21.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 457/6


BESCHLUSS (EU) 2021/2271 DES RATES

vom 11. Oktober 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus zu den die Einhaltung des Übereinkommens betreffenden Sachen ACCC/C/2008/32, ACCC/C/2015/128, ACCC/C/2013/96, ACCC/C/2014/121 und ACCC/C/2010/54 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Februar 2005 wurde das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (1) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates (2) genehmigt.

(2)

Die Union ist den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus bei ihren Einrichtungen und Organen insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachgekommen

(3)

Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens wurde der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung“) eingerichtet. Der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung ist für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens durch die Vertragsparteien zuständig.

(4)

Auf ihrer siebten Tagung von 18. bis 20. Oktober 2021 werden die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) voraussichtlich den Beschluss VII/8f über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von Aarhus durch die Union (im Folgenden „Beschluss VII/8f“), und zwar insbesondere der Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in den Sachen ACCC/C/2008/32 und ACCC/C/2015/128, erlassen. Der Beschluss VII/8f bezieht sich auch auf die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in den Sachen ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 sowie im Bericht über die Umsetzung des Antrags ACCC/M/2017/3 im Hinblick auf den Beschluss V/9g (Sache ACCC/C/2010/54).

(5)

Die Feststellungen in den Sachen ACCC/C/2008/32, ACCC/C/2015/128, ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 werden den Vertragsparteien als Beschluss VII/8f vorgelegt, wodurch sie den Status einer offiziellen Auslegung des Übereinkommens von Aarhus erhalten und für die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus und die Gremien des Übereinkommens von Aarhus bindend würden.

(6)

Am 17. März 2017 reichte der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 seine Feststellungen zu dem Zugang zu den Gerichten auf Unionsebene ein. In Randnummer 123 seiner Feststellungen führte der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung aus, dass „die betreffende Vertragspartei Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens bei dem Zugang der Öffentlichkeit zu den Gerichten nicht einhält, da weder die Aarhus-Verordnung noch die Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtungen aus diesen Absätzen umsetzt oder diesen entspricht“.

(7)

Die Gremien des Übereinkommens von Aarhus wurden durch die Erklärung, die die Union bei Unterzeichnung abgab und bei Genehmigung des Übereinkommens von Aarhus bekräftigte, unterrichtet, dass „die Organe der Gemeinschaft das Übereinkommen im Rahmen ihrer bestehenden und künftigen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten und im Rahmen anderer einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in dem unter das Übereinkommen fallenden Bereich anwenden werden“.

(8)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene verwaltungsbehördliche Überprüfung stellt eine Ergänzung zum allgemeinen Unionssystem der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfung dar, das es Mitgliedern der Öffentlichkeit ermöglicht, Verwaltungsakte überprüfen zu lassen, und zwar im Wege einer direkten Klage auf Unionsebene gemäß Artikel 263 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Artikel 267 AEUV durch Vorabentscheidungsersuchen der einzelstaatlichen Gerichte, die gemäß den Verträgen einen integralen Bestandteil des Unionssystems bilden. Die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidung zu beantragen, spielt in diesem System eine wesentliche Rolle. Nach Artikel 267 AEUV sind die einzelstaatlichen Gerichte der Mitgliedstaaten als ordentliche Gerichte des Unionsrechts integraler Bestandteil des Rechtsschutzsystems der Union. (4)

(9)

Unter Berücksichtigung der vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2008/32 geäußerten Bedenken reichte die Kommission am 14. Oktober 2020 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (im Folgenden „Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006“) ein. Die gesetzgebenden Organe haben am 12. Juli 2021 eine politische Einigung über die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erzielt. Mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wird gewährleistet, dass das Unionsrecht den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in einer Weise Genüge tut, die mit den Grundprinzipien des Unionsrechts und seinem System der gerichtlichen Überprüfung vereinbar ist.

(10)

Die Kommission hat den Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung über die Einzelheiten der politischen Einigung über die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zwischen den gesetzgebenden Organen informiert und dem Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung die konsolidierte Fassung der Änderung übermittelt. Darüber hinaus hat die Kommission den Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung über die weiteren Schritte des Gesetzgebungsverfahrens unterrichtet und ihm mitgeteilt, dass die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 voraussichtlich spätestens Anfang November 2021 in Kraft treten wird. Der Beschluss VII/8f sollte daher die durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 eingeführten neuen Maßnahmen begrüßen und feststellen, dass die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, sobald sie in Kraft ist, den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2008/32 vollauf gerecht wird.

(11)

Am 17. März 2021 reichte der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung seine Feststellungen in der Sache ACCC/C/2015/128 ein. Der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung kam zu dem Schluss, dass die Union gegen das Übereinkommen von Aarhus verstoßen habe, weil sie es versäumt habe, Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu gewähren, um gegen Beschlüsse der Kommission über Beihilfemaßnahmen vorzugehen.

(12)

In Anerkennung der Bedenken und der Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2015/128 gab die Kommission im Rahmen des Kompromisses, der zur politischen Einigung über die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 führte, eine Erklärung ab, in der sie sich verpflichtete, „die Auswirkungen der Feststellungen zu analysieren und die verfügbaren Optionen zu prüfen. Die Kommission wird diese Prüfung bis Ende 2022 fertigstellen und veröffentlichen. Die Kommission wird gegebenenfalls bis Ende 2023 in Anbetracht der Verpflichtungen der EU gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und unter Berücksichtigung der EU-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen Maßnahmen vorschlagen, um diese Problematik anzugehen“.

(13)

Die Union sollte erklären, dass sich die Kommission verpflichtet hat, innerhalb der in der Erklärung angekündigten Fristen die Auswirkungen der Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung zu analysieren und die verfügbaren Optionen zu prüfen, die Prüfung abzuschließen und zu veröffentlichen und gegebenenfalls Maßnahmen vorzuschlagen, um das vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung angesprochene Problem unter Berücksichtigung der Unionsbestimmungen über staatliche Beihilfen zu lösen. Deshalb sollte die Union die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2015/128 zur Kenntnis nehmen und der Tagung der Vertragsparteien vorschlagen, die Annahme des Standpunkts zu den Feststellungen auf die nächste Tagung der Vertragsparteien zu verschieben, anstatt diese Feststellungen zu billigen. Falls der Standpunkt der Union, die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2015/128 zur Kenntnis zu nehmen, von den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus nicht akzeptiert wird, sollte die Union vorschlagen, dass über den Teil des Beschlusses VII/8f, der die Sache ACCC/C/2015/128 betrifft, gesondert entschieden wird, und die Annahme dieses Teils des Beschlusses VII/8f mit dem Ziel ablehnen, die Beschlussfassung über die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung aufzuschieben. Falls es nicht möglich ist, über diesen Teil des Beschlusses VII/8f gesondert zu entscheiden, sollte die Union nach Ausschöpfung aller Mittel dafür und als letztes Mittel den Standpunkt einnehmen, die Annahme des Beschlusses VII/8f in seiner Gesamtheit auf die nächste Tagung der Versammlung der Vertragsparteien zu verschieben.

(14)

Die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2013/96 betreffen die Einhaltung der Vorschriften durch die Union im Zusammenhang mit der Annahme einer Liste von „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ durch die Kommission.

(15)

Die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2014/121 betreffen die Einhaltung der Vorschriften durch die Union im Zusammenhang mit der Überprüfung oder Aktualisierung von Genehmigungen im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(16)

Die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung im Bericht über die Umsetzung des Antrags ACCC/M/2017/3 betreffen die Folgemaßnahmen zum Beschluss V/9g (Sache ACCC/C/2010/54, die auf der Tagung der Vertragsparteien im Jahr 2014) gebilligt wurden.

(17)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss VII/8f für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) zu dem Beschluss VII/8f im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von Aarhus durch die Union (im Folgenden „Beschluss VII/8f“) in der Sache ACCC/C/2008/32 zu vertreten ist, besteht darin, den Beschluss VII/8f zu akzeptieren sowie die Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung zu billigen. Die Union trägt jedoch dafür Sorge, dass in diesem Beschluss die folgenden Punkte zu Ausdruck kommen:

—

In Beschluss VII/8f wird begrüßt, dass die Union alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet hat, um die Einhaltung der Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung zu gewährleisten, und

—

in Beschluss VII/8f wird bestätigt, dass die Union mit dem Inkrafttreten der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 den Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2008/32 in vollem Umfang nachgekommen sein wird;

In der Erklärung zum Entwurf des Beschlusses VII/8.f im Zusammenhang mit der Sache ACCC/C/2008/32 betont die Union, dass die einzelstaatlichen Gerichte der Union eine zentrale Rolle als ordentliche Gerichte des Unionsrechts einnehmen und dass das System der Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 AEUV einen wirksamen Rechtsbehelf darstellen.

Artikel 2

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien zu dem Beschluss VII/8f im Zusammenhang mit der Sache ACCC/C/2015/128 zu vertreten ist, besteht darin, die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in dieser Sache nicht zu billigen, sondern stattdessen die Bedenken und Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung zur Kenntnis zu nehmen und vorzuschlagen, die Annahme des Standpunkts zu den Feststellungen in dieser Sache auf die darauffolgende Tagung der Vertragsparteien zu verschieben.

(2)   Zur Begründung des Antrags auf eine solche Verschiebung und zum Nachweis ihrer Bereitschaft, unverzüglich auf die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2015/128 einzugehen, erklärt die Union, dass die Kommission im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 eine Erklärung abgegeben hat, in der sie

—

erklärt hat, dass sie derzeit die Auswirkungen der Feststellungen analysiert und die verfügbaren Optionen prüft;

—

sich verpflichtet hat, diese Prüfung bis Ende 2022 fertigzustellen und zu veröffentlichen;

—

sich verpflichtet hat, gegebenenfalls bis Ende 2023 in Anbetracht der Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen Maßnahmen vorzuschlagen, um dieser Problematik zu begegnen.

Die Erklärung der Kommission wird den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus und dem Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung vor der siebten Tagung der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt.

(3)   Für den Fall, dass die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Standpunkt, der im Namen der Union in der Sache ACCC/C/2015/128 vertreten wird, nicht akzeptieren, besteht der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien zu dem Beschluss VII/8f im Zusammenhang mit der Sache ACCC/C/2015/128 zu vertretende Standpunkt jedoch darin, über den Teil des Entwurfs des Beschlusses VII/8f, der die Sache ACCC/C/2015/128 betrifft, gesondert zu entscheiden und die Annahme dieses Teils des Beschlusses VII/8f mit dem Ziel abzulehnen, die Beschlussfassung über diese Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung auf die nächste Tagung der Vertragsparteien zu verschieben.

(4)   Falls es trotz intensiver Konsultationen mit dem Büro des Übereinkommens von Aarhus und den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus nicht möglich ist, über den Teil des Entwurfs des Beschlusses VII/8f, der die Sache ACCC/C/2015/128 betrifft, gesondert zu entscheiden und die Beschlussfassung in dieser Sache zu verschieben und gleichzeitig die Teile des Entwurfs des Beschlusses VII/8f, die die Sachen ACCC/C/2008/32, ACCC/C/2013/96, ACCC/C/2014/121 und ACCC/C/2010/54 betreffen, zu billigen, und wenn die Union im Zuge der Koordinierung vor Ort zu dem Schluss gelangt, dass alle Mittel dafür ausgeschöpft sind, so besteht der auf der siebten Tagung der Vertragsparteien zu dem Beschluss VII/8f im Zusammenhang mit der Sache ACCC/C/2015/128 zu vertretende Standpunkt der Union als letztes Mittel darin, die Annahme des Entwurfs des Beschlusses VII/8f in seiner Gesamtheit auf die nächste Tagung der Versammlung der Vertragsparteien zu verschieben.

Artikel 3

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien zu dem Beschluss VII/8f im Zusammenhang mit den Sachen ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 sowie zu dem Antrag ACCC/M/2017/3 im Hinblick auf den Beschluss V/9g (Sache ACCC/C/2010/54) zu vertreten ist, besteht darin, die Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in Beschluss VII/8f zu billigen.

Artikel 4

Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Standpunkte können von den Vertretern der Union im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten in Koordinierungssitzungen vor Ort und in Anbetracht etwaiger Verhandlungen über den Beschluss VII/8f auf der siebten Tagung der Vertragsparteien ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODGORŠEK


(1)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(2)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(4)  Gutachten 1/09 des Gerichtshofs (Plenum) vom 8. März 2011, Gutachten nach Artikel 218 Absatz 11 AEUV, ECLI:EU:C:2011:123, Randnummer 80.

(5)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).