89/77/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1988 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 030 vom 01/02/1989 S. 0072 - 0074
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1988 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (89/77/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2, 3 und 7, auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1986 in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen der Richtlinie 70/457/EWG entsprechen, ab 31. Dezember 1988 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen mehr hinsichtlich der Sorte. Dasselbe gilt gemäß der Entscheidung 89/78/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1988 zur Liberalisierung des Handels mit bestimmten landwirtschaftlichen Pflanzenarten zwischen Portugal und anderen Mitgliedstaaten (3) für Saatgut bestimmter landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die zu den in Portugal vor dem 1. Januar 1987 amtlich zugelassenen Sorten gehören. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 70/457/EWG kann ein Mitgliedstaat in den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Fällen jedoch auf Antrag ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten verschiedener Arten, die auch einige der vorgenannten in Portugal amtlich zugelassenen Sorten umfassen, um eine solche Ermächtigung ersucht. Die Sorten Ellire (welsches Weidelgras) und Aurora (deutsches Weidelgras) waren in Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Bei der Sorte Ellire kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland von anderen dort zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der Richtlinie 70/457/EWG). Die Prüfung dieses Falls hat zu Zweifeln betreffend die Beurteilung der Unterscheidbarkeit im Zulassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 12a Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG geführt. Diese Zweifel müssen aufgeklärt werden. Der Antrag betreffend die Sorte Aurora wird zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Es ist möglich, die Aufklärung und die Prüfung vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen. Es erscheint daher angebracht, die genannte Frist betreffend die Bundesrepublik Deutschland angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese beiden Sorten vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie 70/457/EWG). Die betreffende Hafersorte ist eine Winterform. Die betreffenden Maissorten haben einen FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterform von Hafer und die Maissorten mit einem FAO (Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation)-Reifeklassenindex von mehr als 350 zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der Richtlinie 70/457/EWG). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1989 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: Getreide 1. Avena sativa L. Kynon 2. Zea mays L. Adour 590 Adour 650 Ä 664 Agus Agus LG 26-61 Airone Alba Alceo Alezan 4006 Alispot Ambo Ambra Appio Ascot Attila Bionica CA-867 CA-949 Capital Cargisun Carla Chicago Claudio Country Cres Dayton Dekalb XL 351 Derek Diana DK 250 DK 524 DK 528 Dorothy Egeo (Wx) Ennio Estrela Ettore Explorer G-4621 Freedom Frida (Wx) Fucedro G-4630 Funk's G 4449 G 4673 G 4733 G 4740 A Granja Help Indianapolis Jaguar Kathy Lambro Las Vegas LG 60 LG 61 LG 2771 Liberty Lico Loges Manlio Menfi Michelangelo Mikado Model Monteverde Morfeo (Wx) NC 6190 Neva New Orleans Nisida Nobel Noce Nova 2000 PGI-949 Primo Prisma G-4730 PX 610 Quetzal Remo Rocker G-4686 Ronodur Ronolac RX 9581 Sagittario SNH-731 SNH-741 Sparta Spazio Steve Tartaro Tchalco Tebe Tender Tirso Tohum Tony Urano Valbom Valeria Valeria PR-3540 Velox G-4579 Verax G-4754 Volga PR-3475 Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Artikel 4 Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend die Bundesrepublik Deutschland für folgende Sorten über den 31. Dezember 1988 hinaus bis zum 31. März 1989 verlängert: Futterpflanzen Lolium multiflorum Lam. Ellire Lolium perenne L. Aurora Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 29. Dezember 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31. (3) Siehe Seite 75 dieses Amtsblatts.