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6.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 238/79 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1101 DES RATES
vom 20. Mai 2021
über den im Namen der Europäischen Union auf der 74. Tagung der Weltgesundheitsversammlung zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union strebt die Union an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder weltweiten internationalen Organisationen, die die in Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Dieser Unterabsatz 2 schreibt ferner vor, dass die Union sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen einsetzt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 168 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Union und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen zu fördern. |
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(3) |
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden „Übereinkunft“) trat am 7. April 1948 in Kraft. |
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(4) |
Gemäß Artikel 60 der Übereinkunft kann die Weltgesundheitsversammlung Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) fassen. |
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(5) |
Die Weltgesundheitsversammlung soll auf ihrer 74. Tagung, die am 24. Mai 2021 beginnt, einen Beschluss über die Einsetzung einer Regierungskonferenz zur Ausarbeitung und Aushandlung eines WHO-Rahmenübereinkommens über Pandemievorsorge und -reaktion fassen. |
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(6) |
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Weltgesundheitsversammlung zu vertreten ist, da von diesem Beschluss der Weltgesundheitsversammlung abhängt, inwieweit die Union neben ihren Mitgliedstaaten in der Lage ist, sich an der Ausarbeitung und Aushandlung eines WHO-Rahmenübereinkommens über Pandemievorsorge und -reaktion zu beteiligen und ihm möglicherweise als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration beizutreten. |
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(7) |
Die Beteiligung der Union an der Ausarbeitung und Aushandlung eines WHO-Rahmenübereinkommens über Pandemievorsorge und -reaktion und ihr möglicher Beitritt zum Übereinkommen zusätzlich zu den Mitgliedstaaten der Union werden dazu beitragen, die internationale Zusammenarbeit bei der Pandemiereaktion innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu verstärken. |
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(8) |
Gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung während des gesamten Verhandlungsprozesses gewahrt werden. |
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(9) |
Der Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung sind, vertreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Auf der 74. Tagung der Weltgesundheitsversammlung ist der folgende Standpunkt im Namen der Union zu vertreten:
Die Europäische Union unterstützt die Einleitung eines Verfahrens der Weltgesundheitsorganisation für ein neues Rahmenübereinkommen über Pandemievorsorge und -reaktion und muss, im Rahmen der Zuständigkeit der Union, die Möglichkeit erhalten, sich an einem solchen Vertrag als Vertragspartei zu beteiligen.
Der Beschluss der Weltgesundheitsversammlung über die Verfahrensaspekte der Verhandlungen muss — im Hinblick auf den möglichen Beitritt der Union als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Übereinkommen — die Beteiligung der Union am Verhandlungsprozess zu Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Union ermöglichen.
Eine solche Beteiligung sollte durch die Einfügung spezifischer Verweise in den verfügenden Teil des Beschlusses verwirklicht werden, durch die präzisiert wird, dass jedes für die Ausarbeitung und Aushandlung des Übereinkommens eingesetzte zwischenstaatliche Gremium den Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Beteiligung offensteht.
Artikel 2
Der in Artikel 1 dargelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation sind, gemeinsam im Namen der Union vertreten.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SANTOS SILVA