DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0233
++++ d ) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Verordnung ( EWG ) Nr . 516/77 des Rates vom 14 . März 1977 ( ABl . Nr . L 73 vom 21 . 3 . 1977 , S . 1 ) , zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 988/84 des Rates vom 31 . März 1984 ( ABl . Nr . L 103 vom 16 . 4 . 1984 , S . 11 ) . In Artikel 3b Absatz 2 , Artikel 3d Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 sowie in Anhang Ia Buchstabe a ) werden die Worte " getrocknete Weintrauben " ersetzt durch die Worte : " Sultaninen und Korinthen " . Artikel 4 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt : " Die spanischen und portugiesischen Einlagerungsstellen kaufen nur Erzeugnisse , die vom Wirtschaftsjahr 1986/87 an erzeugt worden sind . "