21.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/5


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. September 2006

über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Brucellose und Maul- und Klauenseuche für das Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4124)

(Nur der englische und der französische Text sind verbindlich)

(2006/632/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden Verfahren zur Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft im Veterinärbereich festgelegt. Den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien können gemäß der genannten Entscheidung Finanzhilfen gewährt werden.

(2)

Die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3) sieht die Benennung eines Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums für Maul- und Klauenseuche vor.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (4) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern.

(4)

Im Juli 2005 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung zur Auswahl und Benennung neuer Gemeinschaftsreferenzlaboratorien. Die Bewertung der Bewerbungen wurde im Dezember 2005 abgeschlossen, die Ergebnisse den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Im Anschluss an diese Bewertung wurden die erfolgreichen Bewerber zur Benennung als neue Gemeinschaftsreferenzlaboratorien ausgewählt, darunter die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Brucellose und Maul- und Klauenseuche.

(5)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält eine Liste der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere. In der genannten Verordnung wird in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 776/2006 das AFSSA — Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses —, Frankreich, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Brucellose für die Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannt.

(6)

Mit der Entscheidung 2006/393/EG der Kommission vom 31. Mai 2006 zur Benennung des Gemeinschaftlichen Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche (5) wird das Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, of the Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Vereinigtes Königreich, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Maul- und Klauenseuche für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG benannt.

(7)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für das Jahr 2006 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft. Für die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms ist — sofern die Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden — eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte erstattungsfähige Kosten dieser Gemeinschaftsreferenzlaboratorien erforderlich.

(8)

Daher sollte den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Brucellose und Maul- und Klauenseuche eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Zusammenhang mit der Brucellose gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das AFSSA — Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses —, Maisons-Alfort, gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) 882/2004 zu erfüllen hat.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der erstattungsfähigen Ausgaben des AFSSA — Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses — im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 125 000 EUR.

Artikel 2

(1)   Im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, of the Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG zu erfüllen hat.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben des Pirbright Laboratory im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 125 000 EUR.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(3)   ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2005/615/EG der Kommission (ABl. L 213 vom 18.8.2005, S. 14).

(4)   ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.

(5)   ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 31.