2010D0642 — DE — 17.08.2013 — 001.001


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2010

über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7230)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2010/642/EU)

(ABl. L 280, 26.10.2010, p.60)

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Amtsblatt

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►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. August 2013

  L 220

49

17.8.2013




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2010

über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7230)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2010/642/EU)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Diese Toleranz ist definiert in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise ( 2 ).

(2)

Griechenland hat bei der Kommission die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von enthäuteten Schweineschlachtkörpern beantragt. Dieser Mitgliedstaat hat im ersten Teil des Protokolls gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 eine genaue Beschreibung des einheitlichen Verfahrens zur Häutung der Schlachtkörper und im zweiten Teil des Protokolls die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt. Beide Protokolle wurden den anderen Mitgliedstaaten 2008, 2009 und 2010 im Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vorgelegt.

(3)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieses Einstufungsverfahrens erfüllt sind. Dieses Einstufungsverfahren sollte daher in Griechenland zugelassen werden.

(4)

Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine andere Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers als die in Absatz 1 des genannten Abschnitts festgelegte Standardaufmachung zuzulassen, wenn u. a. der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der Standardaufmachung abweicht.

(5)

Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass die Handelspraxis in einigen griechischen Schlachtbetrieben auch das Häuten der Schweineschlachtkörper zusätzlich zu dem im genannten Absatz 1 vorgesehenen Entfernen von Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorganen, Flomen, Nieren und Zwerchfell erfordert. Diese von der Standardaufmachung abweichende Aufmachung sollte daher in Griechenland zugelassen werden.

(6)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. Aus diesem Grund kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



▼M1

Artikel 1

(1)  Zur Einstufung von gemäß Anhang V Abschnitt B.III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgemachten Schweineschlachtkörpern wird in Griechenland nach Maßgabe der Bestimmung von Abschnitt B.IV Absatz 1 des genannten Anhangs die Anwendung des folgenden Verfahrens zugelassen: das Gerät „OptiScan-TP“ mit den entsprechenden Berechnungsmethoden, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegt sind.

(2)  Zur Einstufung von enthäuteten Schweineschlachtkörpern werden in Griechenland nach Maßgabe der Bestimmung von Anhang V Abschnitt B.IV Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die folgenden Verfahren zugelassen:

a) das Gerät „OptiScan-TP“ mit den entsprechenden Berechnungsmethoden, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegt sind;

b) das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ mit den entsprechenden Berechnungsmethoden, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegt sind.

▼B

Artikel 2

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Schweineschlachtkörper in Griechenland vor dem Wiegen und Klassifizieren auf einheitliche Weise enthäutet werden. Damit die Preisnotierung für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage festgesetzt werden kann, wird das festgestellte warme Schlachtgewicht anhand folgender Formel angepasst:

warmes Schlachtgewicht = 1,05232 × Gewicht des enthäuteten Schlachtkörpers.

Artikel 3

Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren ist nicht zulässig.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

▼M1




ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN GRIECHENLAND

Teil I

OptiScan-TP

1. Die Bestimmungen dieses Teils gelten, wenn Schweineschlachtkörper mit dem als „OptiScan-TP“ bekannten Gerät eingestuft werden.

2. Das Optiscan-TP-Gerät ist mit einem digitalen Bildgeber ausgestattet, der ein Lichtbild der zwei Messpunkte am Schlachtkörper erstellt. Die Bilder dienen als Grundlage für die Berechnung der Speck- und Muskeldicke nach dem „Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP)“.

Die Messergebnisse werden vom Optiscan-TP-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. Die Fotos werden gespeichert und können später kontrolliert werden. Das integrierte Bluetooth®-Interface erleichtert die Datenübertragung.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

3a. Formel für die Einstufung von gemäß Anhang V Abschnitt B.III Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgemachten Schweineschlachtkörpern:

image

Dabei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

Χ1

=

die Mindestspeckdicke (mit Schwarte) in Millimetern, über dem M. gluteus medius gemessen,

Χ2

=

die Dicke des Lendenmuskels in Millimetern, gemessen als die kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. gluteus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

3b. Formel für die Einstufung enthäuteter Schweineschlachtkörper:

image

Dabei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

Χ1s

=

die Mindestspeckdicke (ohne Schwarte) in Millimetern, über dem M. gluteus medius gemessen,

Χ2

=

die Dicke des Lendenmuskels in Millimetern, gemessen als die kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. gluteus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

Diese Formeln gelten für Schlachtkörper mit einem Gewicht zwischen 50 und 110 Kilogramm.

Teil II

Hennessy Grading Probe (HGP 4)

1. Die Bestimmungen dieses Teils gelten, wenn Schweineschlachtkörper mit dem als „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ bekannten Gerät eingestuft werden.

2. Das HGP4-Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (Siemens LED vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ Silonex SLCD-61N1 ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 mm. Die Messwerte werden vom HGP 4 selbst oder von einem damit verbundenen Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgesetzt.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

image

Dabei sind:

Ŷ

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

Χ1

=

die Speckdicke (ohne Schwarte) in Millimetern, 8 cm seitlich der Mittellinie auf Höhe der letzten Rippe gemessen,

Χ2

=

die Speckdicke (ohne Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen,

Χ3

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie X2 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht zwischen 60 und 120 Kilogramm.



( 1 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 2 ) ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.