2002/804/EG: Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses 2001/747/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung
Amtsblatt Nr. L 278 vom 16/10/2002 S. 0023 - 0023
Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses 2001/747/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (2002/804/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: Im Hinblick auf eine effiziente Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung(1) (im Folgenden "Abkommen" genannt) ist es erforderlich, den Beschluss 2001/747/EG(2) zu ändern, damit die Kommission ermächtigt wird, alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung des Abkommens zu ergreifen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Artikel 3 des Beschlusses 2001/747/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 3 (1) Die Kommission, unterstützt durch den vom Rat ernannten Besonderen Ausschuss, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 8 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss beziehungsweise in etwaigen Unterausschüssen. Die Kommission ergreift nach Konsultation des Besonderen Ausschusses die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen. (2) Der von der Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt wird nach Konsultation des Besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt." Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2002. Im Namen des Rates Der Präsident T. Pedersen (1) ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 3. (2) ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 1.