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17.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/59 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. September 2004
zu der Beihilferegelung Italiens in Form von Steuergutschriften für Investitionen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2638)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/655/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung an alle Interessierten, ihre Bemerkungen gemäß den vorstehenden Vorschriften abzugeben (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Im April 2003 meldeten die italienischen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EGV eine Beihilferegelung für Investitionen in bestimmten Gebieten an. Da diese Regelung ohne vorherige Genehmigung der Kommission in Kraft trat, wurde sie als unrechtmäßige Beihilfe unter der Nummer NN 53/03 eingetragen. |
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(2) |
Zusätzliche Auskünfte wurden von den italienischen Behörden am 4. Juli 2003 erteilt. Am 17. September 2003 beschloss die Kommission, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EGV einzuleiten, und erbat von den italienischen Behörden alle erforderlichen Informationen, um diese Maßnahme beurteilen zu können. Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Weder von interessierter Seite noch von den italienischen Behörden sind daraufhin Bemerkungen eingegangen. |
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(3) |
Die Kommission ersuchte am 16. Dezember 2003 erneut die italienischen Behörden, Informationen zu unterbreiten, mit der Maßgabe, dass bei einer Nichtbefolgung dieser Aufforderung eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) erlassen werden könnte. Von den italienischen Behörden sind keine Informationen vorgelegt worden. Mit Entscheidung vom 22. April 2004 forderte die Kommission Italien auf, binnen einem Monat alle für die Bewertung der Maßnahme erforderlichen Informationen vorzulegen. Innerhalb dieser Frist sind keine Informationen eingegangen. |
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(4) |
Am 26. Mai 2004 ersuchten die italienischen Behörden um eine Fristverlängerung von 15 Arbeitstagen, um die Anordnung erwidern zu können. Die Kommission teilte daraufhin mit, dass die von ihr gesetzte Frist zwar abgelaufen war, sie jedoch davon ausging, dass die angeforderten Auskünfte bis zum 17. Juni 2004 erteilt würden. |
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(5) |
Mit dem am 22. Juni 2004 eingetragenen Schreiben vom 17. Juni 2004 legten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen vor. |
II. DIE BEIHILFE
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(6) |
Rechtsgrundlage der Beihilferegelung ist Artikel 94 Paragraph 14 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 (Finanzgesetz für 2003). |
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(7) |
Zweck der Regelung ist die Förderung von Investitionen in bestimmten Gebieten Italiens, die für Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung in Betracht kommen. Die mit Mitteln von jeweils 2 Mio. EUR für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ausgestattete Regelung läuft bis zum 31. Dezember 2006. |
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(8) |
Wie in zwei anderen von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelungen (4), als deren räumliche Ausdehnung die angemeldete Regelung angesehen werden kann, werden die Beihilfen in Form von Steuergutschriften für Investitionen in abschreibungsfähige Aktiva gewährt. Gefördert werden „Nettoinvestitionen“, die als der Unterschied zwischen 1. dem Betrag der Investitionen in neue Vermögenswerte über einen gewissen Zeitraum und 2. dem Betrag der Verkäufe und Abschreibungen von bestehenden Vermögenswerten im gleichen Zeitraum definiert sind. Die Intensität der Beihilfe wurde mit 8 % Nettosubventionsäquivalent mit einem Aufschlag von 10 % Bruttosubventionsäquivalent für kleine und von 6 % BSÄ für mittelgroße Unternehmen angegeben. |
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(9) |
Begünstigt sind Unternehmen in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen (5), die Investitionen in Gebieten durchführen, die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 und im Erlass Nr. 161 vom 25. August 2000 des Finanzministers aufgeführt sind. Es handelt sich um folgende Gebiete:
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(10) |
In die Regelung nicht einbezogen sind die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Verkehrssektor und der Stahlsektor gemäß der Definition im multisektoralen Gemeinschaftsrahmen für große Investitionsvorhaben (6). Die Regelung gilt auch nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7). Eine eingehende Beschreibung sämtlicher Voraussetzungen, die von den Unternehmen erfüllt sein müssen, um für eine Förderung in Betracht zu kommen, ist in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens enthalten (8). |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(11) |
In dem Beschluss zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens hat die Kommission dargelegt, dass es sich um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EGV handelt. Außerdem hat sie Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geäußert, da die Maßnahme regionale Investitionen in Gebieten vorsieht, die nicht unter die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EGV fallen. Die eingehende Beschreibung der Gründe für die Einleitung des Verfahrens, die von den italienischen Behörden nicht angefochten wurden, ist in dem Beschluss der Kommission vom 17. September 2003 enthalten (9). |
IV. BEWERTUNG DER BEIHILFE
1. Vorliegen einer Beihilfe
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(12) |
Die Regelung sieht Steuergutschriften für Investitionen in bestimmten in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften festgelegten Gebieten vor. Die Kommission ist aus den in dem Beschluss zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens dargelegten Gründen (10) der Auffassung, dass hiermit bestimmten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile durch staatliche Mittel gewährt werden, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(13) |
Diese Maßnahme ist somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV und grundsätzlich untersagt. Sie kann nur für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des EG-Vertrags in Betracht kommt. |
2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe
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(14) |
Weil es sich bei dieser Maßnahme um eine Beihilfe handelt, bedauert die Kommission, dass die italienischen Behörden mit der Durchführung der Maßnahme vor ihrer Genehmigung durch die Kommission ihre Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EGV verletzt haben. |
3. Prüfung der Vereinbarkeit
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(15) |
Die Regelung kommt, wie bereits im Einleitungsbeschluss vom 17. September 2003 dargelegt (11), aus offenkundigen Gründen weder für die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 EGV, noch von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d in Betracht. Da die Regelung auf die Förderung von Investitionen für die regionale Entwicklung abzielt und von Italien als Regionalbeihilfe angemeldet wurde, hat die Kommission ihre Vereinbarkeit gemäß den Leitlinien für Regionalbeihilfen untersucht (12). |
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(16) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt geäußert. Die zu jener Zeit geäußerten Zweifel haben sich bestätigt. Dies betrifft insbesondere Folgendes:
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(17) |
Der Kommission war nicht bekannt, ob Beihilfen auf der Grundlage dieser Regelung und in welchen Gebieten bereits gewährt wurden, da von den italienischen Behörden keine Informationen unterbreitet worden sind. Deshalb hat die Kommission sie aufgefordert, die entsprechenden Informationen vorzulegen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 kann die Kommission eine Entscheidung über unrechtmäßig gewährte Beihilfen anhand der ihr vorliegenden Informationen erlassen, wenn ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen, nicht nachgekommen ist. |
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(18) |
Die italienischen Behörden haben das Auskunftsersuchen nicht innerhalb der mit der Entscheidung der Kommission gesetzten Frist erwidert. Dennoch wird die Kommission die nach Ablauf jener Frist erteilten Informationen berücksichtigen, wonach
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(19) |
Die Kommission stellt fest, dass laut Erklärung der italienischen Behörden bisher kein Unternehmen Beihilfen auf der Grundlage dieser Regelung empfangen hat. Es ist ferner festzustellen, dass die Gesetzesvorschriften zur Einführung der Steuergutschrift, mit denen das Recht auf diesen Steueranreiz ohne Bezugnahme auf nachfolgende Verwaltungsvorschriften am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt wurde, weiterhin in Kraft bleiben. Da die italienischen Behörden hinsichtlich einer zukünftigen Aufhebung der Reglung keinerlei Zusagen oder weitere Angaben gemacht haben, hält es die Kommission für angezeigt, eine Entscheidung zu erlassen. |
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(20) |
Nach den vorliegenden Informationen ist diese Regionalbeihilferegelung in Gebieten anwendbar, die für die Gewährung von Regionalbeihilfen nicht in Betracht kommen. Aus den in den Randnummern 15 und 16 dargelegten Gründen, die in dem Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens eingehend dargelegt sind (18), kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass diese Regelung gemäß den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren ist. |
V. SCHLUSSFOLGERUNG
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(21) |
Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV. Italien hat diese Regelung entgegen Artikel 88 Absatz 3 EGV unrechtmäßig in Kraft gesetzt. Gestützt auf die in den Randnummern 15 bis 20 dargelegte Untersuchung sieht die Kommission diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar an. |
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(22) |
Diese Entscheidung betreffend die Regelung in Form von Steuergutschriften für Investitionen und die Fälle ihrer Einzelanwendung ist unverzüglich umzusetzen einschließlich der Rückforderung jeglicher bereits gewährter unvereinbarer Beihilfen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die von Italien entgegen Artikel 88 Absatz 3 EGV unrechtmäßig in Kraft gesetzte Beihilferegelung zur Einführung von Steuergutschriften für Investitionen ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren.
(2) Die italienischen Behörden haben diese Regelung ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung aufzuheben, sofern sie weiterhin Wirkungen zeitigen sollte, und von jeglichen Auszahlungen im Rahmen dieser Beihilfe abzusehen.
Artikel 2
Sollten bereits Beihilfen auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt worden sein, hat Italien die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um von den Begünstigten die empfangenen Beträge zurückzufordern.
Die Rückforderung hat unverzüglich gemäß den Vorschriften des italienischen Rechtes zu erfolgen, sofern diese die wirksame und unverzügliche Ausführung dieser Entscheidung gewährleisten.
Für die zurückzufordernden Beträge werden Zinsen ab dem Datum ihrer Bereitstellung an den Begünstigten bis zum Zeitpunkt ihrer Rückforderung fällig.
Die Zinssätze werden gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (19) berechnet.
Artikel 3
Innerhalb zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung haben die italienischen Behörden der Kommission mitzuteilen, welche Vorkehrungen sie zu deren Durchführung getroffen haben, und eingehend die Maßnahmen zur Aufhebung der unvereinbaren Regelung darzulegen sowie die entsprechenden Unterlagen beizufügen.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 8. September 2004
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 300 vom 11.12.2003, S. 2.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(4) N 324/02 für Gebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EGV und N 198/03 für Gebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EGV.
(5) Bergbau und gewerbliche Tätigkeiten, Dienstleistungen, Fremdenverkehr, Handel, Bau, Erzeugung und Verteilung von Strom, Dampf und Heißwasser, Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Aquakultur.
(6) ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.
(7) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.
(8) Siehe Fußnote 1.
(9) Siehe Fußnote 1.
(10) Siehe Fußnote 1.
(11) Siehe Fußnote 1.
(12) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(13) Entscheidung 2002/282/EG der Kommission vom 20. September 2000 über den Teil der italienischen Regionalbeihilfekarte für den Zeitraum 2000—2006, der die für eine Förderung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht kommenden Gebiete betrifft (ABl. L 105 vom 20.4.2002, S. 1).
(14) N 324/02 für Gebiete, die unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen und N 198/03 für die Gebiete, die unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c fallen.
(15) ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.
(16) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).
(17) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49.
(18) Siehe Fußnote 1.