31986D0250

86/250/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 1986 über Änderungen zu den Schutzmaßnahmen Dänemarks gegen die Einschleppung von bakterieller Ringfäule bei Konsumkartoffeln (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 165 vom 21/06/1986 S. 0036 - 0036


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Mai 1986

über Änderungen zu den Schutzmaßnahmen Dänemarks gegen die Einschleppung von bakterieller Ringfäule bei Konsumkartoffeln

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(86/250/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

nach Mitteilung Dänemarks vom 15. November 1985,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dänemark hat ein Programm zur Tilgung der durch »Corynebacterium sepedonicum" verursachten und in Dänemark auftretenden bakteriellen Ringfäule der Kartoffel verabschiedet.

Im Rahmen dieses Programms hat Dänemark am 28. September 1984 den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 499 om läggekartofler" (Erlaß Nr. 499 des Landwirtschaftsministeriums betreffend Saatkartoffeln) und am 29. August 1985 den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 395 om konsumkartofler" (Erlaß Nr. 395 des Landwirtschaftsministeriums betreffend Konsumkartoffeln) herausgegeben.

Diese Bestimmungen sehen unter anderem vor, daß

- Saatkartoffeln von krankheitsfreien Kartoffelmeristemen stammen müssen,

und

- Kartoffeln aus Vermehrungsgut erzeugt worden sein müssen, das von krankheitsfreien Kartoffelmeristemen stammt.

Nach dem Erlaß Nr. 395 dürfen Konsumkartoffeln ab 1. April 1986 in Dänemark weder erzeugt noch - ausgenommen Früh- und Industriekartoffeln - nach Dänemark eingeführt werden, wenn sie nicht die vorstehenden Bedingungen erfuellen.

Dänemark hat diese Maßnahme dadurch begründet, daß die Wirksamkeit seines Tilgungsprogramms durch erneute Infizierung seiner eigenen Kartoffelerzeugung mit Kartoffeln unsicheren Ursprungs und Gesundheitsstandards beeinträchtigt werden könnte.

Die technische Prüfung der von Dänemark erlassenen Maßnahmen ist noch nicht abgeschlossen.

Es wurde bestätigt, daß gemäß Erlaß Nr. 395 vor dem 1. April 1986 in Dänemark erzeugte oder nach Dänemark eingeführte Bestände von Konsumkartoffeln dort abgesetzt werden dürfen, auch wenn sie die obengenannten Bedingungen nicht erfuellen.

Es lässt sich nicht begründen, daß Konsumkartoffeln, die den genannten Bedingungen nicht entsprechen und ab 1. April 1986 aus anderen Mitgliedstaaten nach Dänemark eingeführt und dort abgesetzt würden, diesbezueglich ein grösseres Risiko darstellen als Kartoffeln, die vor dem 1. April 1986 in Dänemark erzeugt oder nach Dänemark eingeführt wurden.

Daher hat Dänemark sicherzustellen, daß Konsumkartoffeln, die den genannten Bedingungen nicht entsprechen, aus anderen Mitgliedstaaten nach Dänemark solange und unter den gleichen Bedingungen eingeführt werden können, wie solche Kartoffeln aus dänischer Erzeugung oder aus früheren Einfuhren dort zum Absatz zugelassen sind.

Diese Verpflichtung gilt unbeschadet anderer Schritte, die aufgrund der technischen Prüfung der dänischen Maßnahmen getroffen werden können.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dänemark ändert den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 395 om konsumkartofler" von 1985 dahingehend, daß Konsumkartoffeln aus anderen Mitgliedstaaten nach Dänemark solange und unter den gleichen Bedingungen eingeführt werden können, wie Konsumkartoffeln anderen Ursprungs zum Absatz in Dänemark zugelassen sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 5. Mai 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1980, S. 30.