85/425/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1985 über eine von der britischen Regierung gewährte Beihilfe an Erzeugerorganisationen (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 241 vom 10/09/1985 S. 0020 - 0022
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Mai 1985 über eine von der britischen Regierung gewährte Beihilfe an Erzeugerorganisationen (Nur der englische Text ist verbindlich) (85/425/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3443/80 (2), insbesondere auf die Artikel 11 und 26, sowie auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates (3), welche die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 seit dem 1. Juni 1982 ersetzt, insbesondere auf die Artikel 13 und 28, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz sowie im Hinblick auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben der Ständigen Vertretung Belgiens bei den Europäischen Gemeinschaften vom 28. März und 4. Juni 1980 hat die britische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags von ihrer Absicht unterrichtet, zwischen dem 1. April und dem 30. September 1980 den Erzeugerorganisationen im Fischereisektor eine Beihilfe in Höhe von 2 Millionen Pfund Sterling zu gewähren. Diese Beihilfe sollte auf die verschiedenen Begünstigten nach Maßgabe ihrer Fänge von 1979 verteilt und für mehrere Maßnahmen verwendet werden, beispielsweise die Einführung von Prämien für die vorübergehende Stillegung von Schiffen; Subventionen für Hafenbehörden, die diesen die vorübergehende Senkung der von ihnen erhobenen Gebühren ermöglichen; Finanzierung von Programmen für die Verbesserung der Aufmachung von Fischereierzeugnissen sowie der Verkaufsförderungsfeldzuege für diese Erzeugnisse und die Stützung der autonomen Rücknahmeregelungen der Erzeugerorganisationen. Die Verteilung der Beihilfe auf diese vier Ziele sollte durch die Erzeugerorganisationen selbst unter ihrer eigenen Verantwortung erfolgen. Die britische Regierung hat dieses Beihilfevorhaben mit der schwierigen Situation der britischen Fischer begründet, die den erheblichen Anstieg ihrer Produktionskosten und insbesondere den Preisanstieg bei den Erdölerzeugnissen nicht auf die Marktpreise hatten abwälzen können. Die Regierung hob hervor, daß diese Situation einen beträchtlichen Rückgang der Fischereitätigkeit verursacht hatte und eine globale und unkontrollierte Verringerung der britischen Fischereiflotte hervorzurufen drohte, während die Erörterungen auf Gemeinschaftsebene bislang noch zu keiner gemeinsamen Strukturpolitik geführt hatten. Mit der geplanten Beihilfe sollte daher eine unumstößliche Entwicklung des Fischereisektors in Großbritannien mit allen sozialen und regionalen Rückwirkungen verhindert werden. So wollte die britische Regierung mit der in Frage stehenden Beihilfe die wichtige Stellung der Erzeugerorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse stärken. Die oben beschriebene Beihilfe fällt nach Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 sowie Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 unter die Artikel 92 bis 94 des Vertrages. Nach einer ersten Prüfung vertrat die Kommission die Auffassung, daß der Teil der Beihilfe, der den Erzeugerorganisationen die Möglichkeit geben sollte, ihre autonome Rücknahmepreisregelung beizubehalten, einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse darzustellen drohte. Deshalb hat sie beschlossen, gegen sämtliche Beihilfen zugunsten der Erzeugerorganisationen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. Zu diesem Zweck hat sie der britischen Regierung mit Schreiben vom 22. Juli 1980 eine Frist zur Äusserung gesetzt. II In ihrer Antwort an die Kommission vom 22. August 1980 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs die Kommission gebeten zu bestätigen, daß ihre Ablehnung sich nur auf die Stützung der autonomen Rücknahmepreisregelung bezieht. Die Kommission hat zum Inhalt dieser Beihilfe nie eine Antwort erhalten. Mehrere Mitgliedstaaten sowie mehrere Berufsorganisationen haben ihre Äusserungen der Kommission übermittelt. Einige Mitgliedstaaten und berufsständische Organisationen teilen die Meinung der Kommission. Nach Ansicht anderer Mitgliedstaaten hat das Fehlen einer gemeinschaftlichen Fischereipolitik die Mitgliedstaaten veranlasst, Beihilfen einzuführen, die eine Verschlechterung der Lage vermeiden sollen. Mit Schreiben vom 3. Februar 1984 und mit Fernschreiben vom 18. April 1984 hat die Kommission die Regierung des Vereinigten Königreichs gebeten, ihr genaue Angaben über die Verteilung der von jeder Erzeugerorganisation für die vier erwähnten Maßnahmen vorgesehenen Beträge zu machen. Mit Schreiben vom 17. Mai 1984 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission eine Tabelle übermittelt mit einer Aufteilung der Beihilfe von 2 Millionen Pfund Sterling auf die betreffenden Erzeugerorganisationen und die geplanten Maßnahmen, aus der ersichtlich ist, daß mindestens 40 % der Gesamtsumme der Stützung der autonomen Rücknahmepreisregelung vorbehalten waren. Aus diesen Informationen geht hervor, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs die Beihilfe während des vorgesehenen Zeitraums trotzt Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags gewährt hat. Demnach hat sie gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags verstossen. III Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 können die Erzeugerorganisationen einen Rücknahmepreis festsetzen, unter dem sie die von ihren Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse nicht verkaufen. Für bestimmte Arten wird ein Rücknahmepreis auf Gemeinschaftsebene festgesetzt, während die Erzeugerorganisationen für alle Arten einen autonomen Rücknahmepreis festsetzen können. Der finanzielle Ausgleich nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 und nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 ist der Rücknahme von Arten vorbehalten, die einer gemeinschaftlichen Rücknahmeregelung unterliegen, und darf nur Erzeugerorganisationen gewährt werden, die von der Gemeinschaft festgesetzte Rücknahmepreise anwenden. Die meisten britischen Erzeugerorganisationen wendeten 1980 für diese Arten Rücknahmepreise an, die weit über den Gemeinschaftspreisen lagen. Im übrigen ist die Gewährung von Subventionen an Erzeugerorganisationen erschöpfend geregelt und beschränkt sich auf die Gewährung der Beihilfen nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 sowie Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81. Die Gewährung staatlicher Beihilfen an Erzeugerorganisationen zur Stützung der autonomen Rücknahmepreisregelungen gehört infolgedessen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, welche die Bildung der Erzeugerorganisationen fördern und deren Betrieb erleichtern sollen. Die staatliche Beihilfe, die den Erzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich gewährt wird, damit sie ihre autonome Rücknahmepreisregelung beibehalten kann, stärkt ihre Wettbewerbsposition für ihre gesamte Tätigkeit einschließlich der unter die Gemeinschaftsregelung fallenden Maßnahmen. Der Hoechstbetrag der Beihilfen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 2 (EWG) Nr. 3796/81 wird durch die Gewährung der in Frage stehenden Beihilfe unrechtmässig erhöht. Die Gewährung dieser Beihilfe kann erhebliche Auswirkungen auf die Verantwortung und Mitverantwortung der Erzeugerorganisationen im Rahmen der Marktorganisation haben. Die Gewährung der Beihilfe an die Erzeugerorganisationen, die ihnen die Beibehaltung ihrer autonomen Rücknahmepreisregelung ermöglichen soll, stellt mithin einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. IV Nach dem EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien entsprechen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. Ausserdem ist die Anwendung einer der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags insofern ausgeschlossen, als die Beihilfe gegen die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse verstösst. Diese Entscheidung greift nicht den Konsequenzen vor, welche die Kommission gegebenenfalls in bezug auf die Wiedereinziehung der obengenannten Beihilfe bei den Begünstigten sowie hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Fischereipolitik durch den EAGFL ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die den Erzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich zwischen dem 1. April und dem 30. September 1980 gewährt wurde, damit diese ihre autonome Rücknahmepreisregelung beibehalten konnten, ist gemäß Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Infolgedessen darf eine solche Beihilfe nicht mehr gewährt werden. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich setzt die Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die es ergriffen hat, um ihr zu entsprechen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 8. Mai 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1980, S. 13. (3) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.