1999/548/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Portugal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2082) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 209 vom 07/08/1999 S. 0034 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juli 1999 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Portugal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2082) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (1999/548/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) 1997 traten in Portugal Fälle der Newcastle-Krankheit auf. Diese Krankheit stellt eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des Gefluegels in der Gemeinschaft dar, und die Gemeinschaft hat die Möglichkeit, Ausgleichszahlungen für die erlittenen Verluste zu leisten, um die Seuche so schnell wie möglich zu tilgen. (2) Nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit haben die portugiesischen Behörden unverzüglich entsprechende Maßnahmen eingeleitet, zu denen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG gehören. Die portugiesischen Behörden haben diese Maßnahmen mitgeteilt. (3) Die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft sind damit erfuellt. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Portugal kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tilgung der 1997 aufgetretenen Newcastle-Krankheit erhalten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft umfaßt vorbehaltlich der Kontrollergebnisse - 50 % der Kosten, die Portugal bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Gefluegel bzw. die Vernichtung von Gefluegelerzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Portugal für die Reinigung und Desinfizierung der Betriebe und Ausrüstungen entstehen; - 50 % der Kosten, die Portugal bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen entstehen. Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage der entsprechenden Belege durch Portugal gewährt. (2) Die in Absatz 1 genannten Belege umfassen: a) einen epidemiologischen Bericht über alle Betriebe, in denen Gefluegel getötet wurde. Der Bericht muß folgende Informationen über die infizierten Betriebe enthalten: - Standort und Anschrift, - Datum des Seuchenverdachts und der Seuchenbestätigung, - Datum und Zahl der getöteten und unschädlich beseitigten Tiere, nach Arten, - Art der Tötung und unschädlichen Beseitigung, - Art und Zahl der zum Zeitpunkt des Seuchenverdachts entnommenen und untersuchten Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen, - Art und Zahl der während der Räumung des infizierten Gefluegelbetriebs entnommenen und untersuchten Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen, - die mutmaßliche Infektionsquelle auf der Grundlage einer vollständigen epidemiologischen Untersuchung; b) einen Finanzbericht, in dem Name und Standort der Empfänger sowie die Zahl der getöteten Tiere, das Datum der Tötungen und der gezahlte Betrag ohne Mehrwertsteuer angegeben sind. Artikel 3 Portugal übermittelt die in Artikel 2 genannten Belege innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 4 (1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis dieser Kontrollen. (2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates(3) gelten entsprechend. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31. (3) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.