31984D0472

84/472/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1984 über die Weitergewährung bis zum 30. Juni 1983 der in Artikel 2 Buchstabe b) des belgischen Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 vorgesehenen ergänzenden Regionalbeihilfe (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 268 vom 09/10/1984 S. 0027 - 0028


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Mai 1984

über die Weitergewährung bis zum 30. Juni 1983 der in Artikel 2 Buchstabe b) des belgischen Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 vorgesehenen ergänzenden Regionalbeihilfe

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(84/472/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Artikel 2 Buchstabe b) des Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 sieht die Möglichkeit für die belgische Regierung vor, in den Entwicklungszonen eine sogenannte »ergänzende Regionalbeihilfe" zu gewähren. Diese Beihilfe ermöglicht die Gewährung eines Zinszuschusses von zwei zusätzlichen Punkten im Vergleich zum Basiszuschuß, wenn die konjunkturelle Lage dies wünschenswert erscheinen lässt.

Mit Schreiben vom 19. November 1981, durch das die belgische Regierung von dem Beschluß der Kommission unterrichtet wurde, gegen einige Bestimmungen des Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen, teilte die Kommission der belgischen Regierung mit, daß sich die Gewährung dieser konjunkturbedingten Beihilfe aus regionaler Sicht nur dann im Hinblick auf die Artikel 92 ff. EWG-Vertrag rechtfertigen lasse, wenn die konjunkturellen Schwierigkeiten eines Mitgliedstaates in den Beihilfezonen grösser seien als im übrigen Landesteil.

Mit Schreiben vom 8. September 1982 unterrichtete die Kommission die belgische Regierung von ihrem Beschluß vom 2. September 1982, einer vorübergehenden und mit gewissen Bedingungen verbundenen Gewährung der ergänzenden Regionalbeihilfe einstweilen - d.h. bis zu einer am 31. Dezember 1982 endgültig ablaufenden Frist - in allen belgischen Entwicklungszonen zuzustimmen. Dabei berücksichtigte sie die von der belgischen Regierung gegebenen Zusicherungen für eine baldige Änderung der fraglichen Rechtsvorschriften.

Mit Schreiben vom 23. November 1982 notifizierte die belgische Regierung jedoch gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag einen Gesetzentwurf zur erneuten Weitergewährung der ergänzenden Regionalbeihilfe in allen belgischen Entwicklungszonen bis zum 30. Juni 1983.

II

Der genannte Gesetzentwurf zur Weitergewährung dieser Beihilfe enthält keine wirtschaftlichen oder sozialen Daten, aus denen hervorginge, daß sich die Konjunktur in einigen oder in allen belgischen Entwicklungszonen ungünstiger als im übrigen Landesteil auswirkt.

Die für das Jahr 1982 genehmigte Übergangsregelung lief am 31. Dezember 1982 ab. Es handelte sich dabei um eine äusserste Frist.

Mit Schreiben vom 26. Januar 1983 unterrichtete die Kommission daher die belgische Regierung von ihrem Beschluß, gegen den Gesetzentwurf zur Weitergewährung der ergänzenden Regionalbeihilfe bis zum 30. Juni 1983 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag mit blockierender Wirkung zu eröffnen, und forderte sie zur Äusserung auf.

III

Mit Schreiben vom 30. Mai 1983 übermittelte die belgische Regierung ihre Bemerkungen, die in späteren Gesprächen noch ergänzt wurden.

In ihren Bemerkungen machte die belgische Regierung statistische Angaben über die jüngste Entwicklung der Beschäftigungslage und der Arbeitslosigkeit in einigen belgischen Provinzen und Bezirken. Sie gelangte dabei zu dem Schluß, daß sich die Konjunktur in einigen Teilgebieten nachteiliger auswirkte als im übrigen Landesteil, nennt diese Teilgebiete aber nicht und macht von sich aus Vorbehalte zur Tragweite der von ihr verwendeten Indikatoren. Sie macht keinerlei Angaben darüber, wo die einzelnen Entwicklungszonen liegen, in denen sich die konjunkturelle Entwicklung ihres Erachtens ungünstiger auswirkt als im übrigen Landesteil und bleibt bei ihrem ursprünglichen Vorhaben, die ergänzende Regionalbeihilfe in allen belgischen Entwicklungszonen zu gewähren.

Der Beschluß der Kommission vom 2. September 1982, die Weitergewährung der ergänzenden Regionalbeihilfe in allen Entwicklungszonen unter gewissen Voraussetzungen bis zu einer letzten Frist - d. h. bis zum 31. Dezember 1982 - zu genehmigen, sieht keine Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist vor. Die von der belgischen Regierung gegebenen Zusicherungen für eine baldige Änderung der Rechtsvorschriften, die es der Kommission ermöglicht hatten, diese letzte Übergangsfrist einzuräumen, wurden ohnehin nicht eingehalten.

Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag hat sich ausser dem Königreich Belgien ein Mitgliedstaat geäussert. Dieser Mitgliedstaat ist der Auffassung, daß die Regionalbeihilfen zur Verringerung der strukturellen Ungleichgewichte zwischen den Regionen nicht dazu benutzt werden dürfen, allgemeine konjunkturelle Probleme zu lösen.

IV

Die in Artikel 2 Buchstabe b) des Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 vorgesehene ergänzende Regionalbeihilfe zugunsten bestimmter Gebiete ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, da sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt.

Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar.

Ausnahmen von dem Beihilfeverbot sind auf regionalem Gebiet nur nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) und hier auch nur dann möglich, wenn die Ausnahmen dazu dienen, ein strukturelles Gefälle zwischen Regionen zu beseitigen.

Artikel 2 Buchstabe b) des belgischen Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 sieht die Gewährung einer ergänzenden Regionalbeihilfe aus konjunkturellen Gründen vor. Eine solche Beihilfe lässt sich nur dann mit den Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) rechtfertigen, wenn nachgewiesen werden kann, daß die konjunkturelle Entwicklung eine Verstärkung des strukturellen Gefälles gegenüber allen oder einigen Beihilfezonen eines Mitgliedstaates zur Folge hatte.

Die Analyse der von der belgischen Regierung vorgelegten statistischen Daten ermöglicht nicht den Schluß, daß die jüngste konjunkturelle Entwicklung eine Zunahme des strukturellen Gefälles gegenüber allen oder einigen belgischen Entwicklungszonen zur Folge hatte -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien darf sein mit Schreiben vom 23. November 1982 der Kommission gemeldetes Vorhaben, die in Artikel 2 Buchstabe b) des Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 vorgesehene ergänzende Regionalbeihilfe vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1983 weiterzugewähren, nicht durchführen.

Artikel 2

Das Königreich Belgien unterrichtet die Kommission binnen einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 1984

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 122 vom 7. 5. 1983, S. 4.