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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1217

19.6.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1217 DES RATES

vom 22. Mai 2025

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf die gemeinsame Handelspolitik.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 in Bezug auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (2) geklärt, in dem er erklärt, dass die Entziehung von Streitigkeiten aus der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten keinen bloßen Hilfscharakter haben kann und daher nicht ohne Einverständnis der Mitgliedstaaten eingeführt werden kann. Der EuGH hat das Verfahren für den Abschluss von gemischten Übereinkünften in seinem Gutachten 1/19 vom 6. Oktober 2021 in Bezug auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) präzisiert.

(3)

Nach dem Beschluss des Rates (EU) 2024/2118 (3) wurde das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 7. Juli 2024 im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Die Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law — UNCITRAL) über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Regeln“) sollten bei der Investor-Staat-Streitbeilegung im größtmöglichen Umfang angewendet werden. Was die Union betrifft, so sollten die Regeln für den Vertrag über die Energiecharta (4) gelten.

(5)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Fußnote zu Artikel 1 der Regeln bedeutet, dass die Union, wenn sie als Beklagte auftritt, Artikel 7 Absatz 5 der Regeln anwenden sollte, um die Offenlegung von Informationen durch die Union zu verhindern, wenn diese Offenlegung als unvereinbar mit den grundlegenden Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats betrachtet wird.

(6)

Die Union sollte die Transparenzregeln nicht anwenden, wenn sie als Beklagte in einer Streitsache handelt, die gemäß dem Vertrag über die Energiecharta gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet wurde, der keine Vertragspartei des Übereinkommens ist, sofern nichts anderes mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurde.

(7)

Das Übereinkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(8)

Gemäß den Verträgen sollte die Kommission die Zustimmung der Union zum Ausdruck bringen, durch das Übereinkommen gebunden zu sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“), das unter der Schirmherrschaft der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgehandelt wurde, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (5).

Artikel 2

Die Kommission bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 7 des Übereinkommens zu hinterlegen.

Artikel 3

Die gemäß Artikel 2 befugte(n) Person(en) bringt (bringen) bei der Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union einen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens an, nach dem die Union die Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Regeln“) nicht anwendet, wenn sie als Beklagte in einer Streitsache handelt, die gemäß dem Vertrag über die Energiecharta gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet wurde, der keine Vertragspartei des Übereinkommens ist, sofern nichts anderes mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurde.

Artikel 4

Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Union legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Regeln bei Streitsachen, in denen die Union als Beklagte aufgetreten ist, vor. Auf der Grundlage dieses Berichts überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission den in Artikel 3 genannten Vorbehalt und nimmt einen Beschluss über die Änderung oder Rücknahme dieses Vorbehalts an. Kann im Rat keine Einigung erzielt werden, so bleibt der in Artikel 3 genannte Vorbehalt gültig, wird aber alle fünf Jahre einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen. Der Rat nimmt einen Beschluss über die Rücknahme dieses Vorbehalts an, wenn alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen schließen oder wenn Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta seine Wirkung für die Union verliert.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARANOWSKI


(1)  Zustimmung vom 18. Dezember 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 3.

(3)  Beschluss (EU) 2024/2118 des Rates vom 25. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (ABl. L, 2024/2118, 31.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2118/oj).

(4)   ABl. L 380 vom 31.12.1994, S. 24.

(5)  Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L, 2025/1117, 5.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2025/1117/oj veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1217/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)