70/304/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1970 betreffend den italienischen Gesetzentwurf über die Umstrukturierung, die Reorganisation und die Umstellung der Textilindustrie (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 128 vom 12/06/1970 S. 0033 - 0035
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0054
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0050
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Mai 1970 betreffend den italienischen Gesetzentwurf über die Umstrukturierung, die Reorganition und die Umstellung der Textilindustrie (Nur der italienische Text ist verbindlich) (70/304/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 24. April 1969 unterrichtete die italienische Regierung die Kommission von einem Gesetzentwurf über die Umstrukturierung, Reorganisation und Umstellung der Textilindustrie. Dieser Gesetzentwurf unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem Gesetzentwurf, welcher der Kommission am 5. November 1965 notifiziert worden ist ; unter anderem verstärkt er erheblich sowohl die Tragweite als auch die Inzidenz der geplanten Beihilfemaßnahmen. Der genannte Gesetzentwurf kann daher nicht als eine blosse Fortführung des Gesetzentwurfs von 1965 angesehen werden, der infolge der Auflösung der italienischen gesetzgebenden Kammern mittlerweile hinfällig geworden ist. Ausserdem haben sich die Lage der Textilindustrie und die innergemeinschaftlichen Wettbewerbsbedingungen zwischen 1965 und 1969 stark verändert. Die Übermittlung des Gesetzentwurfs ist daher entgegen der Auffassung der italienischen Regierung als eine Notifizierung im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags anzusehen. Demnach unterliegt die Überprüfung dieses Entwurfs dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren. Der Gesetzentwurf wurde von der Kommission und den Vertretern der Mitgliedstaaten erstmals in der multilateralen Sitzung vom 18. Juni 1969 erörtert. Am 18. Juli 1969 fand eine weitere Erörterung statt, an der ausser der Kommission aber nur die Vertreter Italiens teilnahmen. Im Anschluß daran eröffnete die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 2 des EWG-Vertrags das in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Verfahren und setzte den Beteiligten durch ein an alle Mitgliedstaaten gerichtetes Schreiben vom 3. Dezember 1969 eine Frist zur Äusserung. Der Gesetzentwurf betrifft eine Beihilferegelung. Er sieht Krediterleichterungen vor, deren Inzidenz - ausgedrückt als Subventionsäquivalent - 10 bis 20 % der im Rahmen des geplanten Gesetzes anerkannten Investitionen für die Umstrukturierung, Modernisierung und Umstellung von Textilunternehmen beträgt. Ferner sind Steuervergünstigungen zur Förderung der Umstrukturierungsmaßnahmen dieser Unternehmen vorgesehen. Eine zehnjährige Befreiung von jeglicher direkten Besteuerung der Einkünfte aus den Investitionen, die im Rahmen des geplanten Gesetzes anerkannt werden, ergänzt die vorgenannten Vergünstigungen für die von Textilunternehmen in den sogenannten Textilzonen durchgeführten Investitionen. Zumindest ebenso günstige Krediterleichterungen sowie eine zehnjährige Befreiung von jeglicher Besteuerung der Einkünfte sind im übrigen auch für die nicht auf die Initiative der Textilunternehmen zurückgehende Gründung oder Erweiterung anderer als textilwirtschaftlicher Industriebetriebe in den sogenannten Textilzonen vorgesehen. Die Beihilfen für die Umstrukturierung und Modernisierung der Textilunternehmen sind geeignet, den Ertrag der italienischen Textilindustrie und die Qualität ihrer Erzeugnisse zu verbessern ; sie können in gewissen Fällen sogar zu einer Steigerung der Produktionskapazitäten führen. Die Beihilfen für die Umstellung der Textilunternehmen und die Beihilfen für andere als textilwirtschaftliche Unternehmen können in den betreffenden Industriezweigen die gleichen Wirkungen erzeugen, soweit sie darauf gerichtet sind, eine ausgewogene industrielle Entwicklung der sogenannten Textilzonen zu fördern. Sie drohen folglich durch eine Begünstigung der italienischen Unternehmen den Wettbewerb zu verfälschen. Da sie die Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten italienischen Unternehmen zum Nachteil der in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen stärken, sind diese Beihilfen ausserdem geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Auswirkungen der vorgesehenen Beihilferegelung auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten werden in der Textilindustrie um so spürbarer sein, als die Textilindustrie in mehreren anderen Mitgliedstaaten mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die in einigen Fällen gerade auf den durch Einfuhren aus Italien ausgeuebten Druck zurückgehen. Hinzu kommt, daß der innergemeinschaftliche Wettbewerb bei Textilerzeugnissen lebhaft ist und ein reger innergemeinschaftlicher Handelsverkehr besteht. Folglich erfuellt der Gesetzentwurf der italienischen Regierung die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Die Beihilfen zur Förderung der Umstrukturierung und Modernisierung der italienischen Textilunternehmen können als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags angesehen werden. Um in den Genuß dieser Ausnahmebestimmung kommen zu können, dürfen solche Beihilfen aber die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern. Trotz wiederholter Aufforderungen war die italienische Regierung nicht bereit, der Kommission eine vollgültige Beurteilung der sich in der italienischen Textilindustrie stellenden Probleme sowie ein umfassendes Programm zur Lösung dieser Probleme zu übermitteln. Des weiteren war sie nicht bereit, die im Gesetzentwurf enthaltenen allgemeinen Anwendungskriterien im einzelnen festzulegen. Ohne diese Angaben kann aber die Kommission ihre Aufgabe im Rahmen der Artikel 92 ff. des EWG-Vertrags nicht erfuellen. Die Kommission weiß beispielsweise noch immer nicht, inwieweit bei der Gewährung dieser Beihilfen gezielt vorgegangen werden soll, d. h. inwieweit die unterschiedliche Dringlichkeit, mit der sich die strukturellen Probleme je nach den Textilsparten oder der Unternehmensgrösse stellen, sowie die Rangfolge der angestrebten Ziele und die von einigen Sparten auf Gemeinschaftsebene eingenommene Stellung berücksichtigt werden sollen. Die von der italienischen Regierung bisher gelieferten Angaben ermöglichen es der Kommission daher nicht, sich zu vergewissern, ob die Beihilfen für die Textilindustrie die Bedingungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) Satz 1 des EWG-Vertrags erfuellen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen allgemeinen Kriterien für die Festlegung der sogenannten Textilzonen ermöglichen es der Kommission nicht, sich über die Zonen oder wenigstens über die Parameter ein Bild zu machen, die bei der Festlegung dieser Zonen Anwendung finden sollen. Trotz wiederholter Aufforderungen ist sich daher die Kommission weiterhin über die wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Umfang dieser Zonen ebenso im unklaren wie über die konkrete Bedeutung des Begriffs der starken Arbeitslosigkeit, die in diesen Zonen herrschen soll. Daher ist es der Kommission derzeit unmöglich, zu beurteilen, ob diese Zonen wirklich in den Genuß einer Entwicklungshilfe im Sinne der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) des EWG-Vertrags kommen können. Die der Kommission bereits vorliegenden Angaben ermöglichen es gleichwohl, bereits jetzt die Vereinbarkeit einiger Punkte des Gesetzentwurfs mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne der Artikel 92 ff. des EWG-Vertrags zu beurteilen. Der Entwurf sieht eine zehnjährige Befreiung von jeglicher direkten Besteuerung der Einkünfte aus den im Rahmen des geplanten Gesetzes anerkannten und in den sogenannten Textilzonen durchgeführten Investitionen vor. Eine solche Beihilfe bildet eine laufende Produktionshilfe und fördert nicht die regionale Wirtschaftsentwicklung im Sinne der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags. Darüber hinaus fehlt einer derartigen Beihilfe die Transparenz, da keine Beziehung zwischen den gewährten Vorteilen und den Investitionsbeträgen besteht ; sie kann folglich auch nicht in den Genuß einer der anderen Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags kommen. Das Vorhaben sieht zudem als Anwendungskriterium für die Gewährung der betreffenden Beihilfen vor, daß jede Steigerung der Produktionskapazität in den Wirtschaftszweigen, in denen diese nur teilweise ausgelastet ist, vermieden werden soll. Die italienischen Behörden haben auf der bilateralen Sitzung vom 18. Juli 1969 in Rom erklärt, daß die Bestimmung über die Vermeidung eventueller Überkapazitäten (Artikel 5 letzter Absatz des Gesetzentwurfs) unter ausschließlicher Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten angewandt werden soll. Da indessen die Zollunion nunmehr verwirklicht ist, ist es um so mehr geboten, sicherzustellen, daß die Beihilfen für die Umstrukturierung und Modernisierung der Textilindustrie die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern ; mit dieser Forderung lässt sich eine ausschließlich auf nationale Gegebenheiten abstellende Beurteilung schwerlich vereinbaren. Die vorgesehenen Hilfen können daher nicht in den Genuß der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages kommen ; sie können vielmehr nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die betreffende Bedingung für die Beihilfegewährung zugunsten der Berücksichtigung etwaiger Überkapazitäten auf Gemeinschaftsebene umgestaltet wird. Die Entscheidung über die in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Punkte schließt die Überprüfung des Gesetzentwurfs durch die Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht ab, da die Kommission von der italienischen Regierung bisher weder gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 über alle wesentlichen Merkmale der vorgesehenen Beihilfen unterrichtet worden ist noch die für eine Gesamtbeurteilung unerläßlichen und ihr in diesem Zusammenhang zu unterbreitenden Angaben erhalten hat. Das Fehlen dieser Angaben ist im vorliegenden Fall um so bedenklicher, als auf Grund der besonderen Struktur und der Standortverteilung der Textilindustrie die Anwendung des Gesetzentwurfs möglicherweise auch noch in anderen Punkten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. - Das labile Gleichgewicht, in dem sich einige Textilsparten der Gemeinschaft befinden, könnte vor allem angesichts des Umfangs des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs und der von einigen italienischen Textilsparten erreichten Wettbewerbsfähigkeit durch die Inkraftsetzung von Beihilfen mit einer so allgemeinen Tragweite, wie sie nach der derzeitigen Fassung des Gesetzentwurfs vorgesehen sind, ernsthaft beeinträchtigt werden. - Die in der Gemeinschaft sonst überall ohne oder mit nur geringer Unterstützung der öffentlichen Hand eingeleiteten Umstrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen könnten mangels ausreichender Harmonisierung zu einer Eskalation auf dem Gebiet der Beihilfen für die Textilindustrie führen. - Die den Unternehmen belassene Möglichkeit, zwischen den im Gesetzentwurf vorgesehenen Beihilfen und den auf Grund allgemeiner oder regionaler Regelungen gewährten Beihilfen zu wählen, könnte zu einer Umgehung der noch festzulegenden sektoralen Anwendungskriterien führen. Damit eine spezifische Beihilferegelung für die Textilindustrie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, dürfen vor allem nur solche Unternehmen in ihren Genuß kommen, die den Anwendungskriterien genügen. Diese Bedingung ist aber nicht mehr erfuellt, wenn Unternehmen, auf welche die Anwendungskriterien nicht zutreffen, in den Genuß anderer Beihilferegelungen kommen können. - Die italienische Textilindustrie ist vor allem im nördlichen - d. h. in dem am stärksten industrialisierten - Teil Italiens zu Hause. Die Entscheidung über diese beiden Einzelpunkte greift in keiner Weise der Entscheidung vor, welche die Kommission zu treffen haben wird, sobald sie über alle Angaben verfügt, die ihr nach Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu unterbreiten sind ; sie stellt daher keine endgültige Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz des EWG-Vertrags dar, die es dem Mitgliedstaat erlaubt, die geplanten Beihilfen in Kraft zu setzen, soweit sie nicht durch die Entscheidung betroffen sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die italienische Republik hebt die - in Artikel 12 des Gesetzentwurfs über die Umstrukturierung, Reorganisation und Umstellung der Textilindustrie, welcher der Kommission durch die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften am 24. April 1969 übermittelt worden ist, vorgesehene - zehnjährige Befreiung von jeglicher direkten Besteuerung der Einkünfte aus den im Rahmen des geplanten Gesetzes anerkannten und in den sogenannten Textilzonen durchgeführten Investitionen auf. Artikel 2 Die italienische Republik ändert die Bestimmungen von Artikel 5 letzter Absatz des Gesetzentwurfs, wonach bei der Gewährung der Beihilfen "das Erfordernis, jegliche Steigerung der Produktionskapazität in den Wirtschaftszweigen, in denen diese nur teilweise ausgelastet ist, zu vermeiden" berücksichtigt werden soll, dahingehend ab, daß bei der Beurteilung dieses Erfordernisses nicht ausschließlich inneritalienische Gegebenheiten, sondern auch eventuelle Überkapazitäten auf Gemeinschaftsebene Berücksichtigung finden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die italienische Regierung gerichtet. Brüssel, den 27. Mai 1970 Für die Kommission Der Präsident Jean REY