1999/652/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 zur Bestätigung der von Belgien gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle notifizierten Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2919) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 257 vom 02/10/1999 S. 0020 - 0023
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. September 1999 zur Bestätigung der von Belgien gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle notifizierten Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2919) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/652/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6, nach Stellungnahme des durch die Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN 1. Richtlinie 94/62/EG Mit der Richtlinie 94/62/EG, die auf Artikel 95 (ex-Artikel 100a) EG-Vertrag beruht, sollten die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfall harmonisiert werden, um nicht nur eventuelle Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern und sie damit möglichst weitgehend zu schützen, sondern auch um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Handelshemmnisse sowie Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen in der Gemeinschaft auszuschließen. Zu diesem Zweck sind in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie unter anderem quantifizierte Vorgaben festgelegt, die die Mitgliedstaaten bei der Verwertung und der stofflichen Verwertung von Verpackungsabfall erreichen müssen. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) müssen bis zum 30. Juni 2001 mindestens 50 und höchstens 65 Gewichtsprozent des Verpackungsabfalls verwertet werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) müssen im Rahmen dieses Verwertungsziels im selben Zeitraum mindestens 25 und höchstens 45 Gewichtsprozent des gesamten im Verpackungsabfall enthaltenen Verpackungsmaterials, mindestens aber 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials, stofflich verwertet werden. Durch Artikel 6 Absatz 6 wird ein Überwachungsverfahren eingeführt, das die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten gewählten Strategien gewährleisten, insbesondere vermeiden helfen soll, daß die Vorgaben eines Mitgliedstaates andere Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Richtlinie behindern oder zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führen. Unter dieser Voraussetzung hat die Kommission solche Maßnahmen nach sorgfältiger Prüfung zu bestätigen. 2. Notifizierte Maßnahmen Am 13. Juli 1996 hat die belgische Regierung der Kommission im Rahmen des Verfahrens der Richtlinie 83/189/EG(2) den Entwurf eines Kooperationsabkommens über die Vermeidung und Entsorgung von Verpackungsmaterial (Notifizierung 96/240/B) übermittelt. In Belgien ist der föderale Staat nur so weit für die Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG zuständig, wie dies produktbezogene Fragen betrifft (z. B. Artikel 9 und Anhang II). Für die Festlegung von Zielen für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung von Verpackungsmaterial, wie sie in Artikel 6 der Richtlinie 94/62/EG vorgeschrieben ist, fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Regionen. Um eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 94/62/EG, insbesondere ihres Artikels 6, sicherzustellen, haben es die drei belgischen Regionen für notwendig erachtet, über die Beseitigung und Entsorgung von Verpackungsabfall ein Kooperationsabkommen zu schließen. Dieses Abkommen ist rechtsverbindlich und stellt die Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 94/62/EG dar. Es schreibt Unternehmen (Abfuellern und Benutzern einschließlich Importeuren, soweit die Abfuellung außerhalb Belgiens stattfindet) vor, das in den Verkehr gebrachte Verpackungsmaterial entweder selbst zurückzunehmen und zu verwerten (Artikel 6 des Kooperationsabkommens) oder damit einen Dritten zu beauftragen (Artikel 7 Absatz 1 des Kooperationsabkommens) und die quantifizierten Vorgaben für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung einzuhalten (Artikel 3 Absatz 2 des Kooperationsabkommens). Die Unternehmen haben dem Interregionalen Verpackungsausschuß mitzuteilen, wie sie dieser Pflicht nachkommen wollen. Bei Haushaltsverpackungen gilt dies unbeschadet der Rechte der für die öffentliche Müllabfuhr zuständigen Behörden. Der Interregionale Ausschuß prüft die Art und Weise, wie die Unternehmen der ihnen in Artikel 6 des Kooperationsabkommens auferlegten Pflicht nachkommen wollen, und stimmt ihr zu oder lehnt sie ab Artikel 7 Absatz 2 des Kooperationsabkommens). Die Unternehmen können von der Pflicht zur Rücknahme und Verwertung der Verpackung dadurch entbunden werden, daß sie mit einer "zugelassenen Einrichtung" (Artikel 8 des Kooperationsabkommens) einen Vertrag schließen, in dem sie sich verpflichten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit diese Einrichtung die Verwertungsvorgaben erreichen kann. Die zugelassenen Einrichtungen haben nicht nur die in Artikel 3 Absatz 2 des Kooperationsabkommens quantifizierten Vorgaben einzuhalten, sondern müssen auch eine Reihe von Anforderungen an ihre Rechtsform und ihre finanzielle Lage erfuellen (Artikel 9 bis 15 des Kooperationsabkommens). In Artikel 3 Absatz 2 ist festgelegt, wieviel Gewichtsprozent des Verpackungsabfalls mindestens verwertet bzw. stofflich verwertet werden muß: - 1998: 45 % Verwertung - 70 % stoffliche Verwertung, - 1999: 50 % Verwertung - 80 % stoffliche Verwertung. Diese Zahlen müssen von den betreffenden Unternehmen aufgrund der oben genannten Regelung in allen drei Regionen, d. h. Flandern, Wallonien und Brüssel, sowohl beim Verpackungsabfall der Haushalte als auch bei dem der Industrie erreicht werden. Dem übermittelten Entwurf des Kooperationsabkommens war ein Anhang mit einer Zusammenfassung der Maßnahmen beigefügt, die zur Erfuellung der Vorschriften des Artikels 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG ergriffen worden sind. Dabei handelt es sich um folgendes: - Analyse der Verwertungskapazitäten im Verhältnis zu den in den nächsten Jahren erwarteten Abfallmengen. Diese Analyse wird ausführlich in Kapitel II Buchstabe a) beschrieben. - Vorkehrungen zur Vermeidung von Handelsstörungen. Sie bestehen in einer schrittweisen Einführung von Rechtsvorschriften und einer ständigen Überwachung der Errichtung der für die Abfallsammlung notwendigen Infrastruktur durch den Interregionalen Verpackungsausschuß und die einzelnen Regionalregierungen. Vorgesehen ist auch, das Verfahren zur Genehmigung des jährlichen Budgets der "zugelassenen Einrichtungen" ebenso regelmäßig zu kontrollieren wie das Verfahren zur Überwachung der Effizienz der Verwertungsbetriebe. Im Rahmen einer Studie über die ökologische Normung von Verpackungen in Belgien, die der Kommission zusammen mit der Notifizierung übermittelt und von ihr an alle Mitgliedstaaten weitergeleitet wurde, würden die einzelnen Abfallströme untersucht. Am 14. Oktober 1996 hat die Kommission in ihrer Stellungnahme zu dem übermittelten Entwurf entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG bestätigt, daß Belgien Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG in Anspruch nehmen will. Auf die belgische Notifizierung 96/240/B reagierten zwei Mitgliedstaaten. Frankreich schickte am 11. Oktober eine ausführliche Stellungnahme zu verschiedenen Aspekten und bemerkte u. a., daß bei den im Entwurf des Kooperationsabkommens für 1999 vorgesehenen Prozentsätze für die Verwertung und die stoffliche Verwertung vor der Festlegung solcher Vorgaben das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 6 angewendet werden müsse. Am 14. Oktober 1996 übermittelte auch Finnland Bemerkungen zu der Notifizierung, schnitt aber die Frage des Artikels 6 Absatz 6 nicht an. Am 20. Dezember 1997 lieferte Belgien als Antwort auf die ausführliche Stellungnahme Frankreichs eine detaillierte Untersuchung über die derzeitigen Industriekapazitäten, die zeigt, daß die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 6 erfuellt werden. Das Kooperationsabkommen wurde durch das Dekret der Region Flandern vom 21. Januar 1997, das Dekret der Region Wallonien vom 16. Januar 1997 und die Verordnung vom 24. Januar 1997 der Region Brüssel (die alle im Moniteur vom 5. März 1997 veröffentlicht wurden) geschlossen. Der endgültige Wortlaut wurde der Kommission am 30. April 1997 übermittelt. 3. Stellungnahmen Laut Artikel 6 Absatz 6 erläßt die Kommission nach Überprüfung der Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Entscheidung. Zu diesem Zweck hat sie im Rahmen des durch Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses die Mitgliedstaaten zu dieser Notifizierung konsultiert. Sie hielt dies für das geeignetste Verfahren, zudem hatte sich kein Mitgliedstaat gegenteilig geäußert. Ein erster Meinungsaustausch fand in der Ausschußsitzung vom 21. April 1997 statt. Dabei wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission ihre Stellungnahme bis zum 31. Mai 1997 schriftlich zu übermitteln. Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, die Niederlande, Österreich und das Vereinigte Königreich haben dies getan. Die Angelegenheit wurde in der Ausschußsitzung vom 4. September 1997 erneut erörtert. Kein Mitgliedstaat war der Meinung, die belgischen Maßnahmen könnten zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führen oder andere Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Richtlinie behindern. Nach den Erklärungen einiger Mitgliedstaaten sollte zwischen ihnen und der Kommission ein besonderes Verfahren vereinbart werden, in dem festgelegt sei, welche Informationen die Mitgliedstaaten übermitteln müßten, wenn sie eine Maßnahme nach Artikel 6 Absatz 6 notifizieren. Allerdings wurde eingeräumt, daß es eine Reihe von Problemen gibt, vor allem bei der Einschätzung der auf dem freien internationalen Markt bestehenden Verwertungskapazitäten und angesichts der Tatsache, daß sich nicht immer voraussehen läßt, ob bestimmte Maßnahmen dazu führen, daß die Maximalvorgaben der Richtlinie 94/62/EG überschritten werden. Frankreich vertrat die Auffassung, daß es für die Kommission und die Mitgliedstaaten schwierig sei, zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen, solange es keine gemeinsame Methode zur Einrichtung der Datenbanken (nach Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG) gebe, da sich nur schwer berechnen lasse, wie weit die Vorgaben erreicht wurden. Frankreich schlug daher vor, zu der Notifizierung Belgiens erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn eine gemeinsame Methode entwickelt worden sei(3). In der Ausschußsitzung bestand allgemein Einigkeit darüber, daß die Auswirkungen von Maßnahmen ständig überwacht werden sollten, um mögliche Handelsverzerrungen festzustellen und ihnen entgegenzuwirken. Das Vereinigte Königreich wies darauf hin, daß Angaben über wirtschaftliche Aspekte, wie die früheren und künftigen Kapazitäten für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung, Ein- und Ausfuhr von Verpackungsabfall sowie die Preisentwicklung im Laufe der Jahre, von Nutzen wären. Man war sich jedoch auch darin einig, daß jene Mitgliedstaaten, die befürchten, daß sie bei der Einhaltung der Richtlinie in ihren Ländern durch Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten behindert werden, im Verfahren eine entscheidende Rolle spielen. Sollte eine Maßnahme, bei der die Maximalvorgaben der Richtlinie überschritten werden, in einem anderen Mitgliedstaat zu Problemen bei der Einhaltung der Richtlinie führen, wäre es in erster Linie Aufgabe dieses Staates, den Sachverhalt bekanntzumachen, damit geeignete Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, nachteilige Auswirkungen in ihrem Hoheitsgebiet im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 unverzüglich zu melden. Das Vereinigte Königreich schlug ferner vor, daß während der geplanten Revision der Zielvorgaben des Artikels 6 Absatz 1, die spätestens am 1. Januar 2001 abgeschlossen sein muß, auch die Auswirkungen bestehender höherer Vorgaben überprüft werden. II. BEWERTUNG Im Hinblick auf die Verzögerung, zu der es käme, wenn die Kommission auf die Daten gemäß der Entscheidung 97/138/EG der Kommission(4) warten würde, und angesichts der Tatsache, daß bisher keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 6 aufgeführten Kriterien gemeldet wurden, hält es die Kommission für unnötig, die vorliegende Entscheidung - wie von Frankreich vorgeschlagen aufzuschieben. Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG erlaubt es den Mitgliedstaaten, über die Vorgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) und b) hinauszugehen, wenn sie zu diesem Zweck angemessene Kapazitäten zur Verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, bereitstellen. Die Maßnahmen müssen im Interesse eines hohen Umweltschutzes liegen und dürfen nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie keine Verzerrung des Binnenmarkts bewirken und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, der Richtlinie nachzukommen. Auch dürfen sie nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen. Im vorliegenden Fall hat Belgien eine Ausnahme von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) beantragt. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten konsultiert. Es wurden keine Einwände gegen die belgischen Maßnahmen vorgebracht. a) Angemessene Kapazitäten zur Verwertung und stofflichen Verwertung Diese Bestimmung wird von der Kommission so ausgelegt, daß die Mitgliedstaaten die Verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, nicht unbedingt selbst vornehmen müssen. Die Mitgliedstaaten können auch Kapazitäten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten nutzen, um die Vorgaben für die Verwertung und die stoffliche Verwertung zu erfuellen. Dies erschwert jedoch eine präzise Quantifizierung der vorhandenen Kapazitäten, da der Markt für die stoffliche Verwertung offen und international ist. Dieses Kriterium soll auch sicherstellen, daß die in einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen in einem anderen nicht zu Problemen bei der Einhaltung der Richtlinie führen. Es ist daher im Zusammenhang mit den übrigen in Artikel 6 Absatz 6 genannten Kriterien zu sehen. In der Praxis ist die Einhaltung dieses Kriteriums ein Hinweis auf die Erfuellung der Kriterien b) und c). Besonders wenn die Vorgaben über die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten hinausgehen, sollte dafür gesorgt werden, daß dies nicht zu Lasten der Sammel- und Verwertungssysteme in anderen Mitgliedstaaten geht. Was die belgischen notifizierten Maßnahmen betrifft, so besagen die Informationen, die die belgische Regierung der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten geliefert hat, daß das Überschreiten der Vorgaben der Richtlinie 94/62/EG keine Störung des Marktes für Rückführgüter in anderen Mitgliedstaaten nach sich ziehen wird. Den Angaben Belgiens ist insbesondere zu entnehmen, daß 1997 bereits 55 % der Glasverpackungen verwertet wurden und daß es auch bei Braun- und Grünglasverpackungen keinerlei Kapazitätsprobleme gibt. Für die Glasverwertung gibt es in Belgien eine Anlage, die jährlich 160000 Tonnen verwerten kann, und fünf Verarbeitungsanlagen, in denen Sekundärmaterial für belgische und ausländische Verwertungsfirmen produziert wird. Weißglas wird an ausländische Unternehmen geliefert, die bereit sind, solchen Abfall zu kaufen. Auch bei Metallverpackungen gibt es keine Schwierigkeiten, denn 3,5 Millionen Tonnen Eisenmetalle werden jährlich von der belgischen Stahlindustrie verarbeitet, und 1,27 Millionen Tonnen werden exportiert. Für Nichteisenmetalle liegt die belgische Kapazität bei über 500000 Tonnen/Jahr. Für das mechanische Recycling von Kunststoffen gibt es laut Angaben der belgischen Regierung mehrere Unternehmen, die schon 1997 zusammen 50000 Tonnen im Jahr aufbereiteten. Die Zahl der Unternehmen in dieser Branche läßt auf einen Markt schließen, der noch ausbaufähig ist, vor allem was Material für den Tief- und Straßenbau und für Abwasserrohre betrifft. Nach den belgischen Plänen sollen 15 % der Kunststoffverpackungsabfälle mechanisch zur Verwertung aufbereitet und der Rest in städtischen Müllverbrennungsanlagen oder Zementöfen entsorgt werden. 1997 wurden erst 10000 Tonnen Kunststoffabfall in Zementöfen energetisch verwertet, inzwischen mag die Jahreskapazität aber auf 60000 bis 80000 Tonnen gestiegen sein. Die Verwertungskapazität der städtischen Müllverbrennungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist ebenso ausreichend wie die der Stahlwerke. Für Papier und Karton belief sich die Verwertungskapazität schon 1997 auf über eine Million Tonnen im Jahr. Diese Branche muß Altpapier importieren, um rentabel zu arbeiten, so daß es hier keine Kapazitätsprobleme gibt. Die Kommission ist der Meinung, daß Belgien über ausreichende Kapazitäten für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung verfügt. b) Mögliche Verzerrungen des Binnenmarkts Die Kommission hat die von Belgien notifizierten Maßnahmen geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, daß sowohl die Prozentsätze für die Verwertung und die stoffliche Verwertung als auch das Sammelsystem, das den Unternehmen durch die Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird, zur Zeit offensichtlich keine Verzerrung des Binnenmarkts bewirken. Diese Entscheidung ergeht unbeschadet der vollen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere was den freien Warenverkehr betrifft. Wie die Konsultation der übrigen Mitgliedstaaten ergab, ist keiner von ihnen der Meinung, daß die belgischen Maßnahmen zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten. Nach Angaben der belgischen Regierung besteht ein solches Risiko nicht, da der belgische Markt sehr klein ist und die notifizierten Maßnahmen nach und nach getroffen werden. In diesem Zusammenhang wird auch ein Überwachungsausschuß eingesetzt. Der Kommission liegen sonst keine Hinweise darauf vor, daß die belgischen Vorgaben für die Verwertung und stoffliche Verwertung zu Marktstörungen führen könnten. c) Keine Behinderung anderer Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Richtlinie Mit diesem Kriterium soll vermieden werden, daß die Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, völlig mit Verpackungsabfall ausgelastet werden, der in anderen Mitgliedstaaten gesammelt wurde. Dies ist besonders für die Mitgliedstaaten von Bedeutung, die noch nicht mit der Verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, in großem Umfang begonnen haben und wo es noch keine Sammelinfrastruktur gibt oder diese noch nicht fertiggestellt ist. Bei der Prüfung der notifizierten Maßnahmen anhand dieses Kriteriums sollte in erster Linie der Standpunkt der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die infolge von Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten möglicherweise die Vorgaben der Richtlinie nicht erreichen können. Kein Mitgliedstaat hat die Befürchtung geäußert, daß er durch die von Belgien notifizierten Maßnahmen an der Einhaltung der Richtlinie gehindert werden könnte. Auch der Kommission sind keine Probleme bei der Einhaltung der Richtlinie dureh andere Mitgliedstaaten infolge der belgischen Maßnahmen bekannt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Überschreitung der Verwertungsvorgaben durch Belgien dazu führt, daß die Kapazitäten in anderen Mitgliedstaaten völlig ausgelastet werden und dadurch andere Mitgliedstaaten möglicherweise Probleme haben, die Vorgaben der Richtlinie zu erfuellen, trägt die Kommission auch der Tatsache Rechnung, daß lediglich 3 % des in der Gemeinschaft entstehenden Verpackungsabfalls in Belgien erzeugt wird. Nach Meinung der Kommission besteht daher keine Gefahr, daß dies zu Problemen anderer Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie 94/62/EG führt. d) Keine willkürliche Diskriminierung Die belgischen Maßnahmen gelten ausnahmslos für sämtliche Verpackungsabfälle, gleichgültig, ob sie bei einheimischen oder importierten Erzeugnissen anfallen. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten konsultiert und keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung gefunden. e) Keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Dieser Begriff bezieht sich auf eine mögliche Beschränkung der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und auf den indirekten Schutz der heimischen Produktion. Abfälle sind Güter im Sinne der Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag. Daher könnten abfallwirtschaftliche Maßnahmen unter Umständen auch zu einer Handelsbeschränkung oder zum Schutz der heimischen Produktion führen. Die Kommission muß daher prüfen, ob sich unerwünschte Auswirkungen vermeiden lassen, indem die Vorgaben so festgelegt werden, daß die Produktion und der Vertrieb im Inland nicht indirekt begünstigt werden. Der Inhalt der belgischen Maßnahmen und ihre Anwendung scheinen jedoch nicht den Schluß zuzulassen, daß die notifizierten belgischen Maßnahmen den Handel einschränken. III. SCHLUSSFOLGERUNG Aufgrund der Angaben Belgiens und des Ergebnisses der Konsultation der Mitgliedstaaten, das in den vorstehenden Erwägungen dargelegt ist, kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die von Belgien gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG notifizierten Maßnahmen zu billigen sind, da erwiesenermaßen - in Belgien ausreichende Kapazitäten für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung existieren, - die Maßnahmen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen, - die Maßnahmen andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Richtlinienvorschriften zu erfuellen, - die Maßnahmen keine willkürliche Diskriminierung darstellen und - die Maßnahmen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Belgien notifizierten Maßnahmen, die über die Vorgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 94/62/EG hinausgehen, werden hiermit bestätigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 15. September 1999 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. (2) ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 98/34/EG geändert (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37). (3) Was diese Frage betrifft, so sollen die Datenbanken entsprechend der Entscheidung 97/138/EG der Kommission angelegt werden, um sicherzustellen, daß sie im Einklang mit den Richtlinienzielen und der künftigen gemeinsamen Methode stehen; dies ist jedoch keine Voraussetzung für die Bestätigung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 6. (4) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 22.