31990D0045

90/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1989 über ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.414 - Zuckerrüben) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 031 vom 02/02/1990 S. 0032 - 0045


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 1989

über ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag

(IV/32.414 - Zuckerrüben)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(90/45/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 22. November 1988, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,

nachdem der Confédération des Betteraviers Belges, der Société Générale des Fabricants de Sucre de Belgique und der Raffinerie Tirlemontoise SA gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern,

nach Anhörung der Confédération des Betteraviers Belges, der Société Générale des Fabricants de Sucre de Belgique und der Raffinerie Tirlemontoise SA gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. Der Zuckerrübenmarkt

1. Das Produkt

(1) Gegenstand dieses Verfahrens ist die Erzeugung und Vermarktung von Zuckerrüben (Produkt Nr. 1212-91 des Internationalen Übereinkommens zur Kodierung der Waren), die in der Gemeinschaft fast ausschließlich für die Zuckerherstellung angebaut werden.

(2) Die Menge des aus den Zuckerrüben gewonnenen Zuckers hängt zum einen vom Saccharosegehalt der Rüben ab, der von Erntejahr zu Erntejahr schwankt, und zum anderen von den Raffinierungsverfahren sowie der Qualität der Anlagen. Aus einer Tonne Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt von 16 % (Durchschnittswert der in Europa angebauten Zuckerrüben) gewinnen die Zuckerfabriken in der EG zwischen 125 und 150 kg Zucker.

(3) Nach der Ernte verringert sich der Zuckergehalt zusehends. Zuckerfabriken liegen deshalb immer in den Anbaugebieten, um die Wartezeit bis zur Verarbeitung zu verkürzen und um die Transportkosten zu senken. Im allgemeinen liegen die

Zuckerrübenfelder nicht mehr als 100 oder höchstens 200 km von der Zuckerfabrik entfernt, in der die Rüben verarbeitet werden.

(4) Die Aussaat der Zuckerrüben findet gewöhnlich in den Monaten März bis April statt. Geerntet wird zwischen dem 1. Oktober und Ende November, und bis spätestens Mitte Dezember sind die Lieferungen an die Zuckerfabrikanten abgeschlossen.

2. Erzeugung und Anbaugebiete

(5) 1987 wurden in der Gemeinschaft rund 100 Millionen Tonnen Zuckerrüben erzeugt. Aufgrund der Witterungsverhältnisse kann diese Zahl von einem Jahr zum anderen zwischen 85 und 105 Millionen Tonnen schwanken. Die Menge der in der Gemeinschaft erzeugten Zuckerrüben hängt darüber hinaus langfristig von den Zuckerpreisen ab, die der Rat im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festsetzt, sowie von der Entwicklung der Zuckerkurse auf dem Weltmarkt. Die Erzeugung in den zwölf Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist so von durchschnittlich 70 Millionen Tonnen in den Jahren 1970 bis 1975 auf etwas über 100 Millionen Anfang der 80er Jahre gestiegen; gegenwärtig sinkt die Produktion wieder auf unter 100 Millionen Tonnen ab.

(6) Die grössten Zuckerrübenerzeuger in der Gemeinschaft sind in absteigender Reihenfolge Frankreich (zwischen 25 und 30 Millionen Tonnen), die Bundesrepublik Deutschland (ca. 20 Millionen Tonnen); es folgen mit grösserem Abstand Italien (10 Millionen Tonnen), das Vereinigte Königreich und Spanien (zwischen 8 und 10 Millionen Tonnen) sowie die Niederlande und Belgien (zwischen 6 und 8 Millionen Tonnen).

(7) Zwischen 1975 und 1987 entwickelte sich die Zuckerrübenerzeugung in Belgien wie folgt (Zahlen für die BLWU):

(in Tonnen)

1.2 // // // Jahr // Menge // // // 1975 // 4 706 000 // 1976 // 5 310 000 // 1977 // 5 031 000 // 1978 // 4 807 000 // 1979 // 5 654 000 // 1980 // 6 462 000 // 1981 // 5 876 000 // 1982 // 7 619 000 // 1983 // 8 406 000 // 1984 // 5 734 000 // 1985 // 6 276 000 // 1986 // 6 373 000 // 1987 // 6 259 000 // //

(Quelle: EUROSTAT-CRONOS, Zahlen für die BLWU).

Diese Zahlen lassen einen langsamen, doch beständigen Anstieg von 1975/76 (rund 5 Millionen Tonnen) bis 1982/83 (7 bis 8 Millionen Tonnen) erkennen, gefolgt von einer Periode der Stagnation, ja einem leichten Rückgang in den vier letzten Zuckerwirtschaftsjahren.

(8) Zuckerrüben werden in Belgien in den Regionen westlich der Sambre-Maas-Furche, im Hennegau, in Flandern und im Hespengau angebaut. Diese Regionen gehören zu einem grossen Anbaugebiet, das weite Teile der nordfranzösischen Ebene sowie die drei obengenannten belgischen Regionen umfasst und sich über einen schmalen Küstenstreifen an der Nordsee entlang bis zu den Niederlanden hinzieht. In diesem Gebiet haben sich sehr viele französische Zuckerfabriken sowie sämtliche belgische Fabriken niedergelassen. Bis Ende 1988 gab es zwischen 5 und 25 km von der französischen Grenze entfernt sieben belgische Zuckerfabriken (von insgesamt vierzehn). 1989 wurden zwei dieser Zuckerfabriken geschlossen. Eine weitere belgische Zuckerfabrik liegt weniger als 5 km von der niederländischen Grenze entfernt.

3. Innergemeinschaftlicher Handel

(9) Da der Zuckerertrag durch häufiges Umladen und durch die Verlängerung der Wartezeiten bis zur Verarbeitung der Zuckerrüben beeinträchtigt wird und die Zuckerfabriken in der Regel innerhalb oder in der Nähe der Anbaugebiete liegen, werden Zuckerrüben gewöhnlich nicht über lange Strecken hinweg befördert. Der internationale Handel mit diesem Erzeugnis ist daher relativ schwach ausgeprägt.

(10) Trotz dieser dem Produkt und seiner Verwendung eigenen Besonderheiten können Zuckerfabriken mit Zuckerrüben beliefert werden, die in sehr weit entfernten Gebieten geerntet wurden, insbesondere wenn die Erzeugung am Ort nicht ausreicht. Dies ist in der Gemeinschaft mehrmals vorgekommen. 1975 wurden beispielsweise nach einer schlechten Ernte in Belgien ganze Zugladungen französischer Zuckerrüben zur Verarbeitung in belgischen Zuckerfabriken eingeführt.

(11) Von diesen Ausnahmen abgesehen ist der innergemeinschaftliche Handel mit Zuckerrüben in erster Linie für die Mitgliedstaaten interessant, deren Anbaugebiete an einen anderen Mitgliedstaat angrenzen. Dies gilt hauptsächlich für Frankreich und Belgien, Belgien und die Niederlande und die Niederlande und Deutschland.

(12) Der nachstehenden Tabelle ist der Umfang des Zuckerrübenhandels innerhalb der Gemeinschaft in den Jahren 1985, 1986 und 1987 zu entnehmen: Innergemeinschaftlicher Handel mit Zuckerrüben

(in Tonnen) 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12 // // // // // // // // // // // // // Ursprung/Bestimmung // Belgisch- Luxem- burgische Wirtschafts- union // Dänemark // Bundes- republik Deutsch- land // Griechenland // Spanien // Frankreich // Irland // Italien // Niederlande // Portugal // Vereinigtes Königreich // // // // // // // // // // // // // Belgisch- 1985 // - // - // - // - // - // 8 // - // - // 15 278 // - // - // Luxemburgische 1986 // - // - // - // - // - // 8 // - // - // 26 559 // - // - // Wirtschafts- 1987 // - // - // - // - // - // 9 // - // - // 23 814 // - // - // union // // // // // // // // // // // // Bundesrepublik 1985 // 14 // - // - // - // - // - // - // - // 79 221 // - // - // Deutschland 1986 // 3 // - // - // - // - // - // - // - // 71 936 // - // - // 1987 // 75 // 25 // - // - // - // - // - // - // 52 450 // - // - // Frankreich 1985 // 58 096 // - // 196 // - // - // - // - // - // 352 // - // - // 1986 // 31 032 // - // 548 // - // - // - // - // - // 45 // - // - // 1987 // 27 859 // - // 403 // - // - // - // - // - // 60 // - // - // Niederlande 1985 // 19 200 // 30 // 63 // - // - // - // - // - // - // - // - // 1986 // - // - // - // - // - // - // - // - // - // - // - // 1987 // 17 179 // 39 // 337 // - // - // 94 // - // - // - // - // - // // // // // // // // // // // //

Quelle: EUROSTAT (Aussenhandelsstatistik).

B. Die EG-Vorschriften

(13) Aufgrund der Eigenheiten des Zuckerrübenanbaus und der fast ausschließlich auf die Zuckerherstellung beschränkten Verwendung der Rüben wurde ab den 60er Jahren versucht, die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (Artikel 39 EWG-Vertrag) im Interesse der Zuckerrübenerzeuger durch eine gemeinsame Marktorganisation für Zucker zu erreichen. Diese Marktordnung wurde am 1. Juli 1968 mit der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates (1) eingeführt. 1974 wurde sie durch die Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates (2) ersetzt, die ihrerseits am 30. Juni 1981 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 (4), abgelöst wurde, die bis heute als Grundverordnung für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker gilt.

(14) Die durch die gemeinsame Marktorganisation geschaffenen Mechanismen beruhen auf dem Grundsatz, daß den Zuckerrübenerzeugern Preis- und Absatzgarantien für die Mengen zugesichert werden, die der Zuckernachfrage und den Ausfuhrmöglichkeiten der Gemeinschaft entsprechen. Dies wird durch eine Garantiepreisregelung in Verbindung mit Zuckerproduktionsquoten erreicht. Auf der Vorstufe wird dieser Mechanismus durch Rahmenvorschriften für Zuckerrübenlieferverträge gestützt, nach denen ebenfalls garantierte Mindestpreise für die der Höhe der Zuckerquoten entsprechende Zuckerrübenmenge zu zahlen sind.

1. Die Zuckerquoten

(15) Um die Mengen zu beschränken, für die die Zuckererzeuger einen von den EG-Behörden festgesetzten Mindestpreis erhalten (Interventionspreis), wird gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine Grundmenge A und eine Grundmenge B zugewiesen, die anschließend unter den zuckererzeugenden Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaats aufgeteilt und so zu Produktionsquoten A und B werden, die jedem Zuckererzeuger zugewiesen werden. Die B-Quote entspricht je nach Land und Unternehmen einem Anteil der A-Quote zwischen 10 und 35 %. Die Summe der A- und B-Quote eines Unternehmens wird auch als Hoechstquote bezeichnet.

(16) Jedem Unternehmen werden mindestens 98 % des Interventionspreises für seine Zuckerproduktion innerhalb seiner A-Quote zugesichert. Für die Mengen, die ausserhalb der A-Quote, jedoch innerhalb der B-Quote erzeugt werden, wird dem Zuckererzeuger ebenfalls der Interventionspreis garantiert, jedoch wird auf diese Mengen eine Produktionsabgabe erhoben, um die sich die Garantie vermindert. Für Zucker, der über die Hoechstquote hinaus erzeugt worden ist (C-Zucker), wird keine Preisgarantie mehr gewährt. Dieser Zucker muß darüber hinaus auf eigene Kosten des Unternehmens auf dem Weltmarkt abgesetzt werden.

(17) Für Belgien wurden die Grundmengen A und B für die Weißzuckerproduktion 1981 auf 680 000 bzw. 146 000 Tonnen festgesetzt. Diese Mengen wurden

auf die zehn in diesem Land bestehenden Zuckerfabriken aufgeteilt (Höhe der Quoten je Unternehmen siehe nachstehend Randnummer 46).

2. Mindestpreise und Kauf- und Lieferbedingungen für Zuckerrüben

(18) Nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wird jährlich ein Grundpreis für Zuckerrüben sowie ein Mindestpreis für A-Zuckerrüben (der 98 % des Grundpreises für Zuckerrüben entspricht) und ein Mindestpreis für B-Zuckerrüben festgesetzt (der in der Regel 68 % des Grundpreises für Zuckerrüben entspricht) (1). Die Zuckerhersteller sind beim Kauf von Zuckerrüben verpflichtet,

- für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, mindestens den Mindestpreis für A-Zuckerrüben zu zahlen (2);

- für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, mindestens den Mindestpreis für B-Zuckerrüben zu zahlen.

Gemäß Artikel 30 der Grundverordnung muß der Zuckerhersteller daher in Lieferverträgen - vorbehaltlich einer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigten anderslautenden Branchenvereinbarung - zwischen Zuckerrüben unterscheiden, die zur Herstellung von A-Zucker bzw. zur Herstellung von B-Zucker bestimmt sind.

(19) Lieferverträge und Branchenübereinkommen zwischen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern müssen überdies den Rahmenvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates (3) entsprechen. Diese Rahmenvorschriften enthalten nähere Einzelheiten über die Anwendung der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie weitere Bedingungen für den Kauf, die Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

(20) Die Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 der Kommission (4) bestimmt, daß Branchenvereinbarungen regelmässig von den Mitgliedstaaten auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften überprüft werden. Das Ergebnis dieser Kontrolle wird der Kommission jedes Jahr vor dem 30. Juni mitgeteilt.

C. Branchenvereinbarungen in Belgien

(21) Die in Artikel 7 der Grundverordnung vorgesehenen Branchenvereinbarungen werden in Belgien von der Confédération des Betteraviers Belges (CBB) und der Société Générale des Fabricants de Sucre de Belgique (SGFSB) geschlossen und durchgeführt. Diese Vereinbarungen blieben im grossen und ganzen bis Dezember 1985 unverändert. Danach wurden bei den Garantien für die Lieferanten beträchtliche Änderungen vorgenommen.

1. Branchenvereinbarungen in Belgien vor 1985

(22) Im Rahmen der EWG-Vorschriften für Branchenvereinbarungen im Zuckersektor trafen CBB und SGFSB ab 1968 Vereinbarungen, in denen die für Belgien geltenden allgemeinen Bedingungen für den Kauf und die Abnahme von Zuckerrüben festgelegt wurden. Diese Vereinbarungen wurden in Form von Übereinkommen, die am 4. Oktober 1975 bzw. am 9. Juni 1981 unterzeichnet wurden und jeweils für fünf Zuckerwirtschaftsjahre (1975/76 bis 1979/80 bzw. 1981/82 bis 1985/86) galten, zusammengefasst.

(23) Die den Zuckerrübenerzeugern im Rahmen dieser zwei Übereinkommen gewährten Garantien (Verpflichtung der Zuckerfabriken, die gesamte Ernte ihrer bisherigen Lieferanten zu einem einheitlichen Durchschnittspreis abzunehmen) blieben bis Ende 1985 unverändert. Diese Übereinkommen bestimmten im einzelnen folgendes:

a) Die Zuckerhersteller verpflichteten sich, die gesamte belgische Zuckerrübenernte abzunehmen.

b) Sämtliche bisherigen Zuckerrübenerzeuger/-lieferanten der belgischen Zuckerfabriken wurden auf die einzelnen Fabriken verteilt. Die Aufteilung konnte nur mit Zustimmung der CBB geändert werden.

c) Für die gesamte Ernte der Zuckerrübenerzeuger, die eine Zuckerfabrik beliefern, wurde ein Einheitspreis gezahlt, der dem Durchschnittspreis für A-, B- und C-Zuckerrüben je nach den tatsächlich von dem Unternehmen im Rahmen seiner Quoten für A-, B- und eventuell C-Zucker produzierten Zuckermengen entsprach.

Im zweiten Übereinkommen vom 9. Juni 1981 hieß es darüber hinaus, daß die in Belgien geernteten Zuckerrüben vorrangig für die belgische Zuckerproduktion im Rahmen der EWG-Hoechstquote bestimmt sind.

(24) Die Auswirkungen dieser beiden Übereinkommen auf das Zuckerrübenangebot sind je nach Berücksichtigung der individuellen oder kollektiven Interessen der Zuckerrübenerzeuger unterschiedlich zu beurteilen. Dadurch, daß dem einzelnen Erzeuger unabhängig vom Umfang seiner Ernte ein Durchschnittspreis gezahlt wurde, begünstigte die Regelung eine Steigerung der Zuckerrübenproduktion, da der Rückgang des Durchschnittspreises aufgrund des allgemeinen Angebotsüberschusses durch die individuelle Produktionssteigerung mehr als ausgeglichen wurde. Tendenziell bewirkte diese Regelung somit einen allmählichen Anstieg der nationalen Zuckerproduktion.

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(1) ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1974, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 1.

(1) Unter A- bzw. B-Zuckerrüben sind Zuckerrüben zu verstehen, die zu A- bzw. B-Zucker verarbeitet werden.

(2) Diese Mindestpreise können durch Auf- bzw. Abschläge berichtigt werden, um Abweichungen von der Standardqualität Rechnung zu tragen.

(3) ABl. Nr. L 47 vom 23. 2. 1968, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 163 vom 19. 6. 1974, S. 21.

Für die Gruppe der Zuckerrübenerzeuger insgesamt dagegen bedeutete jeder Zuckerüberschuß, der auf dem Weltmarkt nicht zu einem gewinnbringenden Preis abgesetzt werden konnte, aufgrund des Preisgewichtsmechanismus einen Rückgang des Durchschnittseinkommens der Erzeuger insgesamt.

Das System führte somit auch zu einem Interessenkonflikt zwischen den Erzeugern, die dazu neigten, ihre Produktion zu steigern, und jenen, die ihr Produktionsniveau beibehielten.

(25) Ab 1984/85 sah sich die CBB aufgrund der kontinuierlichen Steigerung der belgischen Zuckerproduktion in Verbindung mit den anhaltend niedrigen Zuckerkursen auf dem Weltmarkt veranlasst, die Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben zu ändern, um der Überproduktion und dem hieraus für die Zuckerrübenlieferanten resultierenden Rückgang der Durchschnittseinnahmen entgegenzuwirken.

Die CBB und die SGFSB handelten neue Ankaufbedingungen aus, die in einem Übereinkommen über eine individuelle Kontingentierung in Form von Hoechstquoten auf der Grundlage eines Mischpreissystems, das am 23. Dezember 1985 unterzeichnet wurde, niedergelegt wurden.

(26) Am 17. März 1987 vereinbarten die beiden genannten Berufsverbände für einen Zeitraum von fünf Jahren neue allgemeine Bedingungen für den Ankauf und die Abnahme von Zuckerrüben, in die das Übereinkommen über die individuelle Kontingentierung aufgenommen wurde (Artikel 2 der allgemeinen Bedingungen).

2. Branchenvereinbarungen in Belgien nach 1985

a) Das Übereinkommen über die individuelle Kontingentierung vom 23. Dezember 1985

(27) Dieses Übereinkommen, das zwischen der CBB und der SGFSB für die Dauer von drei Jahren geschlossen wurde, sah folgende Ankaufbedingungen vor:

i) Einzelverträge

(28) Ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 1986/87 schließen die Hersteller mit jedem Erzeuger Einzelverträge über den Ankauf und die Lieferung von Zuckerrüben für die Zuckerproduktion im Rahmen ihrer Hoechstquote. Jeder Zuckerhersteller legt hierzu die Zuckerrübenmenge fest, die er für die Produktion im Rahmen seiner Hoechstquote benötigt, und teilt diese Menge auf seine bisherigen Zuckerrübenerzeuger (oder Lieferanten) auf, die somit quantifizierbare Lieferrechte erhalten.

(29) Nach dem Zuckerwirtschaftsjahr 1986/87 können die den einzelnen Erzeugern (oder Lieferanten) eingeräumten Lieferrechte nach folgender Grundregel angepasst werden:

Grundregel für die Anpassung der Lieferrechte: In jedem Winter, in dem die Durchschnittsproduktion des Unternehmens - ermittelt anhand der drei letzten Wirtschaftsjahre - unterhalb seiner Hoechstquote liegt, wird die Hälfte des Lieferdefizits der Zuckerrübenerzeuger (Differenz zwischen der im letzten Wirtschaftsjahr zugeteilten Liefermenge und der in den drei letzten Wirtschaftsjahren im Durchschnitt gelieferten Menge) den herkömmlichen Erzeugern (oder Lieferanten) entsprechend ihren durchschnittlichen Lieferungen im Laufe der drei letzten Wirtschaftsjahre zugeteilt.

Der Betriebsausschuß (Comité d'usine) (1) kann im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuß (Comité de coordination) (2) in Sonderfällen einen Teil dieser verfügbaren Mengen umverteilen.

(30) Von dieser Grundregel kann abgewichen werden, wenn hierüber zwischen dem betreffenden Betriebsausschuß und dem Koordinierungsausschuß Einvernehmen besteht.

(31) Überschreiten die in einem Wirtschaftsjahr gelieferten Zuckerrüben die im Rahmen der Einzelverträge eingeräumten Mengen, weil das Unternehmen andernfalls seine Hoechstquote nicht erreicht hätte, so gelten diese Zuckerrüben im laufenden Wirtschaftsjahr als Teil der Lieferrechte im Rahmen der Hoechstquote und werden auf die Inhaber dieser Lieferrechte aufgeteilt.

ii) Preis der Zuckerrüben innerhalb der Hoechstquote

(32) Für die von den Erzeugern aufgrund ihrer Verträge gelieferten Zuckerrüben wird ein Mischpreis (A + B) gezahlt, der nach dem am Ende des Wirtschaftsjahres feststehenden Verhältnis zwischen den vertragsgemäß gelieferten A- und B-Zuckerrüben festgesetzt wird.

(33) Für die ausserhalb des Vertrags gelieferten Zuckerrüben die zur Erreichung der Hoechstquote erforderlich waren, wird nur der Preis der B-Zuckerrüben gezahlt, sowie die A-Quote mit den im Rahmen der Verträge gelieferten Zuckerrüben ausgeschöpft ist.

iii) Abnahmeverpflichtung für Zuckerrübenüberschüsse und der hierfür zu zahlende Preis

(34) Die Zuckerhersteller verpflichten sich, alle in Belgien erzeugten Zuckerrüben abzunehmen, soweit die Gemeinschaftsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

(35) Zuckerrüben, die ausserhalb der Lieferrechte geliefert werden und die für das Unternehmen nicht notwendig sind, um seine Hoechstquote auszuschöpfen, gelten als Überschuß, für den lediglich der Preis für C-Zuckerrüben gezahlt wird.

b) Die allgemeinen Ankauf- und Abnahmebedingungen vom 17. März 1987

(36) Die von der CBB und der SGFSB für einen Zeitraum von fünf Jahren (Zuckerwirtschaftsjahre 1987/88 bis 1992/93) vereinbarten Bedingungen sehen folgendes vor:

(37) i) Die in Belgien geernteten Zuckerrüben sind vorrangig für die belgische Zuckerproduktion im Rahmen der Hoechstquote bestimmt (Arti-kel 1).

(38) ii) Für die Dauer seiner Laufzeit (drei Jahre) ist das nationale Übereinkommen über die individuelle Kontingentierung vom 23. Dezember 1985 Bestandteil der allgemeinen Ankauf- und Abnahmebedingungen vom 17. März 1987. Als innerhalb der Hoechstquote erzeugte Zuckerrüben gelten die aufgrund der vor dem 1. Mai geschlossenen Einzelkaufverträge im Rahmen der Hoechstquote gelieferten Rüben, die im Betrieb des Vertragspartners selbst erzeugt worden sind (Artikel 2).

(39) iii) Die Zuordnung der Erzeuger zu den einzelnen Fabriken kann nur im Einvernehmen mit den betroffenen Erzeugern und Herstellern und mit Zustimmung der CBB und der SGFSB unter Wahrung der Lieferrechte der Erzeuger geändert werden (Artikel 4).

(40) In den allgemeinen Bedingungen wird darüber hinaus folgendes geregelt:

- Abnahmefristen und Staffelung der Lieferungen,

- Berechnung der Zu- und Abschläge nach dem Zuckergehalt der Rüben,

- Bedingungen für die Rücknahme der Rübenschnitzel,

- Berechnung der Transportkosten,

- Zahlungsbedingungen.

(41) Auf ein Auskunftsverlangen der Kommission hin teilte die Raffinerie Tirlemontoise der Kommission am 3. Dezember 1987 mit, daß die am 23. Dezember 1985 und 17. März 1987 unterzeichneten belgischen Branchenvereinbarungen vom Staatssekretär für Landwirtschaft mit Ministerialerlaß vom 14. Oktober 1987 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 genehmigt worden seien.

3. Die beteiligten Berufsverbände und Unternehmen

(42) a) CBB

Im belgischen Verband der Zuckerrübenerzeuger sind sämtliche in Belgien ansässigen Zuckerrübenerzeuger zusammengeschlossen, die ihre Ernte an belgische Zuckerfabriken verkaufen. Der Verband hat derzeit rund 20 000 Mitglieder. Unter den Mitgliedern befinden sich auch Zuckerrübenerzeuger, die nicht in Belgien geerntete Zuckerrüben an belgische Zuckerfabriken verkaufen. Die Anbauflächen dieser Erzeuger, zu denen gegenwärtig nicht mehr als 100 Personen gehören, liegen in der Regel in der Nähe der belgischen Grenze.

Die CBB vertritt die berufsständischen Interessen ihrer Mitglieder auf nationaler Ebene und ist somit insbesondere befugt, Branchenvereinbarungen mit den Vertretern der Zuckerhersteller zu schließen.

(43) Auf regionaler Ebene ist die CBB in drei Koordinierungsausschüsse für die drei Anbaugebiete gegliedert, in denen die Erzeuger des jeweiligen Anbaugebiets vertreten sind:

- Koordinierungsausschuß Hennegau,

- Koordinierungsausschuß Flandern,

- Koordinierungsausschuß Hespengau.

Hauptaufgabe dieser Ausschüsse ist es, im Einvernehmen mit den betreffenden Zuckerfabriken eine gerechte Verteilung der Erzeuger auf die einzelnen Zuckerfabriken in der Region zu organisieren und dafür Sorge zu tragen, daß die Einteilung beibehalten wird.

(44) b) SGFSB

In der Société Générale des Fabricants de Sucre de Belgique sind die zehn in Belgien ansässigen zuckererzeugenden Unternehmen zusammengeschlossen. 1988 wurde die Sucrerie-Raffinerie Donstiennes von der Raffinerie Tirlemontoise (RT) übernommen, so daß es heute nur noch neun belgische Unternehmen gibt.

(45) Mit Ausnahme der Raffinerie Tirlemontoise, die fünf Fabriken zur Herstellung von Rübenzucker besitzt (seit Ende 1988 sind es nur noch vier), besitzen die übrigen neun Unternehmen lediglich eine Fabrik. Da diese Fabriken darüber hinaus unterschiedliche Produktionskapazitäten aufweisen, bestehen sehr grosse Unterschiede zwischen den Produktionsquoten der einzelnen Unternehmen.

(46) Die Mitgliederliste der SGFSB mit den zuckererzeugenden Unternehmen und ihren Hoechstquoten sah bis 1988 wie folgt aus (die von RT übernommene Sucrerie-Raffinerie Donstiennes besteht seit 1989 nicht mehr; ihre Quoten wurden auf RT übertragen):

(in Tonnen)

1.2.3.4 // // // // // Belgische zuckererzeugende Unternehmen // A-Quote // B-Quote // Hoechstquote // // // // // Raffinerie Tirlemontoise // 365 155,9 // 87 432,9 // 452 588,8 // Suikerfabrieken van Vlaanderen // 59 752 // 10 991 // 70 743 // Suikerfabriek van Veurne // 51 482,9 // 7 454,8 // 58 937,7 // Raffinerie Notre-Dame // 38 874,2 // 9 445,6 // 48 319,9 // Fabrique de sucre de Frasnes-les-Buissenal // 37 299,7 // 5 081,3 // 42 301 // Sucrerie d'Escanaffles // 33 858,8 // 4 844,7 // 38 703,5 // Sucrerie Naveau // 29 544,2 // 6 655,1 // 36 199,3 // Sucrerie-Raffinerie de Donstiennes // 23 769,7 // 6 689,1 // 30 458,8 // SA Warcoing // 21 876,5 // 3 995,5 // 25 872 // Sucrerie Couplet // 18 386,1 // 3 410 // 21 796,1 // // // // // Insgesamt // 680 000 // 146 000 // 826 000 // // // //

c) Raffinerie Tirlemontoise (RT)

(47) Der Anteil von RT an der belgischen Zuckerproduktion macht rund 70 % aus. Bis 1987 wurde in fünf Fabriken zur Verarbeitung von Zuckerrüben, die mit modernen, leistungsstarken Maschinen ausgestattet sind, an folgenden Standorten produziert:

- Tienen (Verarbeitungskapazität: 8 500 t/Tag),

- Wanze (Kapazität: 17 500 t/Tag),

- Genappe (Kapazität: 12 500 t/Tag),

- Brugelette (Kapazität): 7 000 t/Tag),

- Quévy (Kapazität: 4 500 t/Tag).

1988 schloß RT ihre Fabrik in Quévy. Die Rübenzuckerproduktion beschränkt sich demnach gegenwärtig auf die vier obengenannten Fabriken.

(48) RT verarbeitet jährlich zwischen 3 und 3,3 Millionen Tonnen Zuckerrüben, aus denen sie 450 000 bis 500 000 Tonnen Weißzucker herstellt.

(49) Der Anteil von RT am belgischen Zuckermarkt macht bei zur menschlichen Ernährung bestimmtem Zucker rund [ . . . ] (1) und bei Industriezucker [ . . . ] aus. Der Umsatz beläuft sich auf [ . . . ] bfrs.

RT besitzt bedeutende Mehrheitsbeteiligungen am Kapital von zwei anderen belgischen zuckererzeugenden Unternehmen: Suikerfabriek van Veurne (67,95 %) und Raffinerie Notre-Dame (93,34 %).

(50) Darüber hinaus besitzt RT Tochtergesellschaften in der verarbeitenden Zuckerindustrie: Suikers G. Lebbe SA (Flüssigzucker und Kandis, Karamel), Candico SA (Kandiszucker, brauner Zucker, Rohrzucker), Neuhaus Mondose SA (Schokolade) - sowie bedeutende Beteiligungen in anderen Sektoren der Lebensmittelindustrie und der Biotechnologie.

(51) 1956 erwarb RT eine Mehrheitsbeteiligung an der SA des Sucreries Réunies de Quévy-Péronnes (SRQP). Sie erhöhte diese Beteiligung 1971 und 1981 auf insgesamt 68 %.

1987 überstieg ihre Beteiligung nach dem neuerlichen Erwerb von Anteilen 99 %. Am 27. Juni 1988 erwarb RT die verbleibenden Anteile am Aktivvermögen und übernahm damit die SRQP vollständig, die so zur RT-Betriebsstätte Quévy wurde. Am Ende des Jahres 1988 wurde die Verarbeitung von Zuckerrüben in der Fabrik Quévy eingestellt.

(52) 1988 kaufte RT die Sucrerie-Raffinerie de Donstiennes auf und legte dort ebenfalls die Zuckerproduktion still. Die Quote dieser Zuckerfabrik wurde der auf RT entfallenden Quote zugeschlagen und von RT auf ihre verbleibenden vier Fabriken aufgeteilt.

4. Anwendung der Branchenvereinbarungen von 1985 und 1987

a) Aufteilung der Quoten unter den Erzeugern

(53) Nach dem 23. Dezember 1985 wurden die zur Ausschöpfung der Produktionshöchstquote erforderlichen Zuckerrübenmengen von den zuckererzeugenden belgischen Unternehmen nach dem in dem Übereinkommen über die individuelle Kontigentierung vorgesehenen Verfahren (siehe oben Randnummer 28) unter ihren herkömmlichen Lieferanten aufgeteilt. Diese Verteilung bezog alle Lieferanten ein und erfolgte nach den im Jahresdurchschnitt der letzten sechs Jahre gelieferten Mengen. Eine Ausnahme bildete RT, die bei der Verteilung nur ihre Zuckerrübenverkäufer in Belgien berücksichtigte und ihre Lieferanten aus der Region Bavay-Maubeuge ausschloß. Die Verteilung wurde von den einzelnen Unternehmen wie folgt vorgenommen:

(54) i) die Unternehmen Notre-Dame, Frasnes-les-Buissenal, Escanaffles, Naveau, Donstiennes, Warcoing und Couplet, die in der Regel nur von Erzeugern aus Belgien beliefert wurden, teilten ihren Gesamtbedarf zur Ausschöpfung der Hoechstquote unter den belgischen Erzeugern auf.

(55) ii) Die Unternehmen Suikerfabrieken van Vlaanderen und Suikerfabriek van Veurne, die hauptsächlich von belgischen Erzeugern, jedoch zum Teil auch von Erzeugern ausserhalb Belgiens beliefert wurden, teilten ihren Zuckerrübenbedarf wie folgt auf:

- Suikerfabrieken van Vlaanderen mit einem Zuckerrübenbedarf von über 500 000 Tonnen:

- 97 % für Erzeuger in Belgien,

- 2,5 % für Erzeuger in den Niederlanden,

- 0,5 % für Erzeuger in Frankreich;

- Suikerfabriek van Veurne mit einem Gesamtbedarf von rund 400 000 Tonnen Zuckerrüben:

- 98 % für Erzeuger in Belgien,

- 2 % für Erzeuger in Frankreich.

(56) iii) Das Unternehmen RT das gewöhnlich von belgischen Erzeugern, seit zehn Jahren jedoch auch von französischen Erzeugern aus der Region Bavay-Maubeuge, beliefert wird, berücksichtigte bei der Verteilung nur seine belgischen Erzeuger.

b) Anpassung der individuellen Lieferrechte

(57) Zu den Regeln für die Änderung der ursprünglichen Aufteilung der Lieferrechte infolge anhaltender Lieferdefizite bestimmter Erzeuger ist zu bemerken, daß die unter Randnummer 28 genannte Grundregel für die Zuckerfabriken im Hespengau (einschließlich Quévy und Brugelette) RT, Notre-Dame, Naveau und Donstiennes beibehalten wurde. Eine Neuaufteilung der Lieferrechte wurde in dieser Region nach der ersten Aufteilung 1986 nicht vorgenommen. Den Ermittlungen der

Kommission zufolge bestand die Möglichkeit, zur Regelung von Sonderfällen einen Teil der Rechte umzuverteilen, die bei etwaigen Defiziten wieder zurückgegeben werden konnten, praktisch nur für Erzeuger, die sich in einer besonders schwierigen Lage befanden oder die bei einer früheren Verteilung benachteiligt worden waren.

(58) In den Anbaugebieten Flanderns und im Hennegau galten dagegen weniger strenge Regeln, wodurch zum einen die Aufteilung der individuellen Lieferrechte der Erzeuger häufiger geändert werden und zum anderen ein Teil der verfügbaren Lieferrechte neuen Erzeugern/Lieferanten übertragen werden konnte. 1987 konnten auf diese Weise drei Zuckerfabriken in diesen Anbaugebieten (Frasnes-les-Buissenal, van Veurne und van Vlaanderen) die Lieferrechte neu aufteilen. Anfang 1988 wurde die Verteilung erneut geändert, wobei sich zusätzlich zu den drei vorgenannten Zuckerfabriken auch die Zuckerfabrik Warcoing an der Neuaufteilung beteiligte.

D. Ankauf französischer Zuckerrüben durch RT

1. Abschluß von Lieferverträgen mit französischen Erzeugern

(59) In den 70er Jahren, insbesondere während der Jahre 1975 bis 1978, reichte die Zuckerrübenerzeugung in Belgien im allgemeinen nicht aus, um die belgischen zuckererzeugenden Unternehmen mit den für die Ausschöpfung ihrer Hoechstquoten erforderlichen Mengen an Zuckerrüben zu beliefern. Um die Zuckerproduktion zu steigern, begann RT 1975, seinen Lieferantenpreis zu erweitern. Das Unternehmen bot französischen Erzeugern in der Region Bavay-Maubeuge Lieferverträge für die Zuckerfabrik in Quévy an (diese Fabrik liegt nur 5 km von der französischen Grenze entfernt).

(60) Die ersten Verträge wurden 1975, 1976 und 1977 geschlossen. 1978 stieg ihre Zahl sprunghaft an. Dieser Trend setzte sich bis 1981 fort. Zu diesem Zeitpunkt bestanden zwischen über 80 französischen Erzeugern und der SA des Sucreries Réunies de Quévy-Péronnes, einer Tochtergesellschaft von RT, Lieferverträge. Die französischen Erzeuger belieferten das Unternehmen insgesamt mit 30 000 bis 45 000 Tonnen Zuckerrüben.

2. Die Lieferverträge zwischen SRQP und den französischen Erzeugern

(61) Diese Verträge sahen im wesentlichen folgendes vor:

a) SRQP verpflichtet sich, alle von dem Erzeuger gelieferten Zuckerrüben zu verarbeiten; der Erzeuger verpflichtet sich seinerseits zur Lieferung seiner gesamten Zuckerrübenernte (Arti-kel 1).

b) Die Bedingungen für den Ankauf und die Abnahne der Zuckerrüben sind in allen Teilen mit den für die belgischen Erzeuger geltenden Bedingungen identisch, die sich zum einen nach den allgemeinen Bedingungen bestimmen, die zwischen der Confédération des Betteraviers Belges und den Fabricants de sucre de Belgique vereinbart worden sind oder vereinbart werden, und zum anderen nach der in Quévy üblichen Praxis (Artikel 2).

c) Die Einfuhr dieser Zuckerrüben darf sich keinesfalls auf den Zuckerrübenpreis auswirken, der den derzeitigen Lieferanten von Quévy gezahlt wird; im Gegenzug wird dieser Preis auch den neuen Erzeugern/Lieferanten garantiert (Artikel 3).

d) Der Vertrag ist unbefristet. Der Erzeuger kann den Vertrag nach jedem Zuckerwirtschaftsjahr ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Vertrag darf von der SRQP nur gekündigt werden, wenn die französische oder belgische Regierung oder eine überstaatliche Behörde der Gemeinschaft den freien Verkehr mit Zuckerrüben durch ein Lieferverbot und oder durch Schließung der Grenzen unterbindet (Artikel 4).

e) In Artikel 5 des Vertrags wird schließlich für jedes Zuckerwirtschaftsjahr festgelegt, wieviel Hektar der Erzeuger mit Zuckerrüben zu bestellen und welche Mengen er an die SRQP zu liefern hat.

3. Änderung der Unternehmenspolitik der RT

(62) Ab 1982/83 deckte die belgische Zuckerrübenproduktion, die bis dahin über sieben bis acht Jahre beständig zugenommen hatte, den Bedarf der belgischen Zuckerindustrie, insbesondere des Unternehmens RT. Hinzu kam, daß die B-Quoten für die Zuckerhersteller im Rahmen der Zuckerpolitik der Gemeinschaft im Juli 1981 herabgesetzt wurden (die B-Quote für RT sank von 100 417,9 Tonnen auf 87 432,9 Tonnen). Gleichzeitig sanken die Zuckerkurse auf dem Weltmarkt, so daß manche Unternehmen, die Überschüsse an C-Zucker produzierten, darauf bedacht waren, ihre Produktion zu verringern.

(63) Dies galt vor allem für RT, die sich auf diese Weise veranlasst sah, eine Beschränkung ihrer Ankäufe in Erwägung zu ziehen. Zur Beschränkung der Ankäufe sah sich das Unternehmen vor die Alternative gestellt, entweder die Lieferungen der Erzeuger der Region Bavay-Maubeuge in das belgische System zu integrieren - damit diese Lieferungen bei der Berechnung des Durschnittseinkaufspreises für Zuckerrüben berücksichtigt werden und so auf eine Senkung dieses Durchschnittspreises hinwirken konnten - oder die französischen Lieferungen zu kündigen, d. h., alle Verträge mit den Erzeugern von Bavay-Maubeuge aufzulösen. Die erste Alternative, die darin bestanden hätte, einen Teil der RT zustehenden Zuckerquote (A + B), die traditionell belgischen Lieferanten zugute kam, den französischen Erzeugern zu übertragen, stieß auf den beharrlichen Widerstand der CBB. Diese weigerte sich, in der Region Hespengau - einer Region, die normalerweise einen Zuckerrübenüberschuß aufweist - die garantierten Absatzmöglichkeiten aufzuteilen, von denen sie annahm, daß sie den belgischen Bauern vorbehalten seien. Angesichts dieser Weigerung der CBB, die Erzeuger von Bavay-Maubeuge in das belgische Quotenverteilungssystem zu integrieren, neigte RT - der Auffassung der CBB Rechnung tragend - schließlich dazu, die Verträge aufzulösen.

(1) Der Betriebsausschuß setzt sich aus Vertretern der Erzeuger zusammen, die eine bestimmte Zuckerfabrik beliefern.

(2) Für jedes der drei belgischen Zuckerrübenanbaugebiete gibt es einen Koordinierungsausschuß, in dem die Erzeuger aus der betreffenden Region vertreten sind.

(1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen.

(64) Diese Änderung der Unternehmenspolitik kommt in einem Schreiben des Vorsitzenden der CBB an die Confédération générale française des planteurs de betteraves (CGB) vom 1. Juli 1985 zur Sprache, in dem es heisst:

»Wir möchten Sie auf das Problem der Verarbeitung französischer Zuckerrüben in der Zuckerfabrik Quévy hinweisen, das sich infolge der Änderung der Unternehmenspolitik des Mehrheitsaktionärs dieser Fabrik stellt. Wie Ihnen mitgeteilt wurde, hat dies zur Folge, daß die französischen Zuckerrüben in Zukunft insoweit nicht mehr abgenommen werden, als für sie keine eigene Quote mehr vorgesehen ist. Im übrigen ist Ihnen der Standpunkt der CBB bekannt, wonach die belgische Quote ausschließlich inländischen Erzeugern vorbehalten ist."

(65) In einem Vermerk vom 14. Oktober 1985 über das Problem der Verarbeitung französischer Zuckerrüben in Quévy, der einem Schreiben vom 15. Oktober des Vorsitzenden der CBB an den Vorsitzenden der CGB beigefügt war, wurde im Abschnitt »Beschluß des Verwaltungsrats der SRQP" folgendes ausgeführt:

»Anfang 1985 setzte der Mehrheitsaktionär (RT) im Verwaltungsrat den Beschluß durch, ab 1985 die Einfuhr französischer Zuckerrüben einzustellen. Soweit Lösungsmöglichkeiten im Rahmen der neuen EG-Zuckerverordnung gegeben sind, wäre dieser Konzern bereit, eine Übergangslösung für 1986 zu akzeptieren. RT scheint jedoch entschlossen zu sein, der enorm hohen finanziellen Belastung, die aus der Einfuhr von Zuckerrüben ohne Quote resultiert, um jeden Preis ein Ende zu bereiten."

4. Kündigung der Verträge zwischen RT und den französischen Erzeugern

(66) Am 16. September 1985 teilte SRQP den Vertragspartnern in der Region Bavay-Maubeuge schriftlich mit, daß sie infolge finanzieller Verluste durch den Ankauf französischer Zuckerrüben künftig diese Zuckerrüben nicht mehr im gleichen Masse wie früher abnehmen und bezahlen könne und daß daher in den folgenden Wochen Vorschläge unterbreitet würden, um die Zuckerrübenlieferungen im Zuckerwirtschaftsjahr 1986 zu regeln.

(67) Diese mit Schreiben vom 28. Januar und 14. Februar 1986 mitgeteilten Vorschläge sahen eine Kündigung der ursprünglichen Verträge und eine auf zwei Jahre befristete Kaufverpflichtung für Zuckerrüben vor, deren Lieferumfang auf 29 % der in den vorhergehenden sechs Jahren durchschnittlich gelieferten Mengen reduziert werden sollte. Im März 1986 wurde den 78 betroffenen französischen Erzeugern ein entsprechender Vertrag vorgelegt. Der Vertrag wurde von 48 Zuckerrübenerzeugern unterzeichnet.

(68) Die anderen Erzeuger, die sich weigerten, den Vertrag zu unterzeichnen, und dagegen Einwände erhoben, erhielten am 9. und 11. April Kündigungsschreiben. Ihnen wurde unter Androhung, die Zuckerrübenlieferung des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres abzulehnen, ein Kaufvertrag aufgezwungen, der zwar auch Lieferungen im Umfang von 29 % der Referenzmengen vorsah, jedoch nur für ein Wirtschaftsjahr galt. Die verbleibenden Erzeuger unterzeichneten schließlich die vorgeschlagenen Verträge für ein Wirtschaftsjahr, setzten jedoch einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich ihrer Rechtmässigkeit und der Vereinbarkeit dieser Kündigungen mit dem Gemeinschaftsrecht hinzu.

E. Verfahren und neue Tatsachen

(69) Nach Unterzeichnung der Übergangsverträge für ein Wirtschaftsjahr erhoben diese Erzeuger im Juli 1986 Klage vor dem Tribunal de 1ère Instance Mons (Belgien) und stellten im August 1986 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission einen Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags.

(70) Während die Kommission ihrer Beschwerde nachging, setzten die 30 Erzeuger 1987, 1988 und 1989 den Anbau von Zuckerrüben fort und forderten RT auf, ihre Ernten abzunehmen.

(71) Nachdem die Kommission im November 1988 der CBB, der SGFSB und der RT eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt hatte, kam es zwischen der CBB und RT einerseits und den 30 Beschwerdeführern andererseits zu Verhandlungen. Diese mündeten in eine Vereinbarung, die am 14. Juni 1989 unterzeichnet und der Kommission mitgeteilt wurde und in der sich die CBB und RT verpflichteten, zugunsten der 30 betroffenen Erzeuger ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 1989 Lieferrechte für RT einzuräumen, deren Umfang (12 818 Tonnen) nach dem gleichen Verfahren festgelegt wurde, das auch für inländische Erzeuger bei der Zuteilung der individuellen Kontingente galt. Die Erzeuger von Bavay-Maubeuge zogen als Gegenleistung ihre Beschwerde bei der Kommission und ihre Klage vor dem Gericht in Mons zurück.

(72) Ferner übersandte die CBB der Kommission am 8. November 1989 eine neue Fassung der mit der SGFSB für die Zuckerwirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 geschlossenen Branchenvereinbarungen, die unter anderem eine Änderung der allgemeinen Ankauf- und Abnahmebedingungen für Zuckerrüben (vereinbart am 14. Februar 1989) und für die Zuckerrübenerzeugung (vereinbart am 29. September 1989) enthalten. Diese neue Fassung sieht keine Liefervorrechte für in Belgien erzeugte Zuckerrüben mehr vor. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

(73) Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, verboten.

(74) Das Übereinkommen über die individuelle Kontingentierung vom 23. Dezember 1985 sowie die allgemeinen Ankaufbedingungen vom 17. März 1987 (nachstehend Branchenvereinbarungen genannt) sind Vereinbarungen, die von den Berufsverbänden im eigenen Namen und für ihre Mitglieder geschlossen werden. Es handelt sich somit um Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag.

(75) Diese Vereinbarungen enthalten für die belgischen zuckererzeugenden Unternehmen folgende Verpflichtungen:

a) Die für die Zuckerherstellung im Rahmen der Hoechstquoten der einzelnen Unternehmen bestimmten Rübenlieferungen sind vorrangig belgischen Erzeugern vorbehalten. Diese Vorzugsklausel war ebenfalls Bestandteil der früheren Branchenvereinbarung von 1981.

b) Die zur Ausschöpfung der Produktionshöchstquote erforderlichen Zuckerrübenlieferungen werden in Form von Kontingenten unter den Erzeugern/Lieferanten der betreffenden Zuckerhersteller aufgeteilt. Diese Aufteilung wurde Anfang 1986 von jedem Zuckerhersteller vorgenommen. Die Kontingente wurden nach den in den letzten sechs Jahren von jedem Erzeuger durchschnittlich gelieferten Mengen vergeben, wobei allerdings die Erzeuger in der Region Bavay-Maubeuge - selbst jene, die RT seit mehreren Jahren regelmässig mit Zuckerrüben belieferten - von dieser Verteilung ausgeschlossen wurden.

c) Zuckerhersteller mit Fabriken im Hespengau (einschließlich Quévy und Brugelette) haben die aufgrund etwaiger Lieferrückstände verfügbaren Lieferrechte, die nach den Regeln für die Anpassung der Lieferrechte im Übereinkommen über die individuelle Kontingentierung ermittelt werden, unter den bisherigen Erzeugern/Lieferanten aufzuteilen.

(76) Die Kommission behält sich eine Beurteilung der Vereinbarkeit der letzteren Verpflichtung für die Zuckerfabriken im Hespengau (einschließlich Quévy und Brugelette), verfügbare Lieferrechte unter den bisherigen Erzeugern/Lieferanten aufzuteilen, mit den EWG-Wettbewerbsregeln vor.

(77) Die rechtliche Würdigung der Vereinbarkeit mit Artikel 85 EWG-Vertrag betrifft folglich die Vorzugsklausel für belgische Zuckerrüben sowie den Ausschluß der Erzeuger von Bavay-Maubeuge bei der Aufteilung der RT-Hoechstquote.

1. Vorzugsklausel für belgische Zuckerrübenerzeuger

(78) Mit der in den Branchenvereinbarungen vorgesehenen Verpflichtung, die für die Ausschöpfung der Produktionshöchstquoten der einzelnen Unternehmen erforderlichen Rübenlieferungen vorrangig belgischen Zuckerrübenerzeugern vorzubehalten, sollten die Lieferungen von Erzeugern ausserhalb Belgiens begrenzt werden. Diese Klausel zielt darauf ab, ausländische Zuckerrübenlieferungen nur zuzulassen, soweit sie zur Erreichung der belgischen Zuckerquoten notwendig waren und die Erträge des belgischen Zuckerrübenanbaus hierfür nicht ausreichten. Zweck dieser Verpflichtung war somit die Beschränkung der Lieferquellen und damit des Zugangs der ausserhalb Belgiens ansässigen Erzeuger zum belgischen Zuckerrübenmarkt.

(79) Die Wirkungen dieser Beschränkungen waren im vorliegenden Fall besonders spürbar, weil zum einen abgesehen von einigen niederländischen Erzeugern allgemein alle französischen Erzeuger in Nordfrankreich betroffen waren, deren Anbaugebiete in der Nähe der belgisch-französischen Grenze zwischen Maubeuge und Dünkirchen liegen und die unter optimalen wirtschaftlichen Voraussetzungen die an dieser Grenze gelegenen belgischen Zuckerfabriken beliefern können, und zum anderen auch unmittelbar jene Erzeuger betroffen waren, die bereits seit vielen Jahren ihre Ernte oder einen Teil ihrer Ernte belgischen Zuckerfabriken verkaufen.

(80) Die Verpflichtung für die belgischen zuckererzeugenden Unternehmen, Lieferungen für ihre Zuckerfabriken vorrangig belgischen Erzeugern vorzubehalten, beeinträchtigte direkt den innergemeinschaftlichen Zuckerrübenhandel, da sie darauf abzielte, die Versorgung der belgischen Zuckerindustrie mit Rüben aus anderen Mitgliedstaaten zu unterbinden oder zumindest diese Lieferungen so zu beschränken, daß sie lediglich etwaige Defizite der belgischen Zuckerrübenproduktion im Verhältnis zu der nationalen Produktionshöchstquote ausgleichen konnten.

(81) Soweit ein Teil der niederländischen Rübenernte (aus dem Südwesten der Niederlande) und eine bedeutend grössere Menge nordfranzösischer Rüben unter optimalen wirtschaftlichen Voraussetzungen an die belgische Zuckerfabrik in der Nähe der niederländischen Grenze bzw. an die belgischen Zuckerfabriken in der Nähe der französischen Grenze hätten geliefert werden können, müssen die fraglichen Branchenvereinbarungen als geeignet angesehen werden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

(82) Da es sich um ein Erzeugnis handelt, das gewöhnlich nicht über weite Strecken hinweg transportiert wird und das bereits aufgrund seiner Beschaffenheit und seines Verwendungszwecks kaum der Konkurrenz durch Erzeuger aus entfernteren Regionen ausgesetzt ist, bedeutete die Beschränkung des Warenaustausches in einem Land der Gemeinschaft, das aufgrund der Lage der Anbaugebiete so ideal gelegen ist, daß ein Handel mit Rüben trotzdem in nicht unerheblichem Umfang möglich ist, eine noch stärkere Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels.

2. Ausschluß der Erzeuger von Bavay-Maubeuge bei der Aufteilung der Hoechstquote von RT

(83) Die Nichtberücksichtigung der Erzeuger/Lieferanten von Bavay-Maubeuge, die RT regelmässig belieferten, bei der Aufteilung der Quote von RT ging auf eine Vereinbarung zwischen RT und CBB zurück, wonach inländische Erzeuger prinzipiell zu bevorzugen waren.

(84) Diese gemeinsame Absicht, die Erzeuger von Bavay-Maubeuge von der Verteilung der RT-Quote auszunehmen, geht insbesondere aus dem oben unter Randnummer 64 genannten Schreiben des CBB-Vorsitzenden vom 1. Juli 1985 hervor, in dem zum einen erklärt wird, daß RT künftig keine französischen Zuckerrübenlieferungen für Quévy annehmen wird, soweit für diese Lieferungen keine eigene Quote besteht, und zum anderen der Standpunkt der CBB dahin gehend präzisiert wird, daß die belgische Quote ausschließlich inländischen Erzeugern zugute kommen muß.

Diese Absicht konkretisierte sich schließlich in einer Aufteilung der RT-Quote, die ausschließlich inländische Erzeuger berücksichtigte, bei gleichzeitiger Kündigung der Lieferverträge mit den Erzeugern von Bavay-Maubeuge.

(85) Der Ausschluß der Erzeuger von Bavay-Maubeuge, die RT regelmässig belieferten, bei der Aufteilung der RT-Quote stellt eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die insofern den Handel zwischen Mitgliedstaaten direkt beeinträchtigte, als damit die Einstellung der Lieferungen an RT aus der Region von Bavay-Maubeuge verbunden war.

(86) Es handelte sich um eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, da der Umfang der Einfuhren französischer Zuckerrüben nach Belgien infolge dieses Ausschlusses von 58 000 Tonnen im Jahr 1985 auf 31 000 Tonnen im Jahr 1986 und schließlich auf 28 000 Tonnen im Jahr 1987 sank; dies entspricht einem Rückgang von mehr als 50 % zwischen 1985 und 1987. Diese Abnahme des Warenaustausches zwischen Frankreich und Belgien machte 1985 insgesamt 17 % und 1987 24 % des gesamten Zuckerrübenhandels in der Gemeinschaft aus.

(87) Die obenbeschriebenen Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, sind nur dann regelmässig, wenn gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates (1) Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht anwendbar ist (siehe nachstehend Punkt B) oder wenn sie gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 freigestellt sind (siehe nachstehend Punkt C).

B. Artikel 2 der Verordnung Nr. 26

(88) Das vorliegende Verfahren betrifft den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang II des Vertrages. Diese Erzeugnisse fallen unter die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 26. Artikel 1 bestimmt, daß die Artikel 85 bis 90 EWG-Vertrag auf Vereinbarungen und Beschlüsse anwendbar sind, die diese Erzeugnisse betreffen, während Artikel 2 eine Ausnahmeregelung zu Artikel 1 enthält. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 ist Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht anwendbar, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag notwendig sind.

(89) Seit dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und Zuckerrüben am 1. Juli 1968 gibt es in der Gemeinschaft in diesem Sektor keine einzelstaatlichen Marktordnungen mehr, auf deren Grundlage die betreffenden Vereinbarungen hätten geschlossen werden können.

(90) Bei der zweiten Ausnahmeregelung nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 ist darauf hinzuweisen, daß diese Ausnahme dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung zufolge nur dann zum Tragen kommt, wenn durch die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik in dem betreffenden Sektor gefährdet werden könnten. Im vorliegenden Fall besteht diese Gefahr nicht, da die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 erforderlichen Mittel in den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation in dem betreffenden Sektor vorgesehen sind. Diese Verordnungen und insbesondere die Verordnungen über die Branchenvereinbarungen sehen für die zuckererzeugenden Unternehmen nicht die Möglichkeit vor, die Deckung ihres Zuckerrübenbedarfs ganz oder teilweise inländischen Erzeugern vorzubehalten.

(91) In jedem Fall standen die Klauseln über vorrangige Lieferrechte für belgische Erzeuger, über den Ausschluß der Lieferanten aus der Region Bavay-Maubeuge und über die Beschränkung der Umverteilung der Lieferrechte auf die bisherigen Lieferanten dem Grundsatz eines offenen Agrar

markts sowie hinsichtlich der ersten beiden Beschränkungen dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 40 EWG-Vertrag entgegen, zumal diese Diskriminierung zu einem Bruch bereits bestehender, stabiler Handelsbeziehungen führt. Diese Beschränkungen können daher nicht als für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag notwendig angesehen werden.

(92) Die Adressaten der Beschwerdepunkte der Kommission trugen zu ihrer Verteidigung vor, es entspreche der Logik des mit der Gemeinschaftsregelung eingeführten Systems, die jedem Mitgliedstaat zugeteilte Hoechstquote für die Zuckerproduktion vorrangig den Zuckerrübenerzeugern des betreffenden Mitgliedstaats vorzubehalten.

Das eigentliche Ziel der diesbezueglichen Gemeinschaftsregelung, so RT und CBB, sei der Schutz der Zuckerrübenerzeuger, und die Zuteilung der Zuckerquoten diene lediglich dazu, diesen Schutz sicherzustellen. Hieraus folgt nach Auffassung von RT und CBB, daß, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber beschließt, einem Mitgliedstaat eine Zuckerquote zuzuteilen, er damit eigentlich das Ziel verfolgt, den Landwirten dieses Mitgliedstaats die Möglichkeit zu geben, den Zuckerfabriken dieses Landes die zur Ausschöpfung der Produktionsquote notwendigen Rübenmengen zu liefern.

Es würde diesem Ziel zuwiderlaufen, wenn die Zuckerhersteller eines Mitgliedstaats ihren Rübenbedarf bei Erzeugern eines anderen Mitgliedstaats decken könnten, wenn auf dem Inlandsmarkt ausreichende Versorgungsmöglichkeiten bestuenden. RT und CBB folgern hieraus, daß der Liefervorrang für inländische Erzeuger, auch wenn er nicht ausdrücklich in den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation vorgesehen ist, für den Schutz der Interessen der Zuckerrübenerzeuger und damit für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag notwendig ist.

(93) Dem Vortrag der Parteien kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 und insbesondere die Stabilisierung der Märkte und Einkommen der Zuckerrübenerzeuger im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker durch die Festsetzung von Zuckerquoten und Mindestpreisen erfolgt, ohne daß es einer Lieferpriorität für inländische Erzeuger bedarf. Gerade durch die Festsetzung von Mindestpreisen für eine begrenzte Produktionsmenge wird das Ziel der Markt- und Einkommensstabilisierung für die betreffenden Erzeuger erreicht. Die Quoten dienen lediglich zur Beschränkung der den Landwirten in der Gemeinschaft gewährten Garantien. Mit ihnen wird nicht die Abschottung der inländischen Erzeuger bezweckt, deren es zur Erreichung der angestrebten Ziele auch nicht bedarf. Folglich können damit solche restriktiven Maßnahmen nicht gerechtfertigt werden.

(94) Zudem haben die Zuckerhersteller aufgrund der Transportkosten und der Tatsache, daß der Zuckergehalt der Rüben mit der Dauer der Lagerung bis zur Verarbeitung abnimmt, normalerweise ein Interesse daran, ihren Bedarf in den nächstgelegenen Anbaugebieten zu decken. Nur wenn die örtliche Erzeugung unzureichend ist, werden sie sich veranlasst sehen, mit Erzeugern in entfernteren Gebieten, mitunter auch benachbarten Mitgliedstaaten, Lieferverträge zu schließen. Die von RT angeführte Gefahr, daß ein beträchtlicher Anteil des Zuckerrübenbedarfs zum Nachteil der lokalen Absatzmärkte in anderen Mitgliedstaaten gedeckt wird, besteht daher nicht.

Zur Stabilisierung der Absatzmärkte der betreffenden Erzeuger ist es daher nicht erforderlich, eine Lieferpriorität zugunsten inländischer Erzeuger vorzusehen.

(95) Auch verstösst die vorrangige Reservierung der Absatzmöglichkeiten für inländische Landwirte, insbesondere der Ausschluß der Lieferanten aus der Region Bavay-Maubeuge, gänzlich gegen Artikel 40 EWG-Vertrag, in dem es in Absatz 3 zweiter Unterabsatz heisst: »Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen." Diese Beschränkungen stehen ausserdem dem Grundsatz eines offenen Agrarmarktes entgegen.

(96) Aus diesen Gründen können Maßnahmen, die sich gegen den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft richteteten und damit gegen ein fundamentales Prinzip des EWG-Vertrags verstießen, unter keinen Umständen als für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag notwendig angesehen werden.

(97) Der Umstand, daß die belgischen Behörden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 die in Frage stehenden Branchenvereinbarungen mit Ministerialerlaß vom 14. Oktober 1987 genehmigt haben, bedeutet keinesfalls, daß diese Vereinbarungen mit der Verordnung Nr. 26 oder den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags im Einklang stehen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 26 - der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 in Verbindung mit den Verordnungen Nr. 1009/67/EWG und (EWG) Nr. 206/68 nicht abgeändert wird - ist die Kommission ausschließlich zuständig, durch Entscheidung festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 erfuellen.

C. Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag

(98) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag kann Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt werden, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(99) Die fraglichen Branchenvereinbarungen wurden der Kommission nicht mitgeteilt. Da es sich jedoch um Vereinbarungen zwischen Unternehmensvereinigungen aus einem einzigen Mitgliedstaat handelt, erfuellen sie, auch wenn die fehlende Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht entgegenstuende, nicht die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift. Selbst wenn man in Betracht zieht, daß durch die Liefervorrechte für inländische Erzeuger die belgische Zuckerrübenerzeugung gefördert oder zumindest auf einem hohen Niveau gehalten werden könnte, ist doch zu berücksichtigen, daß diese Vorteile nur durch Beschränkungen für andere Zuckerrübenanbieter ausserhalb Belgiens erlangt werden, so daß sich hieraus notwendigerweise Nachteile für die Produktion dieser anderen Erzeuger ergeben, die die positiven Ergebnisse in Belgien zunichte machen. Folglich boten die betreffenden Beschränkungen im Hinblick auf die gesamten Zuckerrübenerzeuger, die unter ökonomischen Gesichtspunkten in der Lage sind, die betreffenden belgischen Zuckerfabriken zu beliefern, keinerlei Vorteil in bezug auf die Rübenerzeugung.

(100) Darüber hinaus können diese Beschränkungen auch nicht als Beitrag zur Verbesserung der Warenverteilung durch die Stabilisierung der Märkte und die Vermeidung einer Marktzerrüttung angesehen werden, die sich einstellen würde, wenn die Zuckerhersteller völlig frei wären, Lieferverträge mit Erzeugern aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu schließen. Wie oben bereits dargelegt, haben die Zuckerhersteller aufgrund der Beschaffenheit des Erzeugnisses ein Interesse daran, ihren Zuckerrübenbedarf vorzugsweise in den nächstgelegenen Anbaugebieten zu decken. Nur wenn die Erzeugung am Ort nicht ausreicht, wird ihnen daran gelegen sein, mit Erzeugern aus entfernteren Anbaugebieten, möglicherweise sogar aus anderen benachbarten Mitgliedstaaten, Lieferverträge zu schließen.

(101) Hieraus folgt, daß die in Frage stehenden Beschränkungen nicht als ein Beitrag zur allgemeinen Verbesserung der Rübenerzeugung und -verteilung in der Gemeinschaft oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts angesehen werden können.

Da diese Grundvoraussetzung für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht erfuellt ist, kamen die betreffenden Vereinbarungen für eine Freistellung nicht in Frage.

D. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17

(102) Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

(103) Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts ist nach Auffassung der Kommission festzustellen, daß die Vorzugsklausel für Rübenlieferungen aus Belgien für die belgische Zuckererzeugung im Rahmen der Hoechstquote - die am 29. September 1989 endgültig gestrichen wurde - in den Branchenvereinbarungen zwischen der CBB und SGFSB vom 9. Juni 1981, 23. Dezember 1985 und 17. März 1987 gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstieß.

(104) Im Zusammenhang mit dem Ausschluß der Lieferanten aus der Region Bavay-Maubeuge kann die zwischen RT und CBB einserseits und den dreissig Beschwerdeführern andererseits geschlossene Vereinbarung, aufgrund deren die zuvor zwischen den Erzeugern aus Bavay-Maubeuge und den Zuckerfabriken von RT bestehenden Rübenlieferungen in nennenswertem Umfang wiederhergestellt worden sind, als Abstellung der diskriminierenden Wirkung, die aus der Nichtberücksichtigung dieser Erzeuger resultierte, angesehen werden.

(105) Da die Parteien jedoch bestreiten, daß ihr Verhalten gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen hat, hält es die Kommission für notwendig, die Rechtslage zu klären, für die sowohl gemeinschaftliche Agrarvorschriften als auch das EWG-Wettbewerbsrecht maßgeblich sind, um zu vermeiden, daß sich in Zukunft ähnliche Verstösse ereignen. Es ist somit durch formelle Entscheidung festzustellen, daß der Ausschluß der dreissig Lieferanten aus Bavay-Maubeuge, die regelmässig RT belieferten (der Ausschluß dauerte von 1985 bis Juni 1989), gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln verstieß -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 29. September 1989 endgültig gestrichene Klausel in den Branchenvereinbarungen zwischen der CBB und der SGFSB vom 9. Juni 1981, 23. Dezember 1985 und 17. März 1987, wonach Zuckerrübenlieferungen aus Belgien für die Zuckerproduktion der belgischen Zuckerhersteller im Rahmen ihrer Hoechstquote Vorrang eingeräumt wurde, verstieß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

Artikel 2

Der Ausschluß der Erzeuger aus der Region Bavay-Maubeuge, die seit mehreren Jahren RT regelmässig belieferten, von der Aufteilung der Lieferanten an RT für die Zuckerproduktion im Rahmen ihrer Hoechstquote (dieser Ausschluß erfolgte auf der Grundlage einer Vereinbarung von 1985 zwischen CBB und RT, deren Wirkung bis Juni 1989 andauerte) stellte ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Confédération des Betteraviers Belges, die Société Générale des Fabricants de Sucre de Belgique und die Raffinerie Tirlemontoise SA gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 1989

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62.