31981D0355

81/355/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Hewlett-Packard-Computing Calculator, model HP 9815 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 134 vom 21/05/1981 S. 0038 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Mai 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "Hewlett-Packard-Computing Calculator, model HP 9815 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/355/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die britische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 22. Oktober 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "Hewlett Packard-Computing Calculator, model HP 9815 A", das zu folgenden Forschungszwekken verwendet werden soll: - qualitative und quantitative Auswirkung von Dauerbeleuchtung oder Lichtimpulsen auf das Pflanzenwachstum,

- Ermittlung der Aktionsspektren für die Blühinduktion und andere biologische Vorgänge durch Verwendung von Strahlungsquellen mit enger Bandbreite vom UV-Bereich bis zum nahen Infrarotbereich,

- Ermittlung der Schwankung der Lichtqualität als Funktion von Tages- und Nachtzeit,

- Erfassung von lichtempfindlichen Pigmenten in Pflanzen,

wissentschaftlichen Charakter besitzt und, wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissentschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 5. März 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei dem Gerät um ein Datenverarbeitungssystem handelt.

Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts ; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet.

Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden ; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät "Hewlett Packard-Computing Calculator, model HP 9815 A", das Gegenstand des Antrags der britischen Regierung vom 22. Oktober 1980 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 1981

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.