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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/1924

5.8.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1924 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2026

über die Vereinbarkeit der von Polen nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 27. Mai 2026 unterrichtete Polen die Kommission über bestimmte Maßnahmen, die es gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu ergreifen beabsichtigte, um die derzeit in diesem Mitgliedstaat geltenden Maßnahmen, die mit dem Beschluss (EU) 2015/163 der Kommission (2) als mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt wurden, zu aktualisieren und zu ändern. Die zu treffenden Maßnahmen ergänzen die derzeit geltenden Maßnahmen, und es wird mit ihnen eine aktualisierte Liste benannter nationaler und nicht nationaler Ereignisse erstellt, denen Polen eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst.

(2)

Die Kommission überprüfte die Vereinbarkeit der im Schreiben vom 27. Mai 2026 genannten Maßnahmen mit dem Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit und die Transparenz des durchgeführten nationalen Konsultationsverfahrens.

(3)

Bei der Prüfung dieser Maßnahmen berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten zum polnischen Markt für audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen solcher Maßnahmen auf den Fernsehmarkt.

(4)

Anhand der von den polnischen Behörden vorgelegten detaillierten Nachweise und Zuschauerzahlen prüfte die Kommission, ob alle zusätzlich in der Liste aufgeführten Ereignisse mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllen, die die Kommission als verlässliche Indikatoren für die erhebliche gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Ereignisse betrachtet: i) das betreffende Ereignis findet in dem Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das betreffende Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung in dem Mitgliedstaat, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft der betreffenden Sportart nimmt an einem Wettkampf oder Turnier von internationaler Bedeutung teil; iv) das betreffende Ereignis wurde bisher schon im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte hohe Zuschauerzahlen in dem Mitgliedstaat.

(5)

Die Spiele der Volleyball Nations League im Ausland, an denen die polnische Nationalmannschaft teilnimmt, gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Sie finden in Polen eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die Volleyball ohnehin verfolgen. Außerdem wurden sie in Polen bisher schon im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten hohe Zuschauerzahlen.

(6)

Die Viertelfinal- bis Finalspiele der Basketball-Weltmeisterschaft der Männer und die Achtelfinal- bis Finalspiele der Basketball-Europameisterschaft der Männer, an denen die polnische Nationalmannschaft teilnimmt, gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Sie finden in Polen eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die Basketball ohnehin verfolgen. Außerdem umfassen sie die Teilnahme der Nationalmannschaft an einem großen internationalen Turnier.

(7)

Die Leichtathletik-Europameisterschaften gelten angesichts ihrer Beliebtheit in der breiten Öffentlichkeit als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Sie sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die Leichtathletik ohnehin verfolgen, und umfassen die Teilnahme der Nationalmannschaft an einem großen internationalen Turnier. Darüber hinaus wurden sie in Polen bisher schon im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten hohe Zuschauerzahlen.

(8)

Die Halbfinal- und Finalspiele im Damen- und Herreneinzel bei den Australian Open, den French Open, Wimbledon und den US Open, an denen polnische Spielerinnen und Spieler teilnehmen, gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Sie finden in Polen eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die Tennis ohnehin verfolgen. Hinzu kommt, dass die meisten Tennisveranstaltungen zwar auf verschlüsselten Satellitensendern ausgestrahlt werden, in der polnischen Öffentlichkeit jedoch ein klares Interesse an diesen Grand-Slam-Tennisturnieren besteht, und die Halbfinal- und Finalspiele jedes Mal, wenn sie im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt werden, hohe Zuschauerzahlen erreichen.

(9)

Die Sechzehntelfinal- bis Finalspiele der UEFA Conference League, an denen polnische Vereine teilnehmen, gelten ebenso als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Diese Spiele finden in Polen eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die Fußball ohnehin verfolgen. Darüber hinaus besteht seitens der polnischen Öffentlichkeit ein deutliches Interesse an diesen relativ neuen Turnieren und die Spiele erreichen jedes Mal, wenn sie im frei zugänglichen Fernsehen übertragen werden, hohe Zuschauerzahlen.

(10)

Die Spiele der höchsten Division der Eishockey-Weltmeisterschaften der Männer, an denen die polnische Nationalmannschaft teilnimmt, gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Sie finden in Polen eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die Eishockey ohnehin verfolgen. Außerdem umfassen sie die Teilnahme der Nationalmannschaft an einem großen internationalen Turnier.

(11)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union gehen die von Polen mitgeteilten Maßnahmen nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich den Schutz des Rechts auf Information und den breiten Zugang der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über nationale und nicht nationale Ereignisse erforderlich ist, denen Polen erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, wobei Folgendes berücksichtigt wird: i) die Modalitäten, nach denen die betreffenden Ereignisse zu übertragen sind; ii) die Definition des Begriffs „qualifizierter Fernsehveranstalter“ im Sinne von Artikel 20b Absatz 1 des polnischen Rundfunkgesetzes; iii) die Rolle der zuständigen nationalen Behörde Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji bei der Beilegung von Streitigkeiten; iv) der Umstand, dass die einschlägigen Maßnahmen in Bezug auf die neu benannten Ereignisse zwölf Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten, wodurch unter Berücksichtigung des Zeitplans, nach dem viele der Ereignisse angesetzt sind, eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird. Daher gehen die Auswirkungen der Aufnahme zusätzlicher Ereignisse auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinaus, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben.

(12)

Aus ähnlichen Gründen erscheinen die von Polen mitgeteilten Maßnahmen verhältnismäßig und rechtfertigen eine Ausnahme vom durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten freien Dienstleistungsverkehr. Das überwiegende öffentliche Interesse, das diese Ausnahme rechtfertigt, besteht darin, einen breiten Zugang der Öffentlichkeit zu nationalen oder nicht nationalen Sendungen von Veranstaltungen zu gewährleisten, denen Polen eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Darüber hinaus werden Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber oder andere Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten durch diese Maßnahmen nicht diskriminiert oder vom Markt abgeschottet.

(13)

Die zu treffenden Maßnahmen sind mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die im polnischen Rundfunkgesetz enthaltene Definition des Begriffs „qualifizierter Fernsehveranstalter“ beruht auf objektiven Kriterien, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Ereignisse zulassen. Außerdem ist die Zahl der benannten Ereignisse nicht so groß, dass sie Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen Fernsehens und des Bezahlfernsehens verursachen würde. Deshalb gehen die Auswirkungen der Aufnahme zusätzlicher Ereignisse auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinaus, die sich unmittelbar aus der Aufnahme dieser Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben.

(14)

Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten die von Polen zu treffenden Maßnahmen mitgeteilt und die Ergebnisse ihrer Bewertung dieser Maßnahmen dem nach Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Kontaktausschuss vorgelegt. Der Ausschuss gab dazu eine befürwortende Stellungnahme ab —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

(1)   Die von Polen nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu treffenden und der Kommission nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie am 27. Mai 2026 notifizierten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

(2)   Die von Polen getroffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 27. Juli 2026

Für die Kommission

Henna VIRKKUNEN

Exekutiv-Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj.

(2)  Beschluss (EU) 2015/163 der Kommission vom 21. November 2014 über die Vereinbarkeit der von Polen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) getroffenen Maßnahmen mit dem Unionsrecht (ABl. L 27 vom 3.2.2015, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/163/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1924/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)