31989D0077

89/77/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1988 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 030 vom 01/02/1989 S. 0072 - 0074


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 1988

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(89/77/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2, 3 und 7,

auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1986 in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen der Richtlinie 70/457/EWG entsprechen, ab 31. Dezember 1988 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen mehr hinsichtlich der Sorte.

Dasselbe gilt gemäß der Entscheidung 89/78/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1988 zur Liberalisierung des Handels mit bestimmten landwirtschaftlichen Pflanzenarten zwischen Portugal und anderen Mitgliedstaaten (3) für Saatgut bestimmter landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die zu den in Portugal vor dem 1. Januar 1987 amtlich zugelassenen Sorten gehören.

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 70/457/EWG kann ein Mitgliedstaat in den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Fällen jedoch auf Antrag ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten verschiedener Arten, die auch einige der vorgenannten in Portugal amtlich zugelassenen Sorten umfassen, um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die Sorten Ellire (welsches Weidelgras) und Aurora (deutsches Weidelgras) waren in Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden.

Bei der Sorte Ellire kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland von anderen dort zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der Richtlinie 70/457/EWG).

Die Prüfung dieses Falls hat zu Zweifeln betreffend die Beurteilung der Unterscheidbarkeit im Zulassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 12a Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG geführt. Diese Zweifel müssen aufgeklärt werden.

Der Antrag betreffend die Sorte Aurora wird zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft.

Es ist möglich, die Aufklärung und die Prüfung vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen.

Es erscheint daher angebracht, die genannte Frist betreffend die Bundesrepublik Deutschland angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese beiden Sorten vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie 70/457/EWG).

Die betreffende Hafersorte ist eine Winterform. Die betreffenden Maissorten haben einen FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterform von Hafer und die Maissorten mit einem FAO (Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation)-Reifeklassenindex von mehr als 350 zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der Richtlinie 70/457/EWG).

Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1989 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:

Getreide

1. Avena sativa L.

Kynon

2. Zea mays L.

Adour 590

Adour 650

Ä 664

Agus

Agus LG 26-61

Airone

Alba

Alceo

Alezan 4006

Alispot

Ambo

Ambra

Appio

Ascot

Attila

Bionica

CA-867

CA-949

Capital

Cargisun

Carla

Chicago

Claudio

Country

Cres

Dayton

Dekalb XL 351

Derek

Diana

DK 250

DK 524

DK 528

Dorothy

Egeo (Wx)

Ennio

Estrela

Ettore

Explorer G-4621

Freedom

Frida (Wx)

Fucedro G-4630

Funk's G 4449

G 4673

G 4733

G 4740 A

Granja

Help

Indianapolis

Jaguar

Kathy

Lambro

Las Vegas

LG 60

LG 61

LG 2771

Liberty

Lico

Loges

Manlio

Menfi

Michelangelo

Mikado

Model

Monteverde

Morfeo (Wx)

NC 6190

Neva

New Orleans

Nisida

Nobel

Noce

Nova 2000

PGI-949

Primo

Prisma G-4730

PX 610

Quetzal

Remo

Rocker G-4686

Ronodur

Ronolac

RX 9581

Sagittario

SNH-731

SNH-741

Sparta

Spazio

Steve

Tartaro

Tchalco

Tebe

Tender

Tirso

Tohum

Tony

Urano

Valbom

Valeria

Valeria PR-3540

Velox G-4579

Verax G-4754

Volga PR-3475

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Artikel 4

Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend die Bundesrepublik Deutschland für folgende Sorten über den 31. Dezember 1988 hinaus bis zum 31. März 1989 verlängert:

Futterpflanzen

Lolium multiflorum Lam.

Ellire

Lolium perenne L.

Aurora

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 29. Dezember 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31.

(3) Siehe Seite 75 dieses Amtsblatts.