

  L 209

49

17.8.2011




▼B

ENTSCHEIDUNG DER ΚOMMISSION

vom 18. Mai 2005

über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1448)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2005/382/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper ( 2 ) festgelegt worden.

(2)

Die Regierung Ungarns hat bei der Kommission die Zulassung von vier Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und die Ergebnisse des vor dem Beitritt vorgenommenen Zerlegeversuchs vorgelegt, indem sie den zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 übermittelt hat.

(3)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind.

(4)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Schweineschlachtkörper eine andere Angebotsform als die in diesem Artikel definierte Standardaufmachung vorzusehen, wenn Handelsbräuche oder technische Erfordernisse für eine solche Abweichung sprechen.

(5)

In Ungarn machen es die Traditionen bei der Aufmachung der Schlachtkörper und infolgedessen die Handelsbräuche erforderlich, dass die Schlachtkörper mit Flomen und Zwerchfell dargeboten werden können. Diesem Umstand ist bei der Anpassung des Gewichts für die Standardaufmachung Rechnung zu tragen.

(6)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. Aus diesem Grund kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



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Artikel 1

Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 3 ) in Ungarn zugelassen:

a) die Geräte „Fat-O-Meater FOM S70“ und „Fat-O-Meater FOM S71“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil I des Anhangs beschrieben sind;

b) das Gerät „Ultra FOM 300“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil II des Anhangs beschrieben sind;

c) das Gerät „OptiScan-TP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil III des Anhangs beschrieben sind;

d) das Gerät „IM-03“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil IV des Anhangs beschrieben sind;

e) das Gerät „OptiGrade-MCP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil V des Anhangs beschrieben sind.

Bei Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Geräts „Ultra FOM 300“ muss sich nach der Messung am Schlachtkörper feststellen lassen, dass dieses Gerät die Messwerte BF und LD an der in Teil II Nummer 3 des Anhangs vorgegebenen Stelle gemessen hat. Die Messstelle muss daher während der Messung entsprechend markiert werden.

▼B

Artikel 2

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 brauchen Flomen und Zwerchfell vor dem Wiegen und Klassifizieren der Schlachtkörper nicht entfernt zu werden. Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, wird das festgestellte Warmgewicht wie folgt verringert:

a) für das Zwerchfell um 0,35 %,

b) für Flomen um 1,68 %.

Artikel 3

Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren ist nicht zulässig.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

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ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN UNGARN

Teil I

FAT-O-MEATER FOM S70 UND FAT-O-MEATER FOM S71

1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand der Geräte „Fat-O-Meater FOM S70“ und „Fat-O-Meater FOM S71“ erfolgt.

2. Das Gerät ist mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser und einer optischen Sonde vom Typ Fremstillet AF Radiometer Copenhagen/Slagteriernes Forskningsinstitut Optisk Sonde MQ ausgestattet und hat einen Messbereich von 5 bis 105 mm. Die Messwerte werden von einem Rechner vom Typ S70 bzw. S71 in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 63,78987 – 0,77968 × BF + 0,10715 × LD

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

BF

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen,

LD

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie BF gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

Teil II

ULTRA FOM 300

1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Ultra FOM 300“ erfolgt.

2. Das Gerät ist mit einer Ultraschallsonde mit einem Transducer von 3,5 MHz ausgestattet. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor digitalisiert, gespeichert und verarbeitet. Die Messergebnisse werden vom Ultra-FOM-300-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 69,38252 – 0,79120 × BF + 0,00994 × LD

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

BF

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen,

LD

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie BF gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

Teil III

OPTISCAN TP

1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „OptiScan TP“ erfolgt.

2. Das Optiscan-TP-Gerät ist mit einem digitalen Bildgeber ausgestattet, der ein Lichtbild der zwei Messpunkte am Schlachtkörper erstellt. Die Bilder dienen als Grundlage für die Berechnung der Speck- und Muskeldicke nach dem „Zwei-Punkt-Messverfahren (ZP)“.

Die Messergebnisse werden vom Optiscan-TP-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. Die Fotos werden gespeichert und können später kontrolliert werden. Das integrierte Bluetooth®-Interface erleichtert die Datenübertragung.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 58,31147 – 0,62677 × BF + 0,14664 × LD

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

BF

=

die Mindestfettdicke (einschließlich Schwarte) über dem M. gluteus medius (in Millimetern),

LD

=

die Mindestmuskeldicke zwischen dem vorderen Ende des M. gluteus medius und der dorsalen Kante des Wirbelkanals (in Millimetern).

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

Teil IV

IM-03

1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „IM-03“ erfolgt.

2. Das Gerät ist mit einer optischen Nadelsonde (Single Line Scanner SLS01) von 7 mm Durchmesser mit einer Klinge ausgestattet. Die Sonde enthält eine Reihe von CIS-Sensoren und grünen Leuchtdioden. Der Messbereich liegt zwischen 0 und 132 mm. Die Messergebnisse werden vom IM-03-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 59,63994 – 0,63951 × BF + 0,12083 × LD

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

BF

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen,

LD

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie BF gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

Teil V

OPTIGRADE-MCP

1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „OptiScan-MCP“ erfolgt.

2. Das Gerät ist mit einer optischen Sonde von 6 mm Durchmesser, einer Infrarot-Fotodiode (Siemens) und einem Fototransistor (Siemens) ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 110 mm.

Die Messwerte werden von einem Rechner in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 61,45261 – 0,62941 × BF + 0,11736 × LD

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

BF

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen,

LD

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie BF gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.



( 1 ) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

( 2 ) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).

( 3 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.