32001D0511

2001/511/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2001 über eine weitere Sonderfinanzhilfe für das Kosovo

Amtsblatt Nr. L 183 vom 06/07/2001 S. 0042 - 0043


Beschluss des Rates

vom 27. Juni 2001

über eine weitere Sonderfinanzhilfe für das Kosovo

(2001/511/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.

(2) Am 10. Juni 1999 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1244 (1999), um bis zur Einigung über eine endgültige Regelung die Schaffung eines hohen Maßes an Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien zu unterstützen.

(3) Auf der Grundlage der Resolution 1244 (1999) hat die internationale Gemeinschaft eine internationale Friedenssicherungstruppe (KFOR) und eine zivile Übergangsverwaltung unter Leitung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo - UNMIK) eingesetzt.

(4) Die UNMIK umfasst vier Abteilungen ("Säulen"); die Europäische Union hat die Leitung(2) der vierten Abteilung übernommen, die für den wirtschaftlichen Wiederaufbau zuständig ist.

(5) Die UNMIK hat Maßnahmen ergriffen, um die wichtigsten politischen Parteien und Volksgruppen im Kosovo in ihre Tätigkeit einzubeziehen, und tut dies auch weiterhin.

(6) Die UNMIK und insbesondere ihre Säule IV haben bei der Errichtung eines institutionellen, rechtlichen und politischen Rahmens, der der Schaffung einer gesunden, marktorientierten Wirtschaft dient, erhebliche Fortschritte erzielt. Die UNMIK hat ein funktionierendes Banken- und Zahlungsverkehrssystem geschaffen und die Entwicklung des Privatsektors gefördert. Auch bei der Entwicklung der Steuerbasis und der Kontrolle der Ausgaben ist die UNMIK vorangekommen.

(7) Die UNMIK hat eine Zentrale Finanzbehörde errichtet, die für transparente und auf dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht beruhende Verfahren für die Verwaltung des kosovarischen Haushalts sorgen soll.

(8) Auf der Grundlage von Schätzungen der UNMIK, die im Einvernehmen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vorgelegt wurden, braucht das Kosovo externe Hilfen, um bei der Errichtung einer gesunden Marktwirtschaft und einer Zivilverwaltung weitere Fortschritte zu erzielen. Bis Ende 2001 würden externe Sonderfinanzhilfen von rund 90 Mio. EUR benötigt.

(9) Die UNMIK hat um eine Sonderfinanzhilfe nachgesucht. Die internationale Gemeinschaft erachtet die Bereitstellung von externer Budgethilfe, gerecht zwischen den Gebern aufgeteilt, als wesentlich, um die verbleibenden Finanzierungsbedürfnisse zu decken, die im von UNMIK für Kosovo erstellten Budget identifiziert wurden.

(10) Das Kosovo ist nicht in der Lage, im Inland oder auf dem internationalen Finanzmarkt Kredite aufzunehmen. Es kommt nicht für eine Mitgliedschaft bei den Internationalen Finanzinstitutionen in Frage und kann deren herkömmliche Hilfsprogramme daher nicht in Anspruch nehmen.

(11) Wenngleich die Wirtschaftstätigkeit nach dem Konflikt wieder recht rasch in Gang gekommen ist, ist doch der wirtschaftliche Entwicklungsstand des Kosovo niedrig; sein Pro-Kopf-BIP gehört Schätzungen zufolge zu den niedrigsten in dieser Region und in Europa.

(12) Der gegenwärtige niedrige Entwicklungsstand der Wirtschaft des Kosovo ist das Ergebnis einer langjährigen Vernachlässigung wie auch der konfliktbedingten Schäden, die nicht rasch zu beseitigen sind, sondern vielmehr über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg verlässliche Hilfen erfordern, um tragfähige Institutionen zu errichten und ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum zu erreichen.

(13) Die Gemeinschaft hielt es für angezeigt, einen Beitrag zur finanziellen Entlastung des Kosovo unter den außergewöhnlich schwierigen Umständen zu leisten und hat bereits im Jahr 2000 im Rahmen des Beschlusses 2000/140/EG des Rates(3) eine Finanzhilfe über einen Betrag von 35 Mio. EUR in Form von verlorenen Zuschüssen zur Verfügung gestellt.

(14) Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft, in Verbindung mit anderen Gebern, in Form von verlorenen Zuschüssen, die zur Unterstützung der Bevölkerung des Kosovo über die UNMIK zur Verfügung gestellt werden soll, bleibt die angemessene Maßnahme.

(15) Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde ist die Finanzhilfe Bestandteil der für Hilfen an das Kosovo insgesamt bereitgestellten Haushaltsmittel und daher davon abhängig, dass die Mittel im Gesamthaushalt zur Verfügung stehen.

(16) Die Sonderfinanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

(17) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 308 -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Zusätzlich zu der vom Rat mit dem Beschluss 2000/140/EG am 14. Februar 2000 bereits entschiedenen Finanzhilfe stellt die Gemeinschaft der UNMIK im Zusammenhang mit den Leistungen der anderen Geber eine Sonderfinanzhilfe in Form von verlorenen Zuschüssen von bis zu 30 Mio. EUR zur Verfügung, um die Finanzlage im Kosovo zu erleichtern, zur Einrichtung und Aufrechterhaltung wesentlicher Verwaltungsfunktionen beizutragen und die Entwicklung gesunder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu unterstützen.

(2) Die Kommission verwaltet diese Hilfe in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit Vereinbarungen und Absprachen zwischen dem IWF und der UNMIK oder anderen international anerkannten Behörden des Kosovo.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit der UNMIK nach Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss die wirtschaftlichen Auflagen zu vereinbaren, an die die Finanzhilfe geknüpft wird. Diese Auflagen müssen mit etwaigen Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2 im Einklang stehen.

(2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss sowie in Verbindung mit IWF und Weltbank, ob die Wirtschaftspolitik im Kosovo den Zielen und wirtschaftspolitischen Auflagen dieser Finanzhilfe entspricht.

Artikel 3

(1) Die Hilfe wird der UNMIK in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich des Artikels 2 wird der erste Teilbetrag auf der Grundlage einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen der UNMIK und der Gemeinschaft freigegeben.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 werden der zweite Teilbetrag und mögliche weitere Teilbeträge freigegeben, sofern die wirtschaftlichen Auflagen nach Artikel 2 Absatz 1 erfolgreich erfuellt sind, jedoch frühestens drei Monate nach Freigabe des vorangegangenen Teilbetrags.

(3) Die Mittel werden der UNMIK über die Zentrale Finanzbehörde ausschließlich zur Unterstützung des kosovarischen Haushaltsbedarfs zur Verfügung gestellt.

Artikel 4

Sämtliche Kosten, die der Gemeinschaft dadurch entstehen, dass sie die Maßnahme nach diesem Beschluss trifft und durchführt, sind von der UNMIK zu tragen, sofern angemessen.

Artikel 5

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht vor, der eine Bewertung seiner Durchführung umfasst.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) International civil presence in Kosovo: Report of the Secretary-General pursuant to Paragraph 10 of Security Council Resolution 1244 (1999), S/1999/672, 12. Juni 1999, II.5.

(3) ABl. L 47 vom 19.2.2000, S. 28.