02020D0792 — DE — 17.06.2020 — 000.002
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BESCHLUSS (GASP) 2020/792 DES RATES vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo ( 1 ) (EULEX KOSOVO) (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 9) |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS (GASP) 2020/792 DES RATES
vom 11. Juni 2020
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo ( 3 ) (EULEX KOSOVO)
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:
In Artikel 8 wird der folgende Absatz angefügt:
In Artikel 16 Absatz 1 erhält Unterabsatz 17 folgende Fassung:
„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juni 2021 beläuft sich auf 83 745 000 EUR.
Von dem in Unterabsatz 17 genannten Betrag beläuft sich der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dienende Betrag auf 38 700 000 EUR und der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dienende Betrag auf 45 045 000 EUR.
Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 45 045 000 EUR. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
In Artikel 20 Unterabsatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Sie endet am 14. Juni 2021.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( 1 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
( 2 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
( 3 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
( 4 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“