31979D0431

79/431/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG und gemäß Titel III und IV der Richtlinie des Rates 75/268/EWG (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 106 vom 28/04/1979 S. 0045 - 0045


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. April 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG und gemäß Titel III und IV der Richtlinie des Rates 75/268/EWG (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (79/431/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt: - Königlicher Erlaß vom 7. Dezember 1978 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe,

- Königlicher Erlaß vom 7. Dezember 1978 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1976 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe in benachteiligten Gebieten,

- Ministerialerlaß vom 7. Dezember 1978 zur Änderung des Ministerialerlasses vom 21. Juni 1974 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie sowie den Titeln III und IV der Richtlinie 75/268/EWG und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG, auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

Die genannten Vorschriften entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der belgischen Regierung am 16. Juli 1974 mitgeteilten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen im einzelnen genannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 17. April 1979

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1.