2001D0852 — DE — 01.07.2013 — 004.001


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. November 2001

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3376)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/852/EG)

(ABl. L 318, 4.12.2001, p.28)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Juli 2003

  L 174

10

12.7.2003

►M2

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Mai 2005

  L 147

1

10.6.2005

►M3

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. November 2009

  L 341

14

22.12.2009

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. November 2001

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3376)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/852/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2247/98 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 entscheidet die Kommission für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob die Gemeinschaft der möglicherweise an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Einfuhr der Chemikalie zustimmt oder nicht.

(2)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des vorläufigen PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch die am 10. September 1998 in Rotterdam unterzeichnete Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten über das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, insbesondere durch die dazugehörige Entschließung zu vorläufigen Vereinbarungen, geschaffen wurde.

(3)

Das vorläufige PIC-Verfahren wurde auf zwei weitere Chemikalien — Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel — (Ethylendichlorid und Ethylenoxid) ausgedehnt, über die die Kommission von dem vorläufigen Sekretariat Informationen in Form von Leitlinien (Decision Guidance Documents, DGD) erhalten hat.

(4)

Die Kommission, die als die gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des vorläufigen PIC-Verfahrens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln.

(5)

Das vorläufige Sekretariat hat darum ersucht, dass die am PIC-Verfahren Beteiligten für die Meldung ihrer Einfuhrentscheidungen das spezielle Antwortformular für das einführende Land verwenden.

(6)

Die Kommission ist verpflichtet, nach Möglichkeit auf bestehende Gemeinschaftsverfahren zurückzugreifen und darauf zu achten, dass die Antworten nicht gegen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften verstoßen. Sie muss jedoch auch bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft den von den Mitgliedstaaten verhängten Verboten oder strengen Beschränkungen Rechnung tragen.

(7)

Die Stoffe Ethylendichlorid und Ethylenoxid sind auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten ( 3 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, verboten worden oder unterliegen strengen Beschränkungen. Daher sollte eine endgültige Entscheidung über die Einfuhr dieser Stoffe getroffen werden.

(8)

Für die Stoffe Lindan und Parathion (Ethylparathion) gelten gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/49/EG der Kommission ( 5 ) und die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 6 ), die beide einen Übergangszeitraum vorsehen, während dessen die Mitgliedstaaten bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft auf nationaler Ebene Entscheidungen über Stoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, auf nationaler Ebene treffen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen.

(9)

Durch die Entscheidung 2000/801/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Lindan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff ( 7 ) sowie durch die Entscheidung 2001/520/EG der Kommission vom 9. Juli 2001 über die Nichtaufnahme von Parathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff ( 8 ) wurden diese Stoffe jetzt aus dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates gestrichen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Stoffe enthalten, wurden zurückgezogen. Diese Stoffe sind jedoch auch im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung von chemischen Altstoffen gemäß der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt, und eine endgültige Entscheidung kann voraussichtlich nicht vor 2008 getroffen werden, wenn die Bewertung für die Biozid-Verwendung abgeschlossen sein wird.

(10)

Die Einfuhrentscheidungen für die Pestizid-Formulierungen Lindan und Parathion (Ethylparathion) in dem Beschluss der Kommission 2000/657/EG ( 9 ), die als vorläufige Entscheidungen bis zum Erlass eines gemeinschaftlichen Beschlusses vorgelegt wurden, sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates ( 10 ) eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Die endgültigen Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Ethylendichlorid und Ethylenoxid werden entsprechend den in Anhang I enthaltenen Antwortformularen für das einführende Land erlassen.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2000/657/EG wird nach Maßgabe von Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.




ANHANG I

Endgültige Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Ethylendichlorid und Ethylenoxid

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►(1) M4  

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▼M1

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►(1) M4  

▼M3

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ANHANG II

Revidierte vorläufige Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Lindan und Parathion (Ethylparathion), die die in dem Beschluss 2000/657/EG der Kommission enthaltenen vorangegangenen vorläufigen Einfuhrentscheidungen ersetzen

Die in den Anhang des Beschlusses 2000/657/EG aufgenommenen vorläufigen Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Lindan und Parathion (Ethylparathion) werden durch die revidierten vorläufigen Entscheidungen in den folgenden Antwortformularen für das einführende Land ersetzt.

▼M2

Revidierte Entscheidung über die Einfuhr der Chemikalie Lindan (Gamma-HCH) zur Ersetzung der vorhergehenden Einfuhrentscheidung im Beschluss 2001/852/EG

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M4  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Lindan (Gamma-HCH)1.2CAS-Nummer58-89-91.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.JaX NeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.X JaNeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:20.11.2001ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHREndgültige Entscheidung(Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus)ODERX vorläufige Entscheidung(Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften5.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:

5.5Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lindan (Gamma-HCH) mit bestimmten Ausnahmen. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten. Im Wege der Ausnahmeregelung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch folgende Verwendungen zulassen:a) bis 1.9.2006:Professionelle Schutz- und industrielle Behandlung von Schnitt-, Bau- und Rundholz;industrielle und private Anwendung in Innenräumen.b) bis 31.12.2007:technisches HCH zur Verwendung als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Chemikalien;Produkte, bei denen mindestens 99 % des HCH-Isomers in der Gammaform (Lindan) vorliegen, sind auf den örtlich begrenzten Einsatz als Insektizid im öffentlichen Gesundheitswesen und im Veterinärwesen beschränkt.Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Finnland (bis 31.12.2007 auf der Grundlage von Buchstabe b nur für Biozid-Produkte), Spanien (bis 31.12.2007 auf der Grundlage von Buchstabe b nur als Insektizid für den örtlich begrenzten Einsatz im öffentlichen Gesundheitswesen).Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?X JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?X JaNein

6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaX NeinIn Erwartung des Abschlusses der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen: nicht zutreffendUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: nicht zutreffend.Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENLindan (Gamma-HCH) ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R25 (Giftig; Giftig beim Verschlucken) — Xn; R20/21,R48/22, R64 (Gesundheitsschädlich; Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut, Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken; Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

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►(1) M4  

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( 1 ) ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13.

( 2 ) ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 12.

( 3 ) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

( 4 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

( 5 ) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 61.

( 6 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

( 7 ) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 42.

( 8 ) ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 47.

( 9 ) ABl. L 257 vom 27.10.2000, S. 44.

( 10 ) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.