32003D0502

2003/502/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend ein Handelshemmnis aufgrund der Aufrechterhaltung von Handelspraktiken Kanadas hinsichtlich bestimmter geografischer Angaben für Weine

Amtsblatt Nr. L 170 vom 09/07/2003 S. 0029 - 0029


Beschluss der Kommission

vom 23. Juni 2003

zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend ein Handelshemmnis aufgrund der Aufrechterhaltung von Handelspraktiken Kanadas hinsichtlich bestimmter geografischer Angaben für Weine

(2003/502/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95(2), insbesondere auf die Artikel 11 und 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. Dezember 2001 stellte der CIVB (Conseil Interprofessionnel du Vin de Bordeaux) einen Antrag nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (im Folgenden "Verordnung" genannt).

(2) Der CIVB behauptete, die Verkäufe der Gemeinschaft von Bordeaux und Médoc in Kanada würden durch eine Reihe von Handelshemmnissen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert; Handelshemmnisse sind "alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen".

(3) Das behauptete Handelshemmnis ergibt sich aus dem Gesetz C-57 zur Änderung des kanadischen Handelsmarkengesetzes, durch das den geografischen Angaben Bordeaux und Médoc der Schutz vorenthalten wird, der nach den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) über den Schutz geografischer Angaben für Weine zu gewähren ist.

(4) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Eine entsprechende Bekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht.

(5) Die Untersuchung bestätigte die rechtliche Behauptung des Antragstellers, das Gesetz C-57 zur Änderung des kanadischen Handelsmarkengesetzes verstoße gegen Artikel 23 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 24 Absatz 3 (die so genannte Stillhalteklausel) des TRIPS, und dieser Verstoß könne nicht durch die Ausnahmeregelung des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPS gerechtfertigt werden.

(6) Das Untersuchungsverfahren bestätigte ferner, dass Bordeauxweine in Kanada einen erheblichen Marktanteil besitzen, der in engem Zusammenhang mit dem Namen Bordeaux/Médoc steht. Wenn ein solch wichtiger Faktor nicht ausreichend geschützt wird, könnte dies die Marktposition der Inhaber der mit den geografischen Angaben "Bordeaux" und "Médoc" verbundenen Rechte in Kanada ernstlich schwächen. Eine solche Beeinträchtigung könnte schließlich zu handelsschädigenden Auswirkungen für die Erzeuger von "Bordeaux"- und "Médoc"-Weinen führen. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass das Gesetz C-57 im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung handelsschädigende Auswirkungen für den Antragsteller zu verursachen droht.

(7) Am 12. Februar 2003 prüfte der mit der Verordnung eingesetzte Beratende Ausschuss den Abschlussbericht über das Untersuchungsverfahren.

(8) Am 24. April 2003 paraphierte die Kommission ein bilaterales Abkommen mit Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen, das nach seinem Inkrafttreten zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft in diesem Bereich beitragen wird. Insbesondere ist in dem Abkommen vorgesehen, dass unter anderem die Namen "Bordeaux", "Médoc" und "Medoc" mit Inkrafttreten des Abkommens endgültig aus der kanadischen Liste der Gattungsnamen gestrichen werden.

(9) Das Verfahren kann jedoch nicht eingestellt werden, bevor die Ursprungsbezeichnungen "Bordeaux", "Médoc" und "Medoc" tatsächlich aus der Liste der Gattungsnamen im Gesetz C-57 gestrichen sind.

(10) Die Kommission sieht es daher als zweckmäßig an, das Verfahren auszusetzen.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Untersuchungsverfahren betreffend ein Handelshemmnis aufgrund der Aufrechterhaltung von Handelspraktiken Kanadas hinsichtlich bestimmter geografischer Angaben für Weine wird ausgesetzt.

Brüssel, den 23. Juni 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

(2) ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3.

(3) ABl. C 124 vom 25.5.2002, S. 6.