21.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2013

im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Union zu einem koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1035)

(2013/98/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 66,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach seit Dezember 2012 durchgeführten Kontrollen in einer Reihe von Mitgliedstaaten wurde die Kommission über betrügerische Praktiken bei bestimmten Lebensmitteln unterrichtet. Es erwies sich daher für die Kommission als notwendig, mit der Empfehlung 2013/99/EU der Kommission (2) den Mitgliedstaaten einen koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung solcher Lebensmittel vorzuschlagen. Der koordinierte Kontrollplan sollte über einen Zeitraum von einem Monat ab dem Datum seiner Verabschiedung, spätestens jedoch ab dem 1. März 2013 durchgeführt werden.

(2)

Um die reibungslose und rasche Umsetzung des Plans zu erleichtern, sollte die Union den Mitgliedstaaten, die den Plan auf der am besten geeigneten Ebene durchführen, finanzielle Unterstützung leisten. Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Situation, der Notwendigkeit, den Verbrauchern dringend Gewissheit zu geben, um Störungen des Handels auf dem betreffenden Markt zu verhindern und sicherzustellen, dass Ausfuhren aus der Union nicht betroffen sind, ist es ausreichend gerechtfertigt, den für eine Erstattung durch die Union in Frage kommenden Anteil der Kosten auf 75 % festzulegen.

(3)

Aufgrund vorliegender Informationen werden die Kosten für DNA-Tests bei Lebensmitteln, die als Rindfleisch enthaltend vermarktet werden und/oder gekennzeichnet sind, sowie zum Nachweis von Phenylbutazon-Rückständen (PBZ) in Pferdefleisch auf 400 EUR pro Test bzw. Nachweis geschätzt.

(4)

Bei einer EU-Kofinanzierungsrate von 75 % läge der Höchstbeitrag der Union für DNA- und PBZ-Tests bei 300 EUR pro Test.

(5)

Gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) (nachstehend die „Anwendungsbestimmungen“) geht der Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, in dem die wichtigsten Elemente der finanzierten Maßnahme beschrieben werden.

(6)

Die für eine finanzielle Unterstützung durch die EU in Betracht kommenden Maßnahmen sind im vorliegenden Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt.

(7)

Die finanzielle Beteiligung der Union sollte unter der Bedingung gewährt werden, dass die Tests und Analysen durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln.

(8)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind derartige Programme aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Union leistet aus der Haushaltslinie 17 04 07 01 einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Kontrollplans gemäß Artikel 1 der Empfehlung 2013/99/EU (nachstehend „Empfehlung der Kommission“) entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von 1 357 000 EUR.

Artikel 2

Erstattungsfähige Kosten

1.   Der Beitrag der Union gemäß der Empfehlung der Kommission wird als teilweise Erstattung in Höhe von 75 % der Kosten für Tests geleistet, die die zuständigen Behörden in Durchführung des Kontrollplans gemäß Artikel 1 der Empfehlung der Kommission durchführen.

Der Beitrag der Union darf nicht übersteigen:

a)

300 EUR je Test,

b)

die in Anhang I genannten Beträge.

2.   Nur die in Anhang II aufgeführten Kosten kommen für einen Beitrag in Frage.

Artikel 3

Bestimmungen für die Erstattungsfähigkeit

1.   Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

a)

Die Tests wurden gemäß den Bestimmungen der Empfehlung der Kommission in dem in Abschnitt II des Anhangs der genannten Empfehlung genannten Zeitraum durchgeführt;

b)

die Mitgliedstaaten haben der Kommission den Bericht gemäß Abschnitt III des Anhangs der Empfehlungen der Kommission innerhalb der in dem genannten Abschnitt festgelegten Frist vorgelegt;

c)

bis zum 31. Mai 2013 haben die Mitgliedstaaten der Kommission in elektronischer Form einen Finanzbericht gemäß dem in Anhang III festgelegten Format übermittelt.

2.   Die Kommission kann die Höhe des Beitrags nach Artikel 1 reduzieren, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Nichterfüllung und des potenziellen finanziellen Schadens für die Union.

Artikel 4

Währung und Wechselkurs

1.   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.

2.   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Empfehlung der Kommission.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.

(3)   ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(4)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG I

Höchstbetrag des Beitrags der EU gemäß Artikel 2 Absatz 1

Mitgliedstaat

Höchstbetrag EU-Beitrag

DNA-Test

Höchstbetrag EU-Beitrag

PBZ-Test

EU-Beitrag INSGESAMT

Belgien

30 000

100 500

130 500

Bulgarien

30 000

46 500

76 500

Tschechische Republik

30 000

1 500

31 500

Dänemark

15 000

1 500

16 500

Deutschland

45 000

15 000

60 000

Estland

3 000

1 500

4 500

Irland

15 000

10 500

25 500

Griechenland

30 000

15 000

45 000

Spanien

45 000

34 500

79 500

Frankreich

45 000

78 000

123 000

Italien

45 000

183 000

228 000

Zypern

3 000

1 500

4 500

Lettland

15 000

1 500

16 500

Litauen

15 000

1 500

16 500

Luxemburg

3 000

1 500

4 500

Ungarn

30 000

1 500

31 500

Malta

3 000

1 500

4 500

Niederlande

30 000

30 000

60 000

Österreich

30 000

1 500

31 500

Polen

45 000

75 000

120 000

Portugal

30 000

1 500

31 500

Rumänien

30 000

51 000

81 000

Slowenien

3 000

1 500

4 500

Slowakei

15 000

1 500

16 500

Finnland

15 000

1 500

16 500

Schweden

30 000

6 000

36 000

Vereinigtes Königreich

45 000

16 500

61 500

INSGESAMT

675 000

682 500

1 357 500


ANHANG II

Erstattungsfähige Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 2

Der finanzielle Beitrag der Union zu den Ausgaben für die in diesem Durchführungsbeschluss genannten Tests beschränkt sich auf die folgenden den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten:

a)

Anschaffung von Testkits, Reagenzien sowie allen identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Laboruntersuchungen verwendeten Verbrauchsgütern;

b)

Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Untersuchungen auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt;

c)

Kosten für die Übermittlung von Proben an das Labor, das die Analysen/Tests durchführt, und

d)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a, b und c genannten Kosten.


ANHANG III

Finanzbericht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

DNA

Personalkategorie

Stunden

Kosten/Stunde

Personalkosten

(1)

(2)

(3)

Formula

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme Personal

(5)

Testkits/Reagenzien/Verbrauchsgüter (bitte angeben)

Menge/Anzahl

Einheitskosten

Gesamtkosten

(6)

(7)

(8)

Formula

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme Testkits/Reagenzien/Verbrauchsgüter

(10)

Transportkosten zum Labor

 

 

(11)

 

 

INSGESAMT

Formula

GESAMTSUMME EINSCHLIESSLICH GEMEINKOSTEN

Formula


PBZ

Personalkategorie

Stunden

Kosten/Stunde

Personalkosten

(1)

(2)

(3)

Formula

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme Personal

(5)

Reagenzien/Verbrauchsgüter (bitte angeben)

Menge/Anzahl

Einheitskosten

Gesamtkosten

(6)

(7)

(8)

Formula

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme Reagenzien/Verbrauchsgüter

(10)

Transportkosten zum Labor

 

 

(11)

 

 

INSGESAMT

Formula

GESAMTSUMME EINSCHLIESSLICH GEMEINKOSTEN

Formula