DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 364
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0131
++++ Artikel 364 ( 1 ) Die Portugiesische Republik behält gegenüber dritten Ländern mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung noch nicht liberalisierte Waren bei . Bezueglich der Kontingente für diese Waren räumt sie dritten Ländern keine anderen Vorteile ein als der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung . Diese mengenmässigen Beschränkungen bleiben mindestens so lange in Kraft , wie für die gleichen Waren mengenmässige Beschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung weiterbestehen . ( 2 ) Die Portugiesische Republik behält gegenüber den in den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1765/82 , ( EWG ) Nr . 1766/82 und ( EWG ) Nr . 3420/83 genannten Staatshandelsländern mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für Waren bei , deren Einfuhr gegenüber den unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 288/82 fallenden Ländern noch nicht liberalisiert ist . Bezueglich der Kontingente für diese Waren räumt sie den Staatshandelsländern keine anderen Vorteile ein als den unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 288/82 fallenden Ländern . Diese mengenmässigen Beschränkungen bleiben mindestens so lange in Kraft , wie für die gleichen Waren mengenmässige Beschränkungen gegenüber den unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 288/82 fallenden Ländern weiterbestehen . Änderungen der für die Einfuhr nach Portugal geltenden Regelung für Waren , welche die Gemeinschaft gegenüber den Staatshandelsländern nicht liberalisiert hat , erfolgen nach den Regeln und Verfahren der Verordnung ( EWG ) Nr . 3420/83 ; Unterabsatz 1 bleibt unberührt . Die Portugiesische Republik ist jedoch nicht verpflichtet , gegenüber den Staatshandelsländern mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für Waren wieder einzuführen , deren Einfuhr gegenüber diesen Ländern liberalisiert ist und für die noch mengenmässige Beschränkungen gegenüber Mitgliedsländern des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens bestehen . ( 3 ) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . Dezember 1992 unbeschadet der Absätze 1 und 2 mengenmässige Einfuhrbeschränkungen in Form von Kontingenten für die in Anhang XXX genannten Waren und Beträge beibehalten , und zwar als befristete Ausnahmen von den gemeinsamen Regelungen zur Liberalisierung der Einfuhren nach den Verordnungen ( EWG ) Nr . 288/82 , ( EWG ) Nr . 1765/82 , ( EWG ) Nr . 1766/82 und ( EWG ) Nr . 3419/83 in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 453/84 ; betreffen die Beschränkungen Mitgliedsländer des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens , so müssen sie in dessen Rahmen vor dem Beitritt notifiziert worden sein . Die Einfuhr dieser Waren unterliegt ab 1 . Januar 1993 vollständig den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinsamen Liberalisierungsregelungen . Die Kontingente werden bis zu diesem Zeitpunkt schrittweise gemäß Absatz 4 erhöht . ( 4 ) Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 3 bezeichneten Kontingente beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 25 v.H . und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 20 v.H . Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet . Betragen die Einfuhren im Zeitraum der Anwendung von Übergangsmaßnahmen während zweier aufeinanderfolgenden Jahre weniger als 90 v.H . der nach Absatz 3 eröffneten Jahreskontingente , so hebt die Portugiesische Republik unbeschadet der Absätze 1 und 2 die geltenden mengenmässigen Beschränkungen auf . ( 5 ) Die Portugiesische Republik behält in Höhe der in Protokoll Nr . 23 genannten Beträge und mindestens bis zu den dort festgelegten Zeitpunkten mengenmässige Einfuhrbeschränkungen in Form von Kontingenten gegenüber allen dritten Ländern für die in diesem Protokoll genannten Waren bei , deren Einfuhr die Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern nicht liberalisiert hat und für die die Portugiesische Republik mengenmässige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung beibehält . Änderungen der für die Einfuhr nach Portugal geltenden Regelung für Waren nach Unterabsatz 1 erfolgen nach den Regeln und Verfahren der Verordnungen ( EWG ) Nr . 288/82 und ( EWG ) Nr . 3420/83 , unbeschadet der Absätze 1 und 2 . ( 6 ) Um den Verpflichtungen nachzukommen , welche die Gemeinschaft aufgrund des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens gegenüber den diesem Abkommen angehörenden Staatshandelsländern hat , bezieht die Portugiesische Republik gegebenenfalls , soweit erforderlich , diese Länder in die Liberalisierungsmaßnahmen ein , die sie gegenüber den anderen dem Abkommen angehörenden dritten Ländern treffen muß ; dabei werden die vereinbarten Übergangsmaßnahmen berücksichtigt .