85/601/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1985 S. 0049 - 0049
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (85/601/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 13,in Erwägung nachstehender Gründe:Die griechische Regierung hat am 6. September 1985 gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85, den Beschluß Nr. 459/85 der Preis- und Einkommenskommission betreffend die Genehmigung des Programms finanzieller Beihilfen für Berggebiete und benachteiligte Gebiete für 1985 mitgeteilt.Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Griechenland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen.Der vorgenannte Beschluß entspricht den Bedingungen und den Zielsetzungen der Richtlinie 75/268/EWG, ausgenom- men derjenigen unter Punkt C. 2. a 2) elfter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 459/85 der Preis- und Einkommenskommission.Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Griechenland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung des am 6. September 1985 mitgeteilten Beschlusses Nr. 459/85 der Preis- und Einkommenskommission, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme, ausgenommen derjenigen unter Punkt C. 2. a 2) elfter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 459/85 der Preis- und Einkommenskommission. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet. Brüssel, den 12. Dezember 1985.Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.