82/483/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,JEOL- Electron Microscope, model TEMSCAN-200 CX" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 214 vom 22/07/1982 S. 0022 - 0022
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juli 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »JEOL-Electron Microscope, model TEMSCAN-200 CX" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/483/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 28. Dezember 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »JEOL-Electron Microscope, model TEMSCAN-200 CX", bestellt am 9. Dezember 1980 und bestimmt zur Verwendung bei Untersuchungen über Vorgänge der Segregation an Korn- und Phasengrenzen, über Vorgänge der Ausscheidung und der spinodalen Entmischung, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 14. Mai 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aler Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Elektronenmikroskop handelt. Aufgrund sener objektiven technischen Merkmale, wie z.B. des sehr hohen Auflösungsvermögens, sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für die Geräte »EM 400 ST with FEG, STEM unit and EDS System" und »EM 400 T", hergestellt von der Firma Philips Nederland B.V., Boschdijk 525, Eindhoven/Nederland - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »JEOL-Electron Microscope, model TEMSCAN-200 CX", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 28. Dezember 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Juli 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.