2002/675/EG: Beschluss der Kommission vom 23. August 2002 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei
Amtsblatt Nr. L 228 vom 24/08/2002 S. 0034 - 0035
Beschluss der Kommission vom 23. August 2002 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei (2002/675/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), insbesondere auf Artikel 8, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 358/2002(3) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei ein. (2) Nach dem Erlass der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse fort. Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen dieser Untersuchung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 des Rates(4) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei dargelegt. (3) Die Untersuchung bestätigte die vorläufigen Feststellungen betreffend ein schädigendes Dumping im Zusammenhang mit den Einfuhren mit Ursprung in den genannten Ländern. B. VERPFLICHTUNG (4) Nach dem Erlass der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot ein ausführender Hersteller in der Tschechischen Republik, der mit der Kommission zusammengearbeitet hat, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend: Grundverordnung) eine Preisverpflichtung an. Mit dieser Verpflichtung bot dieser ausführende Hersteller an, die betroffene Ware zu einem Preis zu verkaufen, der mindestens die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings ermöglicht. (5) Das Unternehmen wird der Kommission zudem regelmäßig genaue Informationen über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, so dass die Kommission die Einhaltung seiner Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Ferner ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtungen angesichts der Vertriebsstruktur dieses ausführenden Herstellers nach Ansicht der Kommission gering. (6) Aus diesen Gründen kann das Verpflichtungsangebot nach Ansicht der Kommission angenommen werden. (7) Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch das Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung an die Bedingung geknüpft, dass den betreffenden Zollbehörden eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 aufgeführten Informationen enthält. Diese Informationen sind auch erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren im erforderlichen Maß prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. (8) Im Fall der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtungen oder des Widerrufs der Verpflichtungserklärung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Verpflichtungsangebot, das der nachstehend genannte Hersteller im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei abgegeben hat, wird angenommen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 23. August 2002 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 4. (3) ABl. L 56 vom 27.2.2002, S. 4. (4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.