23.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/16


BESCHLUSS (EU) 2023/671 DES RATES

vom 21. März 2023

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Schaffung einer Grundlage für den Austausch von Informationen über Personen, die vorübergehenden Schutz genießen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung vom 4. März 2022 hat der Rat als Reaktion auf einen Massenzustrom von Personen, die infolge der russischen Invasion der Ukraine aus der Ukraine fliehen, einstimmig den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 (1) angenommen, um das Bestehen dieses Massenzustroms von Personen festzustellen und ihm Schutz zu gewähren.

(2)

Auf jener Ratstagung wurde eine Erklärung abgegeben, in der die Mitgliedstaaten unterstützt werden, die die Haupteinreiseländer für den Massenzustrom von Vertriebenen, die vor dem Angriffskrieg Russlands fliehen, aus der Ukraine in die Union sind, und in der die Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen zwischen allen Mitgliedstaaten bei der Aufnahme dieser Personen bekräftigt wird.

(3)

Im Rahmen jener Erklärung haben die Mitgliedstaaten ferner vereinbart, die Bestimmungen des Artikels 11 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (2) über Personen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, nicht auf Personen in der Union anzuwenden, die vor dem Angriffskrieg Russlands in der Ukraine fliehen, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren auf bilateraler Grundlage etwas anderes.

(4)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene ein Register der personenbezogenen Daten zu den Personen zu erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießen. Ferner sieht Artikel 27 Absatz 1 jener Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die bei der Durchführung des vorübergehenden Schutzes erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Abstimmung mit der Kommission die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen.

(5)

Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten, mit Drittländern im Schengen-Raum Informationen auszutauschen. Die Schweiz, die am 25. Oktober 2022 insgesamt 65 953 Registrierungen von Personen zählte, die in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießen, hat Interesse an einem solchen Austausch bekundet. Da viele Personen, die im Hoheitsgebiet der Schweiz vorübergehenden Schutz genießen, ihre personenbezogenen Daten gemäß der Richtlinie 2001/55/EG möglicherweise bereits zuvor in einem Mitgliedstaat registriert haben, kann die Erleichterung des Austauschs dieser Daten es den betreffenden Mitgliedstaaten ermöglichen, Personen, die sich nicht mehr in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, nicht mehr die notwendige Unterstützung im Zusammenhang mit dem Recht auf vorübergehenden Schutz zu gewähren.

(6)

Ferner liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten, für ein gewisses Maß an Stabilität und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen ihnen bei der Aufnahme von Personen, die vor dem Angriffskrieg Russlands in der Ukraine fliehen, zu sorgen und sicherzustellen, dass das System nicht missbraucht werden kann.

(7)

Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zur Schaffung einer Grundlage für den Austausch von Informationen über Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein Abkommen zur Schaffung einer Grundlage für den Austausch von Informationen über Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzunehmen.

Artikel 2

Die Kommission verhandelt die Bestimmungen des Abkommens im Benehmen mit der Gruppe „Asyl“ des Rates und gemäß den im Addendum zu diesem Beschluss wiedergegebenen Verhandlungsrichtlinien, vorbehaltlich etwaiger weiterer Richtlinien, die der Rat der Kommission möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erteilt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).

(2)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).