31981D0695

81/695/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Bruker- Time Averaging Computer, model B-E 50" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 252 vom 05/09/1981 S. 0039 - 0039


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. August 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "Bruker-Time Averaging Computer, model B-E 50" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/695/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 10. Februar 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "Bruker-Time Averaging Computer, model B-E 50", das zu Forschungszwecken bei der Untersuchung des Übergangs vom metallischen zum nichtmetallischen Zustand in fluessigen Halbleitern sowie der Ionenbewegung in Ionenleitern verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 23. Juni 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Datenverarbeitungsgerät handelt.

Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts ; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet.

Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden ; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät "Bruker-Time Averaging Computer, model B-E 50", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 10. Februar 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. August 1981

Für die Kommission

Edgard PISANI

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.